WCAG & BFSG · Recht & Pflicht (privat)
Aktuelles zum BFSG
Diese Seite bündelt die wichtigsten aktuellen Entwicklungen rund um das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – von der Marktüberwachung über die Abmahnpraxis bis zum Stand der technischen Normen. Sie wird vierteljährlich gepflegt; das Datum „Zuletzt geändert“ oben zeigt den jeweils letzten Stand. Für die Grundlagen und die Frage „Bin ich betroffen?“ siehe BFSG einfach erklärt.
Kein Rechtsrat. Ich ordne hier öffentlich zugängliche Entwicklungen aus der Praxis ein. Das ersetzt keine juristische Beratung – im Zweifel bitte fachlich prüfen lassen.
Stand: 3. Quartal 2026
Die aus meiner Sicht relevantesten Punkte, kurz eingeordnet:
Marktüberwachung: Die MLBF ist arbeitsfähig
Die Kontrolle des BFSG liegt bei der Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg – einer gemeinsamen Anstalt öffentlichen Rechts der Bundesländer. Sie hat ihren Betrieb Ende September 2025 aufgenommen. Damit gibt es erstmals eine zentrale Stelle, die Beschwerden entgegennimmt, Marktüberwachung koordiniert und an die EU-Kommission berichtet. Für Unternehmen heißt das praktisch: Es gibt jetzt eine konkrete Adresse, an die sich Verbraucher bei Barrieren wenden können.
Technische Norm: EN 301 549 vor der nächsten Revision
Verbindlich ist derzeit EN 301 549 V3.2.1 (2021), die für das Web auf WCAG 2.1 AA verweist. Angekündigt ist eine neue Fassung (v4.1.1), die den European Accessibility Act unterstützen und WCAG 2.2 AA aufnehmen soll, außerdem erweiterte Anforderungen etwa an Echtzeittext (RTT). Wer sich heute schon an WCAG 2.2 orientiert, ist für diesen Schritt vorbereitet.
WCAG 3.0: noch ein früher Entwurf
Um Missverständnissen vorzubeugen: WCAG 3.0 ist weiterhin ein früher Arbeitsentwurf des W3C und noch weit von einer Verabschiedung entfernt. Maßgeblich und stabil ist WCAG 2.2, seit Dezember 2024 offizielle W3C-Empfehlung. Für die BFSG-Praxis ändert WCAG 3.0 auf absehbare Zeit nichts.
Abmahnpraxis: rechtlich noch offen
Ob fehlende Barrierefreiheit wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber begründen kann, ist juristisch umstritten und wird sich erst mit den ersten Gerichtsentscheidungen klären. Bis dahin bleibt es bei der behördlichen Aufsicht durch die MLBF und den Bußgeldern nach § 37 BFSG (bis zu 100 000 Euro für schwere Verstöße). Ich beobachte die Entwicklung und aktualisiere diesen Abschnitt, sobald es belastbare Verfahren gibt.
Wie diese Seite gepflegt wird
Ich prüfe die hier genannten Punkte vierteljährlich und passe das Stand-Datum an. Grundlegende Erklärungen bleiben in den jeweiligen Fachartikeln – diese Seite ist bewusst ein Kurzüberblick über das, was sich bewegt, nicht ein weiterer Grundlagentext.
Häufige Fragen
Wie oft wird diese Seite aktualisiert?
Vierteljährlich, sowie anlassbezogen bei größeren Entwicklungen (etwa einer neuen Fassung von EN 301 549 oder ersten Gerichtsurteilen). Der Stand steht oben als „Zuletzt geändert“-Datum.
Ist WCAG 2.2 jetzt Pflicht?
Verbindlich ist über EN 301 549 V3.2.1 weiterhin WCAG 2.1 AA. WCAG 2.2 ist als Best Practice empfehlenswert und wird voraussichtlich mit der nächsten Normfassung verbindlich. Details unter WCAG 2.1 & 2.2 erklärt.
Quellen
- Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) – zuständige Aufsichtsbehörde
- BFSG – Gesetzestext (gesetze-im-internet.de)
- EN 301 549 V3.2.1 (harmonisierter Standard, PDF)
- WCAG 2.2 (W3C-Empfehlung, Dez. 2024)
- Bundesfachstelle für Barrierefreiheit