WCAG & BFSG · Recht & Pflicht (privat)

Ausnahmen, Fristen & Bußgeld beim BFSG

Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025, kennt aber vier Entlastungen, die man auseinanderhalten sollte: die Ausnahme für Kleinstunternehmen (nur bei Dienstleistungen), Übergangsfristen für Bestand, die eng gefasste unverhältnismäßige Belastung (§ 17 BFSG) und die grundlegende Veränderung. Wer darunter fällt, ist ganz oder teilweise entlastet – wer nicht, riskiert Bußgelder von bis zu 100 000 Euro. Dieser Artikel ordnet die Punkte aus der Praxis ein, bevor jemand in Panik oder in falscher Sicherheit verfällt.

Kein Rechtsrat. Ich bin Webdesigner, kein Jurist. Die folgenden Punkte ordnen die Lage aus der Praxis ein und ersetzen keine rechtliche Beratung. Im Zweifel juristisch prüfen lassen.

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind vom BFSG ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt – angelehnt an die EU-Definition –, wer weniger als 10 Personen beschäftigt und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme hat.

Zwei Stolpersteine entscheiden hier über alles Weitere:

  • Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Hersteller, Importeure oder Händler von Produkten. Wer physische Produkte wie E-Book-Reader, Router oder Zahlungsterminals in Verkehr bringt, kann sich nicht darauf berufen – unabhängig von der Unternehmensgröße.
  • Beide Schwellen müssen zusammen erfüllt sein. Ein Betrieb mit 8 Beschäftigten, aber 3 Millionen Euro Umsatz ist kein Kleinstunternehmen im Sinne des Gesetzes; ein Betrieb mit 12 Beschäftigten und 500 000 Euro Umsatz ebenso wenig.

Ein weiterer Punkt wird oft übersehen: Die Ausnahme ist kein Dauerzustand. Wächst das Unternehmen über eine der Schwellen, endet die Befreiung – und zwar für das gesamte Angebot, nicht nur für den Zuwachs. Wer nah an der Grenze arbeitet, sollte die Barrierefreiheit also ohnehin einplanen, statt sie später unter Zeitdruck nachzurüsten. Ob ein Angebot rechtlich als ausgenommene Dienstleistung zählt, ist zudem nicht immer offensichtlich – hier würde ich nichts auf gut Glück annehmen.

Ein Detail für Grenzfälle: Bei der Schwellenprüfung können verbundene Unternehmen eine Rolle spielen. Wer Teil einer größeren Struktur ist, ist nicht automatisch schon deshalb Kleinstunternehmen, weil die einzelne Gesellschaft für sich klein wirkt. Und selbst wer sicher ausgenommen ist, gewinnt durch Zugänglichkeit: mehr erreichbare Kundschaft, bessere Auffindbarkeit und deutlich weniger Reibung, falls das Unternehmen später über eine der Schwellen wächst.

Beispielrechnung: über oder unter der Schwelle?

Zwei Fälle zur Veranschaulichung. Ein Reisebüro mit 9 Beschäftigten und 1,8 Mio. Euro Umsatz liegt unter beiden Schwellen – die Ausnahme für seine Buchungs-Dienstleistung greift voraussichtlich. Ein Online-Sprachkurs-Anbieter mit nur 5 Beschäftigten, aber 2,4 Mio. Euro Umsatz reißt dagegen die Umsatzschwelle und ist damit kein Kleinstunternehmen mehr – obwohl das Team klein ist. Es genügt eben nicht, eine Grenze zu unterschreiten; beide müssen zusammen eingehalten sein. Wer nah an einer der Grenzen operiert, sollte den Status regelmäßig überprüfen, weil er mit dem nächsten guten Geschäftsjahr kippen kann.

Übergangsfristen

Der Stichtag 28. Juni 2025 ist nicht für alles eine harte Kante. § 38 BFSG sieht gestaffelte Übergangsregelungen für Bestand vor:

  • Dienstleistungen mit vorhandenen Produkten: Produkte, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig zur Erbringung einer Dienstleistung eingesetzt wurden, dürfen noch bis zum 27. Juni 2030 weiterverwendet werden.
  • Bestehende Verträge: Vor dem Stichtag geschlossene Dienstleistungsverträge dürfen unverändert weiterlaufen, längstens jedoch bis zum 27. Juni 2030.
  • Selbstbedienungsterminals: Terminals, die vor dem Stichtag in Betrieb genommen wurden, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterlaufen, maximal 15 Jahre ab Inbetriebnahme.

