WCAG & BFSG · Recht & Pflicht (privat)
Aktuelles zum BFSG
Seit Januar 2026 kontrolliert die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz aktiv – also nicht mehr nur auf Beschwerde hin. Parallel dazu laufen ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland und eine zweite, professioneller aufgesetzte Abmahnwelle privater Kanzleien.
Diese Seite bündelt die wichtigsten aktuellen Entwicklungen rund um das BFSG – von der Marktüberwachung über die Abmahnpraxis bis zum Stand der technischen Normen. Sie wird vierteljährlich gepflegt; das Datum „Zuletzt geändert“ oben zeigt den jeweils letzten Stand. Für die Grundlagen und die Frage „Bin ich betroffen?“ siehe BFSG einfach erklärt.
Kein Rechtsrat. Ich ordne hier öffentlich zugängliche Entwicklungen aus der Praxis ein. Das ersetzt keine juristische Beratung – im Zweifel bitte fachlich prüfen lassen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Kontrollphase läuft. Die MLBF hat am 29. Januar 2026 ihre Marktüberwachungsstrategien beschlossen und prüft seither auch von sich aus.
- Beschwerden haben Vorrang. Nach eigener Darstellung arbeitet die Behörde vorrangig reaktiv – eine Verbraucherbeschwerde ist der wahrscheinlichste Auslöser.
- Bußgelder: bis 10.000 Euro bei formalen Mängeln, bis 100.000 Euro bei schweren Verstößen (§ 37 BFSG). Öffentlich dokumentierte Einzelfälle gibt es bislang nicht.
- Brüssel macht Druck. Im März 2026 ging eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland; der nächste Schritt wäre der EuGH.
- Abmahnungen laufen weiter, rechtlich aber ungeklärt: Ob BFSG-Verstöße wettbewerbsrechtlich abmahnbar sind, hat noch kein Gericht entschieden.
- Maßstab bleibt WCAG 2.1 AA. Die angekündigte EN 301 549 v4.1.1 mit WCAG 2.2 wird erst mit der Nennung im EU-Amtsblatt verbindlich.
Stand: 3. Quartal 2026
Marktüberwachung: die MLBF prüft jetzt aktiv
Die Kontrolle des BFSG liegt bei der Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg – einer gemeinsamen Anstalt öffentlichen Rechts der Bundesländer. Sie hat ihren Betrieb Ende September 2025 aufgenommen und am 29. Januar 2026 ihre Marktüberwachungsstrategien für Produkte und für Dienstleistungen beschlossen. Damit ist die Vorbereitungsphase beendet.
Geprüft wird auf zwei Wegen:
- Reaktiv, also auf Beschwerden hin. Dieser Weg hat nach Darstellung der Behörde Vorrang. Verbraucherinnen und Verbraucher können Barrieren melden – das ist praktisch der wahrscheinlichste Anlass, mit der Behörde in Kontakt zu kommen.
- Aktiv, durch eigene, häufig automatisierte Stichproben. Im Fokus stehen dabei Angebote mit hoher Nutzerreichweite, hoher Bedeutung für eine selbstständige Lebensführung sowie Anbieter mit einer negativen Mängel-Historie.
Das dritte Kriterium ist das, das am häufigsten übersehen wird: Wer einmal auffällig geworden ist, bleibt im Blick. Eine Beschwerde, die man abräumt, ist damit nicht erledigt, sondern ein Eintrag.
Der übliche Ablauf beginnt nicht mit einem Bußgeldbescheid, sondern mit einer Aufforderung zur Stellungnahme und einer Frist zur Mängelbeseitigung. Erst wenn nichts passiert, folgen Anordnungen und – als letzte Stufe – Bußgelder nach § 37 BFSG: bis 10.000 Euro bei formalen Verstößen, bis 100.000 Euro bei schweren. Öffentlich dokumentierte Einzelbußgelder sind bis Sommer 2026 nicht bekannt.
