Aktuelles zum BFSG

Seit Januar 2026 kontrolliert die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz aktiv. Sie geht damit nicht mehr nur auf Beschwerde hin vor. Parallel dazu laufen ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland und eine zweite, professioneller aufgesetzte Abmahnwelle privater Kanzleien.

Diese Seite bündelt die wichtigsten aktuellen Entwicklungen rund um das BFSG (von der Marktüberwachung über die Abmahnpraxis bis zum Stand der technischen Normen). Sie wird vierteljährlich gepflegt; das Datum „Zuletzt geändert“ oben zeigt den jeweils letzten Stand. Für die Grundlagen und die Frage „Bin ich betroffen?“ siehe BFSG einfach erklärt.

Kein Rechtsrat. Ich ordne hier öffentlich zugängliche Entwicklungen aus der Praxis ein. Das ersetzt keine juristische Beratung. Im Zweifel bitte fachlich prüfen lassen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Kontrollphase läuft. Die MLBF hat am 29. Januar 2026 ihre Marktüberwachungsstrategien beschlossen und prüft seither auch von sich aus.
  • Beschwerden haben Vorrang. Nach eigener Darstellung arbeitet die Behörde vorrangig reaktiv. Eine Verbraucherbeschwerde ist der wahrscheinlichste Auslöser.
  • Bußgelder nach § 37 BFSG: bis 100.000 Euro, wenn eine Dienstleistung ohne Barrierefreiheit oder ohne die Informationen nach Anlage 3 angeboten wird. Bis 10.000 Euro kosten verletzte Melde- und Auskunftspflichten gegenüber der Behörde. Öffentlich dokumentierte Einzelfälle gibt es bislang nicht.
  • Brüssel macht Druck. Im März 2026 ging eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland; der nächste Schritt wäre der EuGH.
  • Abmahnungen laufen weiter, rechtlich aber ungeklärt: Ob BFSG-Verstöße wettbewerbsrechtlich abmahnbar sind, hat noch kein Gericht entschieden.
  • Die neue Normfassung ist veröffentlicht. ETSI hat die EN 301 549 V4.1.1 mit WCAG 2.2 am 2. September 2026 herausgegeben. Bis zur Nennung im EU-Amtsblatt bleibt V3.2.1 mit WCAG 2.1 AA der Bezugspunkt.
Eine senkrechte Zeitleiste mit sechs Stationen. 28. Juni 2025, grün: Das BFSG gilt, Pflicht für neu erbrachte Dienstleistungen an Verbraucher. September 2025, grün: Die MLBF nimmt die Arbeit auf, zentrale Marktüberwachung in Magdeburg. 29. Januar 2026, blau: Die Kontrollphase beginnt, geprüft wird reaktiv auf Beschwerden mit Vorrang und aktiv durch eigene Stichproben. Februar 2026, blau: Zweite Abmahnwelle mit externen Prüfberichten und Forderungen um 2.700 Euro brutto, gerichtlich ungeklärt. März 2026, blau: Brüssel mahnt Deutschland mit einer mit Gründen versehenen Stellungnahme, Antwortfrist bis Mitte Mai. Angekündigt, grau gestrichelt: EN 301 549 v4.1.1 bringt WCAG 2.2 AA, verbindlich erst mit der Nennung im EU-Amtsblatt. Vergrößern: Zwischen Geltungsbeginn und erster aktiver Kontrolle lagen gut sieben Monate.…
Zwischen Geltungsbeginn und erster aktiver Kontrolle lagen gut sieben Monate. Deshalb wirkte das Gesetz lange folgenlos. Die Grafik zeigt den Stand vom Juli 2026. Die EN 301 549 V4.1.1 ist seit dem 2. September 2026 veröffentlicht.

Stand: 3. Quartal 2026

Marktüberwachung: die MLBF prüft jetzt aktiv

Die Kontrolle des BFSG liegt bei der Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Das ist eine gemeinsame Anstalt öffentlichen Rechts der Bundesländer. Sie hat ihren Betrieb Ende September 2025 aufgenommen und am 29. Januar 2026 ihre Marktüberwachungsstrategien für Produkte und für Dienstleistungen beschlossen. Damit ist die Vorbereitungsphase beendet.

