WCAG & BFSG · Recht & Pflicht

Ausnahmen, Fristen & Bußgeld beim BFSG

Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 – aber es gibt Ausnahmen, Übergangsfristen und einen Sanktionsrahmen, die man kennen sollte, bevor man in Panik oder in falscher Sicherheit verfällt.

Kein Rechtsrat. Ich bin Webdesigner, kein Jurist. Die folgenden Punkte ordnen die Lage aus der Praxis ein und ersetzen keine rechtliche Beratung. Im Zweifel juristisch prüfen lassen.

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind vom BFSG ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Personen beschäftigt und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme hat.

Zwei Stolpersteine:

  • Die Ausnahme gilt für Dienstleistungen, nicht für Hersteller, Importeure oder Händler von Produkten.
  • Beide Schwellen müssen zusammen erfüllt sein.

Ob ein Angebot rechtlich als ausgenommene Dienstleistung zählt, ist nicht immer offensichtlich – hier würde ich nichts auf gut Glück annehmen.

Übergangsfristen

Der Stichtag 28. Juni 2025 ist nicht für alles eine harte Kante:

  • Dienstleistungen dürfen bestimmte, bereits vor dem Stichtag eingesetzte Produkte noch bis zum 28. Juni 2030 weiterverwenden.
  • Verträge, die vor dem Stichtag geschlossen wurden, dürfen unter Umständen bis zu ihrem Ende weiterlaufen, längstens jedoch bis 2030.
  • Selbstbedienungsterminals in Betrieb genießen einen längeren Bestandsschutz über ihre wirtschaftliche Nutzungsdauer.

Für neue Websites und Apps gibt es keine Schonfrist – sie müssen ab Start barrierefrei sein.

Unverhältnismäßige Belastung

Würde Barrierefreiheit zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen oder das Produkt grundlegend verändern, kann ein Anbieter teilweise davon absehen. Das ist aber kein Freibrief:

  • Die Belastung muss dokumentiert und begründet werden (Aufwand vs. Nutzen, Unternehmensgröße, Ressourcen).
  • Die Einschätzung ist regelmäßig zu überprüfen.
  • Sie befreit nur von dem Teil, der tatsächlich unverhältnismäßig ist – nicht vom ganzen Gesetz.

Randnotiz – nicht der bequeme Ausweg. „Unverhältnismäßige Belastung“ wird gern als Schlupfloch missverstanden. In der Praxis ist eine saubere Begründung mehr Arbeit als viele Barrieren gleich richtig zu lösen – zumal die meisten WCAG-Anforderungen mit gutem Handwerk fast kostenlos erfüllt sind.

Sanktionen und Marktüberwachung

Die Einhaltung überwachen die zuständigen Marktüberwachungsbehörden. Sie können Mängel feststellen, Nachbesserung verlangen, ein Angebot vom Markt nehmen und Bußgelder verhängen – der Rahmen reicht bis zu 100.000 €. Verbraucher und Verbände können Verstöße zudem melden und Maßnahmen anstoßen.

Ich halte das Bußgeld für den falschen Antrieb. Aber es macht klar: Barrierefreiheit ist kein „nice to have“ mehr.

Häufige Fehler

  • Sich blind auf die Kleinstunternehmen-Ausnahme verlassen (gilt nicht für Produkte, beide Schwellen nötig).
  • „Unverhältnismäßige Belastung“ behaupten ohne Dokumentation und Überprüfung.
  • Übergangsfristen auf neue Angebote anwenden – die gelten für Bestand.
  • Auf eine Abmahnung warten, statt den günstigeren Weg „gleich richtig“ zu gehen.

Häufige Fragen

Ich bin Kleinstunternehmen – bin ich raus?

Womöglich, wenn du eine Dienstleistung erbringst und beide Schwellen einhältst. Bei Produkten greift die Ausnahme nicht. Im Zweifel rechtlich klären.

Wie hoch kann das Bußgeld werden?

Der gesetzliche Rahmen reicht bis 100.000 €. Wichtiger als die Zahl ist meist die Pflicht zur Nachbesserung und der Reputationsschaden.

Wie begründe ich eine unverhältnismäßige Belastung?

Mit einer nachvollziehbaren Abwägung aus Aufwand, Nutzen und Unternehmensgröße – schriftlich, überprüfbar und regelmäßig aktualisiert. Das ist ein juristisches Thema; hol dir dafür Unterstützung.

Fazit

Das BFSG kennt eine echte Ausnahme (Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen), gestaffelte Übergangsfristen für Bestand, eine eng gefasste „unverhältnismäßige Belastung“ und einen Bußgeldrahmen bis 100.000 €. Statt nach Schlupflöchern zu suchen, ist es fast immer günstiger, gleich nach WCAG 2.2 AA zu bauen – und die Lage vorab mit der BFSG-Checkliste zu klären.