Druck aus Brüssel: Vertragsverletzungsverfahren
Im März 2026 hat die EU-Kommission Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt – die zweite Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens. Grund ist die aus Sicht der Kommission unvollständige Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882, des European Accessibility Act. Die Antwortfrist lief bis Mitte Mai 2026; reagiert Deutschland nicht ausreichend, kann die Kommission den Europäischen Gerichtshof anrufen.
Für einzelne Unternehmen ändert das unmittelbar nichts – das Verfahren richtet sich gegen den Mitgliedstaat, nicht gegen Anbieter. Mittelbar erhöht es aber den Druck auf Gesetzgeber und Aufsicht, und es macht eine Lockerung der Anforderungen unwahrscheinlich. Hintergrund dazu unter EU-Recht: EAA & EN 301 549.
Abmahnungen: zweite Welle, rechtlich weiter offen
Seit Februar 2026 ist eine zweite Welle privater Abmahnungen zu beobachten, und sie unterscheidet sich von der ersten: Die Schreiben stützen sich nun auf formale Prüfberichte externer Dienstleister statt auf pauschale Behauptungen. Dokumentiert sind Forderungen um 2.700 Euro brutto je Schreiben.
Die entscheidende Rechtsfrage ist weiterhin offen: Ob fehlende Barrierefreiheit wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber begründen kann, hat noch kein Gericht entschieden. Viele Fachanwältinnen und -anwälte halten die aktuellen Schreiben für angreifbar, weil das BFSG in erster Linie öffentlich-rechtlich durchgesetzt wird. Bis zu belastbaren Entscheidungen bleibt es dabei: behördliche Aufsicht durch die MLBF, Bußgelder nach § 37 BFSG.
Wie man ein solches Schreiben einordnet – Unterlassungserklärung, Kostenforderung und tatsächliche Mängel gehören auseinandergehalten –, steht ausführlich unter Rechtsprechung & Bußgelder zum BFSG. Dort steht auch, was auf den vier Durchsetzungswegen bisher überhaupt dokumentiert ist.
Technische Norm: EN 301 549 vor der nächsten Revision
Verbindlich ist derzeit EN 301 549 V3.2.1 (2021), die für das Web auf WCAG 2.1 AA verweist. Angekündigt ist eine neue Fassung (v4.1.1), die den European Accessibility Act unterstützen und WCAG 2.2 AA aufnehmen soll – inklusive der sechs neuen Erfolgskriterien und dem Wegfall des alten Kriteriums zum „Parsing“. Dazu kommen erweiterte Anforderungen etwa an Echtzeittext (RTT).
Der wichtige Zwischenschritt wird oft übersehen: Eine neue Normfassung wirkt rechtlich erst, wenn sie im EU-Amtsblatt genannt wird. Bis dahin gilt v3.2.1, und Konformitätserklärungen beziehen sich weiter auf diese Fassung. Wer sich heute schon an WCAG 2.2 orientiert, spart sich später ein zweites vollständiges Audit.
WCAG 3.0: noch ein früher Entwurf
Um Missverständnissen vorzubeugen: WCAG 3.0 ist weiterhin ein früher Arbeitsentwurf des W3C und noch weit von einer Verabschiedung entfernt. Maßgeblich und stabil ist WCAG 2.2, seit Dezember 2024 offizielle W3C-Empfehlung. Für die BFSG-Praxis ändert WCAG 3.0 auf absehbare Zeit nichts – Angebote, die damit werben, sind mit Vorsicht zu genießen.
Was das praktisch heißt
Fünf Dinge, die sich aus der aktuellen Lage ableiten lassen:
- Die Barrierefreiheitserklärung und der Feedback-Kanal müssen stehen. Sie sind das Erste, was bei einer Prüfung angesehen wird, und der formale Mangel mit dem geringsten Aufwand – so erstellst du sie.
- Beschwerden ernst nehmen und dokumentieren. Eine unbeantwortete Nutzeranfrage ist der kürzeste Weg zur Behörde.
- Auf WCAG 2.2 AA prüfen, nicht auf 2.1. Der Aufwand ist heute geringer als ein zweites Audit nach der Normrevision.