Geprüft wird auf zwei Wegen:

  • Reaktiv, also auf Beschwerden hin. Dieser Weg hat nach Darstellung der Behörde Vorrang. Verbraucherinnen und Verbraucher können Barrieren melden. Das ist praktisch der wahrscheinlichste Anlass, mit der Behörde in Kontakt zu kommen.
  • Aktiv, durch eigene, häufig automatisierte Stichproben. Im Fokus stehen dabei Angebote mit hoher Nutzerreichweite, hoher Bedeutung für eine selbstständige Lebensführung sowie Anbieter mit einer negativen Mängel-Historie.

Das dritte Kriterium ist das, das am häufigsten übersehen wird: Wer einmal auffällig geworden ist, bleibt im Blick. Eine Beschwerde, die man abräumt, bleibt damit als Eintrag bestehen.

Der übliche Ablauf beginnt mit einer Aufforderung zur Stellungnahme und einer Frist zur Mängelbeseitigung. Erst wenn nichts passiert, folgen Anordnungen und (als letzte Stufe) Bußgelder nach § 37 BFSG. Bis 100.000 Euro sind möglich, wenn eine Dienstleistung ohne Barrierefreiheit oder ohne die Informationen nach Anlage 3 angeboten wird (§ 37 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 14 Abs. 1). Bis 10.000 Euro kosten verletzte Melde- und Auskunftspflichten gegenüber der Behörde. Öffentlich dokumentierte Einzelbußgelder sind bis Sommer 2026 nicht bekannt.

Druck aus Brüssel: Vertragsverletzungsverfahren

Im März 2026 hat die EU-Kommission Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt. Das ist die zweite Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens. Grund ist die aus Sicht der Kommission unvollständige Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882, des European Accessibility Act. Die Antwortfrist lief bis Mitte Mai 2026; reagiert Deutschland nicht ausreichend, kann die Kommission den Europäischen Gerichtshof anrufen.

Für einzelne Unternehmen ändert das unmittelbar nichts. Das Verfahren richtet sich allein gegen den Mitgliedstaat. Mittelbar erhöht es aber den Druck auf Gesetzgeber und Aufsicht, und es macht eine Lockerung der Anforderungen unwahrscheinlich. Hintergrund dazu unter EU-Recht: EAA & EN 301 549.

Abmahnungen: zweite Welle, rechtlich weiter offen

Seit Februar 2026 ist eine zweite Welle privater Abmahnungen zu beobachten, und sie unterscheidet sich von der ersten: Die Schreiben stützen sich nun auf formale Prüfberichte externer Dienstleister statt auf pauschale Behauptungen. Dokumentiert sind Forderungen um 2.700 Euro brutto je Schreiben.

Die entscheidende Rechtsfrage ist weiterhin offen: Ob fehlende Barrierefreiheit wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber begründen kann, hat noch kein Gericht entschieden. Viele Fachanwältinnen und -anwälte halten die aktuellen Schreiben für angreifbar, weil das BFSG in erster Linie öffentlich-rechtlich durchgesetzt wird. Bis zu belastbaren Entscheidungen bleibt es dabei: behördliche Aufsicht durch die MLBF, Bußgelder nach § 37 BFSG.

Wie man ein solches Schreiben einordnet (Unterlassungserklärung, Kostenforderung und tatsächliche Mängel gehören auseinandergehalten), steht ausführlich unter Rechtsprechung & Bußgelder zum BFSG. Dort steht auch, was auf den vier Durchsetzungswegen bisher dokumentiert ist.