Der Gedanke dahinter ist Bestandsschutz: Was rechtmäßig vor dem Stichtag im Einsatz war, soll nicht von heute auf morgen ausgetauscht werden müssen – deshalb bekommt teure, langlebige Hardware wie ein Fahrkartenautomat den längsten Vorlauf, während Verträge und mitgeführte Produkte an das Datum 27. Juni 2030 gebunden sind.

Wichtig ist die Abgrenzung: Diese Fristen betreffen Bestand. Für neue Websites, Apps und Onlineshops gibt es keine Schonfrist – sie müssen seit dem Stichtag barrierefrei sein. Wer heute etwas Neues baut, kann sich also auf keine dieser Fristen berufen. Ein praktisches Beispiel: Ein Verkehrsbetrieb, dessen Fahrkartenautomaten 2022 aufgestellt wurden, darf diese noch bis etwa 2037 betreiben – die neue Buchungs-App, die 2026 startet, muss dagegen von Tag eins barrierefrei sein.

Unverhältnismäßige Belastung (§ 17 BFSG)

Würde die vollständige Barrierefreiheit zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen, kann ein Wirtschaftsakteur teilweise davon absehen. Das ist aber ausdrücklich kein Freibrief, sondern an strenge Pflichten geknüpft:

  • Die Belastung muss anhand der gesetzlichen Kriterien (u. a. Verhältnis von Kosten zu Nutzen, Unternehmensgröße und Ressourcen) bewertet und schriftlich dokumentiert werden.
  • Die Dokumentation ist fünf Jahre aufzubewahren und der Marktüberwachung auf Verlangen vorzulegen.
  • Die Einschätzung ist mindestens alle fünf Jahre neu zu prüfen – ebenso bei Änderungen der Dienstleistung oder auf behördliche Aufforderung.
  • Wer öffentliche oder private Fördermittel für Barrierefreiheit erhält, kann sich für den geförderten Teil nicht auf eine unverhältnismäßige Belastung berufen.
  • Die zuständige Behörde ist über die Inanspruchnahme zu informieren.

Wie wird die Belastung überhaupt bemessen? Das Gesetz stellt auf ein Verhältnis ab: die Kosten der Barrierefreiheit gegenüber den Gesamtkosten und Einnahmen des Wirtschaftsakteurs sowie gegenüber dem geschätzten Nutzen für Menschen mit Behinderungen – auch mit Blick darauf, wie häufig und wie lange die Dienstleistung genutzt wird. Ein einzelnes teures Detail auf einer selten aufgerufenen Seite wiegt anders als eine zentrale Funktion im Bestellprozess. Diese Abwägung ist der Kern jeder belastbaren Begründung – und der Grund, warum pauschale Behauptungen vor der Marktüberwachung selten Bestand haben.

Und selbst wenn die Voraussetzungen vorliegen, befreit die Regel nur von dem Teil, der tatsächlich unverhältnismäßig ist – nicht vom ganzen Gesetz. Die restlichen, zumutbaren Anforderungen bleiben verbindlich. In der Praxis führt das oft dazu, dass der dokumentierte Ausnahme-Aufwand größer ist als der, den man mit einer sauberen Umsetzung von vornherein gehabt hätte.

Randnotiz – nicht der bequeme Ausweg. „Unverhältnismäßige Belastung“ wird gern als Schlupfloch missverstanden. In der Praxis ist eine saubere, prüffeste Begründung mehr Arbeit als viele Barrieren gleich richtig zu lösen – zumal die meisten WCAG-Anforderungen mit gutem Handwerk fast kostenlos erfüllt sind.

Grundlegende Veränderung

Neben der Belastungsgrenze gibt es eine zweite: Müsste ein Produkt oder eine Dienstleistung durch die Barrierefreiheit in ihrem Wesen grundlegend verändert werden, greifen die Anforderungen insoweit nicht. Auch das ist eng zu verstehen und zu begründen – es zielt auf echte Wesensänderungen, nicht auf den normalen Aufwand, den barrierefreie Umsetzung nun einmal mit sich bringt.