- Prüfergebnisse und Maßnahmenplan aufbewahren. Wer nachweisen kann, dass er systematisch arbeitet, steht in jedem Verfahren besser da als jemand mit einer perfekten Momentaufnahme ohne Historie.
- Bei einer Abmahnung nichts ungeprüft unterschreiben – und die technischen Mängel trotzdem beheben.
Wer jetzt anfängt, ist nicht zu spät dran. Aber die Phase, in der man’s aussitzen konnte, ist vorbei.
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Wie diese Seite gepflegt wird
Ich prüfe die hier genannten Punkte vierteljährlich und passe das Stand-Datum an. Grundlegende Erklärungen bleiben in den jeweiligen Fachartikeln – diese Seite ist bewusst ein Überblick über das, was sich bewegt, nicht ein weiterer Grundlagentext. Den zweiten datierten Strom bildet Rechtsprechung & Bußgelder: Diese Seite verfolgt Gesetzgebung und Normen, jene die tatsächliche Durchsetzung – beide im selben Quartalsrhythmus und beide mit Änderungsprotokoll. Angaben zu laufenden Verfahren beruhen auf öffentlich zugänglichen Quellen; wo etwas rechtlich ungeklärt ist, steht es hier auch so.
Änderungsprotokoll
| Stand | Was sich geändert hat |
|---|---|
| 7. August 2026 | Änderungsprotokoll ergänzt und die Abgrenzung zum Rechtsprechungs-Tracker aufgenommen. Keine inhaltliche Änderung am Stand des 3. Quartals. |
| 27. Juli 2026 | Stand 3. Quartal 2026: Marktüberwachung der MLBF, EU-Vertragsverletzungsverfahren, zweite Abmahnwelle, Normstand EN 301 549. |
| 17. Juli 2026 | Erstveröffentlichung. |
Häufige Fragen
Wie oft wird diese Seite aktualisiert?
Vierteljährlich, sowie anlassbezogen bei größeren Entwicklungen – etwa einer neuen Fassung von EN 301 549 oder ersten Gerichtsurteilen. Der Stand steht oben als „Zuletzt geändert“-Datum.
Ist WCAG 2.2 jetzt Pflicht?
Verbindlich ist über EN 301 549 V3.2.1 weiterhin WCAG 2.1 AA. WCAG 2.2 ist als bewährte Praxis empfehlenswert und wird voraussichtlich mit der nächsten Normfassung verbindlich. Details unter WCAG 2.1 & 2.2 erklärt.
Wurden schon Bußgelder verhängt?
Öffentlich dokumentierte Einzelbußgelder nach dem BFSG sind bis Sommer 2026 nicht bekannt. Das heißt nicht, dass keine Verfahren laufen – die Behörde veröffentlicht Einzelfälle nicht.
Kann mich ein Mitbewerber wegen fehlender Barrierefreiheit abmahnen?
Er kann es versuchen, und das geschieht auch. Ob solche Abmahnungen rechtlich Bestand haben, ist bislang nicht entschieden. Ein Anwaltsschreiben ist deshalb kein Urteil – aber auch kein Grund, die zugrunde liegenden Mängel zu ignorieren.
Was passiert nach einer Beschwerde bei der MLBF?
Die Behörde fordert in der Regel zunächst eine Stellungnahme an und setzt eine Frist zur Mängelbeseitigung. Anordnungen und Bußgelder sind die späteren Stufen, nicht der Einstieg.
Gilt das BFSG auch für meine bestehende Website?
Für Dienstleistungen an Verbraucher, die nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden – und das gilt auch für vorher gestartete Angebote. Übergangsfristen betreffen im Wesentlichen Selbstbedienungsterminals und laufende Dienstleistungsverträge. Wer betroffen ist und welche Ausnahmen greifen, steht unter Ausnahmen, Fristen & Bußgeld.
Quellen
- Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) – zuständige Aufsichtsbehörde
- BFSG – Gesetzestext (gesetze-im-internet.de)
- EN 301 549 V3.2.1 (harmonisierter Standard, PDF)
- WCAG 2.2 (W3C-Empfehlung, Dez. 2024)
- Bundesfachstelle für Barrierefreiheit