Technische Norm: EN 301 549 V4.1.1 ist veröffentlicht

Am 2. September 2026 hat ETSI die neue Fassung EN 301 549 V4.1.1 veröffentlicht, angenommen wurde sie am 24. August 2026. Die Norm selbst nennt diese Änderungen gegenüber V3.2.1:

  • WCAG 2.2 für Web, Dokumente und Software. Die Kapitel 9, 10 und 11 folgen jetzt WCAG 2.2 auf Stufe AA. Damit kommen die sechs neuen Erfolgskriterien der Stufen A und AA hinzu. Die Klausel zum alten Kriterium 4.1.1 „Parsing“ bleibt leer, weil WCAG 2.2 es gestrichen hat.
  • Ein eigener Anhang für den European Accessibility Act. Anhang ZB ordnet die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/882 zu, ein neuer Abschnitt A.2 beschreibt die Konformitätsbewertung dafür. Anhang ZA erfüllt dieselbe Aufgabe für die Richtlinie (EU) 2016/2102 der öffentlichen Stellen.
  • Echtzeittext. Die Anforderungen an Real-Time Text (RTT) in Abschnitt 6.2 sind überarbeitet und schließen jetzt Total Conversation ein, also Video, Text und Sprache in Echtzeit.

Der wichtige Zwischenschritt wird oft übersehen: Eine neue Normfassung wirkt rechtlich erst, wenn sie im EU-Amtsblatt genannt wird. Genannt ist bisher die Fassung V3.2.1 mit WCAG 2.1 AA, und zwar über den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1339 für die Richtlinie der öffentlichen Stellen. Für den European Accessibility Act und damit das BFSG steht eine Nennung noch aus. Bis dahin bleibt V3.2.1 der Bezugspunkt, auch für Konformitätserklärungen. Wer sich heute schon an WCAG 2.2 orientiert, spart sich später ein zweites vollständiges Audit.

Einen amtlichen Termin für die Nennung im Amtsblatt habe ich bis zum 23. September 2026 nicht gefunden. Das Datum 30. November 2026, das in einigen Meldungen als Termin genannt wird, steht in der Norm als Frist für die Bekanntgabe durch die nationalen Normungsorganisationen.

WCAG 3.0: noch ein früher Entwurf

Um Missverständnissen vorzubeugen: WCAG 3.0 ist weiterhin ein früher Arbeitsentwurf des W3C und noch weit von einer Verabschiedung entfernt. Maßgeblich und stabil ist WCAG 2.2. Das W3C hat sie am 5. Oktober 2023 als Empfehlung veröffentlicht, die aktuelle Ausgabe stammt vom 12. Dezember 2024. Für die BFSG-Praxis ändert WCAG 3.0 auf absehbare Zeit nichts. Angebote, die damit werben, sind mit Vorsicht zu genießen.

Was das praktisch heißt

Fünf Dinge, die sich aus der aktuellen Lage ableiten lassen:

  1. Die Barrierefreiheitserklärung und der Feedback-Kanal müssen stehen. Sie sind das Erste, was bei einer Prüfung angesehen wird, und der formale Mangel mit dem geringsten Aufwand. Fehlen die Informationen nach Anlage 3, gilt dafür derselbe Bußgeldrahmen bis 100.000 Euro wie für fehlende Barrierefreiheit. So erstellst du sie.
  2. Beschwerden ernst nehmen und dokumentieren. Eine unbeantwortete Nutzeranfrage ist der kürzeste Weg zur Behörde.
  3. Auf WCAG 2.2 AA prüfen. Die veröffentlichte V4.1.1 verweist bereits darauf, und der Aufwand ist heute geringer als ein zweites Audit nach der Nennung im Amtsblatt.
  4. Prüfergebnisse und Maßnahmenplan aufbewahren. Wer nachweisen kann, dass er systematisch arbeitet, steht in jedem Verfahren besser da als jemand mit einer perfekten Momentaufnahme ohne Historie.
  5. Bei einer Abmahnung nichts ungeprüft unterschreiben und die technischen Mängel trotzdem beheben.

Wer jetzt anfängt, ist nicht zu spät dran. Aber die Phase, in der man’s aussitzen konnte, ist vorbei.

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Wie diese Seite gepflegt wird

Ich prüfe die hier genannten Punkte vierteljährlich und passe das Stand-Datum an. Grundlegende Erklärungen bleiben in den jeweiligen Fachartikeln. Diese Seite ist bewusst ein Überblick über das, was sich bewegt. Den zweiten datierten Strom bildet Rechtsprechung & Bußgelder: Diese Seite verfolgt Gesetzgebung und Normen, jene die tatsächliche Durchsetzung. Beide laufen im selben Quartalsrhythmus und beide mit Änderungsprotokoll. Angaben zu laufenden Verfahren beruhen auf öffentlich zugänglichen Quellen; wo etwas rechtlich ungeklärt ist, steht es hier auch so.

Änderungsprotokoll

Stand Was sich geändert hat
23. September 2026 EN 301 549 V4.1.1 aufgenommen: ETSI hat die Fassung am 2. September 2026 veröffentlicht, die Nennung im EU-Amtsblatt steht aus. Bußgeldrahmen nach § 37 BFSG berichtigt: Fehlen die Informationen nach Anlage 3, gilt der Rahmen bis 100.000 Euro. Datum der W3C-Empfehlung für WCAG 2.2 berichtigt.
7. August 2026 Änderungsprotokoll ergänzt und die Abgrenzung zum Rechtsprechungs-Tracker aufgenommen. Keine inhaltliche Änderung am Stand des 3. Quartals.
27. Juli 2026 Stand 3. Quartal 2026: Marktüberwachung der MLBF, EU-Vertragsverletzungsverfahren, zweite Abmahnwelle, Normstand EN 301 549.
17. Juli 2026 Erstveröffentlichung.

Häufige Fragen

Wie oft wird diese Seite aktualisiert?

Die Seite wird vierteljährlich aktualisiert und zusätzlich anlassbezogen bei größeren Entwicklungen, etwa einer neuen Fassung von EN 301 549 wie im September 2026 oder ersten Gerichtsurteilen. Der Stand steht oben als „Zuletzt geändert“-Datum.

Ist WCAG 2.2 jetzt Pflicht?

WCAG 2.2 ist noch nicht verbindlich. Bezugspunkt bleibt die EN 301 549 V3.2.1 mit WCAG 2.1 AA, bis die am 2. September 2026 veröffentlichte Fassung V4.1.1 im EU-Amtsblatt genannt ist. Die V4.1.1 verweist auf WCAG 2.2 AA, und wer heute schon danach prüft, ist auf die Nennung vorbereitet. Details unter WCAG 2.1 & 2.2 erklärt.

Wurden schon Bußgelder verhängt?

Öffentlich dokumentierte Einzelbußgelder nach dem BFSG sind bis Sommer 2026 nicht bekannt. Das heißt nicht, dass keine Verfahren laufen. Die Behörde veröffentlicht Einzelfälle nicht.

Kann mich ein Mitbewerber wegen fehlender Barrierefreiheit abmahnen?

Er kann es versuchen, und das geschieht auch. Ob solche Abmahnungen rechtlich Bestand haben, ist bislang nicht entschieden. Ein Anwaltsschreiben ist deshalb kein Urteil. Es ist aber auch kein Grund, die zugrunde liegenden Mängel zu ignorieren.

Was passiert nach einer Beschwerde bei der MLBF?

Die Behörde fordert in der Regel zunächst eine Stellungnahme an und setzt eine Frist zur Mängelbeseitigung. Anordnungen und Bußgelder kommen erst in späteren Stufen.

Gilt das BFSG auch für meine bestehende Website?

Das BFSG gilt für Dienstleistungen an Verbraucher, die nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden. Das schließt vorher gestartete Angebote ein. Übergangsfristen betreffen im Wesentlichen Selbstbedienungsterminals und laufende Dienstleistungsverträge. Wer betroffen ist und welche Ausnahmen greifen, steht unter Ausnahmen, Fristen & Bußgeld.

Quellen

Gratis E-Book PDF, 37 Seiten HTML & Barrierefreiheit, WCAG & BFSG, GEO & SEO

Das Praxishandbuch für sauberes, zugängliches Web

Das Handbuch behandelt semantisches HTML, Barrierefreiheit, WCAG & BFSG, GEO und SEO praxisnah und am echten Code. Leserinnen und Leser haben es in mehreren Feedbackschleifen verbessert.

  • 3.000+ Downloads
  • 7. Auflage
  • 37 Seiten
  • PDF

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