In der Web-Praxis spielt diese Grenze selten die Hauptrolle: Eine Website barrierefrei zu machen, verändert ihr Wesen nicht – sie bleibt dieselbe Website, nur zugänglicher. Relevanter wird das Argument bei eng gestalteten Spezialangeboten, deren Kern gerade in einer bestimmten, nicht ohne Weiteres barrierefrei abbildbaren Form liegt. Für den typischen Shop oder Buchungsdienst trägt es dagegen kaum.

Ausnahme, Aufschub und Teilbefreiung – sauber getrennt

Drei Dinge werden oft in einen Topf geworfen, sind aber unterschiedliche Instrumente. Die Kleinstunternehmen-Ausnahme nimmt bestimmte Anbieter ganz aus der Pflicht – aber nur bei Dienstleistungen. Die Übergangsfristen sind ein zeitlicher Aufschub für Bestand, keine dauerhafte Befreiung. Und die unverhältnismäßige Belastung ist eine Teilbefreiung von einzelnen Anforderungen, die man begründen und dokumentieren muss. Wer diese drei nicht auseinanderhält, argumentiert schnell mit dem falschen Instrument – und steht vor der Marktüberwachung ohne tragfähige Grundlage.

Fallbeispiele

  • Handwerksbetrieb mit 6 Beschäftigten und Online-Terminbuchung. Dienstleistung, Kleinstunternehmen: Die Ausnahme greift voraussichtlich. Verkauft derselbe Betrieb zusätzlich Produkte im eigenen Shop, ist der Shop gesondert zu bewerten.
  • Mittelständischer Onlineshop, 40 Mitarbeitende. Kein Kleinstunternehmen, Verbraucherhandel: klar betroffen, keine Ausnahme. Übergangsfristen helfen nur bei bereits eingesetzten Bestandsprodukten, nicht beim Website-Frontend.
  • Startup mit brandneuer Banking-App (2026). Neu an den Markt gebracht: volle Pflicht ab Start, keine Übergangsfrist. Eine unverhältnismäßige Belastung wäre bei einer Neuentwicklung besonders schwer zu begründen.
  • Kleinverlag mit E-Book-Angebot, 7 Beschäftigte. Heikel, weil E-Books und die zum Lesen nötige Software ausdrücklich erfasst sind. Für die reine Verkaufs-Dienstleistung mag die Kleinstunternehmen-Ausnahme greifen – für das Produkt „barrierefreies E-Book“ gilt sie nicht. Genau solche Mischfälle gehören rechtlich geprüft.

Was Barrierefreiheit hier konkret verlangt

Wer nicht unter eine der Entlastungen fällt, steht vor einer überschaubaren, klar benannten Liste. Für Websites und Apps läuft das BFSG technisch auf WCAG 2.1 AA hinaus – in der Praxis heißt das vor allem: ausreichende Farbkontraste, vollständige Tastaturbedienung mit sichtbarem Fokus, korrekt beschriftete Formulare, sinnvolle Alternativtexte und eine saubere semantische Struktur. Der Aufwand steckt selten in exotischen Sonderfällen, sondern in der Summe vieler kleiner, gut lösbarer Details. Genau deshalb ist die Rechnung „gleich richtig bauen“ fast immer günstiger als „später begründen, warum nicht“.

Sanktionen und Marktüberwachung

Die Einhaltung überwacht seit 2025 die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg – eine gemeinsame Stelle der Bundesländer. Sie kann Mängel feststellen, Nachbesserung verlangen und im Ernstfall ein Angebot vom Markt nehmen.

Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten. § 37 BFSG staffelt die Bußgelder: bis zu 100 000 Euro für schwerwiegende Verstöße (etwa das Bereitstellen nicht barrierefreier Produkte) und bis zu 10 000 Euro in den übrigen Fällen. Hinzu kommt: Verbraucher und qualifizierte Verbände können Verstöße melden und Maßnahmen anstoßen; ob auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen möglich sind, ist juristisch noch offen.

Der typische Ablauf ist eine Eskalation, kein Sofort-Bußgeld: Die MLBF wird durch eigene Stichproben, Verbrauchermeldungen oder Verbandshinweise auf einen möglichen Verstoß aufmerksam, fordert Nachbesserung innerhalb einer Frist und prüft die Umsetzung. Bußgeld und Marktrücknahme stehen am Ende dieser Kette, nicht am Anfang. Für Unternehmen heißt das praktisch: Wer auf eine Beanstandung zügig und nachvollziehbar reagiert, hat die harte Sanktion meist gar nicht zu fürchten – teuer wird vor allem das Ignorieren.

