WCAG & BFSG · Recht & