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BFSG-Check: Betrifft mich das Gesetz?
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – und die häufigste Frage dazu lautet schlicht: „Betrifft mich das?“ Diese Entscheidungshilfe führt dich in maximal vier Fragen zur Antwort. Sie funktioniert komplett ohne JavaScript: Klapp einfach die Antwort auf, die auf dich zutrifft – und folge dem Pfad.
Kein Rechtsrat: Der Check bildet die Grundsystematik des BFSG verständlich ab, ersetzt aber keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Bei Grenzfällen (Mischangebote, Konzernstrukturen, Sonderbranchen) hilft eine fachkundige Beratung.
Der Check
Frage 1: Bist du eine öffentliche Stelle – Behörde, Kommune, Schule, Hochschule, Sozialversicherung?
Dann ist das BFSG nicht dein Gesetz – für dich gilt der öffentliche Rechtsstrang: BGG mit BITV 2.0 (Bund) bzw. das Landesrecht (Länder und Kommunen). Die Pflichten sind dort strenger terminiert und gelten längst – dein Einstieg: Pflichten öffentlicher Stellen. Der technische Maßstab ist derselbe wie beim BFSG: WCAG AA über die EN 301 549.
Frage 2 (wenn nicht öffentlich): Können Verbraucher über deine Website etwas kaufen, buchen oder verbindlich abschließen – Onlineshop, Terminbuchung, Reservierung, Vertragsabschluss, Ticketkauf?
Ja? Dann bietest du sehr wahrscheinlich „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr" an – die Kategorie, über die die meisten Websites ins BFSG fallen. Es kommt nicht auf einen klassischen „Shop" an: Auch die buchbare Ferienwohnung, der Coaching-Vertrag per Formular oder der kostenpflichtige Mitglieder-Bereich zählen. → Weiter zu Frage 3.
Nein – reine Info-Website? Wenn Nutzer bei dir nur lesen, schauen und höchstens ein Kontaktformular ausfüllen (ohne Vertragsabschluss), fällt die Website in der Regel nicht unter das BFSG. Prüfe aber Frage 2b – und bedenk: Der nächste Relaunch macht aus der Visitenkarte schnell einen Shop. Wer heute sauber baut, muss dann nichts nachrüsten.
Frage 2b: Gehört dein Angebot zu den besonders erfassten Diensten – Bank-/Zahlungsdienste, Telekommunikation, Personenverkehr (Bus, Bahn, Flug, Fähre), E-Books & Reader, Messenger, Zugang zu audiovisuellen Medien?
Ja? Diese Branchen stehen ausdrücklich im Gesetz – samt der zugehörigen Websites, Apps und teils der Endgeräte (Automaten, Terminals). → Weiter zu Frage 3, wobei hier auch Sonderregeln des Sektors gelten können.
Nein? Und auch kein E-Commerce aus Frage 2? Dann spricht vieles dafür, dass deine Website nicht unmittelbar verpflichtet ist. Barrierefreiheit lohnt trotzdem – die Argumente stehen unter Zahlen & Business Case.
Frage 3: Richtet sich das Angebot an Verbraucher (B2C) – oder ausschließlich an Geschäftskunden?
B2C (auch teilweise)? → Weiter zu Frage 4.
Ausschließlich B2B? Das BFSG schützt Verbrauchergeschäfte – ein rein geschäftlicher Shop (nachweislich, nicht nur per AGB-Behauptung) fällt nicht darunter. Vorsicht bei Mischformen: Sobald real Verbraucher bestellen können, zählt der Auftritt als B2C.
Frage 4: Bist du ein Kleinstunternehmen, das Dienstleistungen anbietet – weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz bzw. -bilanz?
Ja? Dann bist du für Dienstleistungen (dazu zählt der Onlineshop als E-Commerce-Dienstleistung) von der Pflicht ausgenommen. Zwei Einschränkungen: Die Ausnahme gilt nicht für Hersteller/Händler betroffener Produkte, und sie kann durch Wachstum entfallen. Details unter Ausnahmen, Fristen & Bußgeld – und freiwillige Barrierefreiheit bleibt die beste Vorbereitung.
Nein? → Das BFSG gilt für dich. Siehe Ergebnis unten.
Ergebnis: „Das BFSG gilt für mich“ – die nächsten Schritte
- Verstehen, was gefordert ist: BFSG einfach erklärt und – als technischer Maßstab – die WCAG-Kriterien-Referenz (A & AA).
- Bestandsaufnahme: Barrierefreiheit selbst testen, danach die BFSG-Checkliste durcharbeiten.
- Beheben: Die Komponenten-Muster liefern den Code; bei Shops zuerst der Onlineshop-Leitfaden.
- Dokumentieren: Die geforderten Informationen zur Barrierefreiheit veröffentlichen – Vorlage: Muster-Barrierefreiheitserklärung.
- Fristen & Risiko kennen: Ausnahmen, Fristen & Bußgeld – inklusive Übergangsregeln und Marktüberwachung.
BFSG-Check durchführen Der nächste Schritt nach der Betroffenheit: Die interaktive BFSG-Prüfung bewertet auch Technik und Pflichten deiner Website – mit Auswertung per E-Mail.
Die Systematik dahinter (zum Nachlesen)
| Prüfschritt | Kernfrage | Vertiefung |
|---|---|---|
| Rechtsstrang | öffentlich oder privat? | Recht als Auslöser |
| Anwendungsbereich | erfasstes Produkt / erfasste Dienstleistung? | BFSG einfach erklärt |
| Schutzrichtung | Verbrauchergeschäft? | BFSG einfach erklärt |
| Ausnahmen | Kleinstunternehmen, Verhältnismäßigkeit, Fristen | Ausnahmen & Fristen |
Häufige Fragen
Mein Shop läuft über einen Baukasten/Marktplatz – bin ich raus?
Nein. Verpflichtet ist der Dienstleistungserbringer – also du als Anbieter. Baukasten oder Plattform sind dein Werkzeug; ob es barrierefreie Ergebnisse liefert, gehört zu deinen Auswahl- und Prüfpflichten.
Ich bin Verein / gemeinnützig – gilt das BFSG?
Die Rechtsform ist egal; es zählt, ob du erfasste Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern erbringst (z. B. einen Ticket-Shop betreibst). Reine Vereins-Infoseiten sind regelmäßig nicht erfasst.
Der Check sagt „nicht betroffen“ – bin ich damit fertig?
Rechtlich vielleicht, praktisch nicht: Barrierefreiheit bleibt Qualitäts- und Reichweitenfaktor, und der Anwendungsbereich der Gesetze wächst. Das Minimum für jede Website: semantisches HTML, Kontraste, Tastaturbedienung.
Fazit
Vier Fragen – Rechtsstrang, Angebotstyp, Zielgruppe, Größe – klären die BFSG-Frage für die allermeisten Websites. Wer betroffen ist, hat mit Checkliste, Kriterien-Referenz und Muster-Erklärung alles an der Hand; wer nicht, baut trotzdem besser barrierefrei – die Gründe stehen einen Klick entfernt.