Ich halte das Bußgeld für den falschen Antrieb. Aber es macht klar: Barrierefreiheit ist kein „nice to have“ mehr.

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Wenn du unsicher bist: dein Vorgehen

Kein Grund zur Panik, aber auch keiner zum Aussitzen. Drei Schritte, die ich empfehle:

  1. Betroffenheit einordnen. Produkt oder Dienstleistung? Kleinstunternehmen ja oder nein? Der BFSG-Check und der Entscheidungsbaum in BFSG einfach erklärt helfen bei der ersten Einschätzung.
  2. Ist-Zustand messen. Die Seite gegen WCAG prüfen – mit der BFSG-Checkliste und beim Selbst-Testen.
  3. Dokumentieren, wo du dich auf eine Ausnahme stützt. Verlässt du dich auf die Kleinstunternehmer-Regel oder auf § 17, halte die Begründung schriftlich fest – genau das will die Marktüberwachung im Zweifel sehen.

Häufige Fehler

  • Sich blind auf die Kleinstunternehmen-Ausnahme verlassen (gilt nicht für Produkte, beide Schwellen nötig, endet beim Wachstum).
  • „Unverhältnismäßige Belastung“ behaupten ohne Dokumentation, Fünf-Jahres-Frist und Meldung an die Behörde.
  • Übergangsfristen auf neue Angebote anwenden – die gelten nur für Bestand.
  • Auf eine Abmahnung warten, statt den günstigeren Weg „gleich richtig“ zu gehen.

Häufige Fragen

Ich bin Kleinstunternehmen – bin ich raus?

Womöglich, wenn du eine Dienstleistung erbringst und beide Schwellen (weniger als 10 Personen und höchstens 2 Mio. € Umsatz/Bilanzsumme) einhältst. Bei Produkten greift die Ausnahme nicht. Im Zweifel rechtlich klären.

Wie hoch kann das Bußgeld werden?

Nach § 37 BFSG bis zu 100 000 Euro für schwere Verstöße, sonst bis zu 10 000 Euro. Wichtiger als die Zahl ist meist die Pflicht zur Nachbesserung und der Reputationsschaden.

Bis wann laufen die Übergangsfristen?

Für vor dem 28. Juni 2025 eingesetzte Produkte in Dienstleistungen und für Altverträge längstens bis 27. Juni 2030; Selbstbedienungsterminals bis zu 15 Jahre ab Inbetriebnahme. Neue Angebote haben keine Frist.

Wie begründe ich eine unverhältnismäßige Belastung?

Mit einer nachvollziehbaren, schriftlichen Abwägung aus Aufwand, Nutzen und Unternehmensgröße nach § 17 BFSG – fünf Jahre aufzubewahren, regelmäßig zu prüfen und der Behörde zu melden. Das ist ein juristisches Thema; hol dir Unterstützung.

Zählt mein Angebot als Produkt oder als Dienstleistung?

Grob: Ein Produkt wird als Sache in Verkehr gebracht (Gerät, E-Book-Reader, Terminal), eine Dienstleistung erbringst du laufend über Website oder App (Shop, Buchung, Bankzugang). Die Kleinstunternehmen-Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen; bei Mischfällen bitte je Angebot getrennt prüfen.

Muss ich trotz Ausnahme irgendetwas tun?

Rechtlich nein, wenn die Ausnahme sauber greift. Praktisch profitierst du trotzdem von Zugänglichkeit – und vermeidest, bei Wachstum über die Schwelle plötzlich unter Zeitdruck nachrüsten zu müssen.

Fazit

Das BFSG kennt eine echte Ausnahme (Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen), gestaffelte Übergangsfristen für Bestand (längstens bis 27. Juni 2030, Terminals bis 15 Jahre), eine eng gefasste unverhältnismäßige Belastung nach § 17 samt Dokumentationspflicht und einen Bußgeldrahmen bis 100 000 Euro. Statt nach Schlupflöchern zu suchen, ist es fast immer günstiger, gleich nach WCAG 2.2 AA zu bauen – und die Lage vorab mit der BFSG-Checkliste zu klären.

Quellen

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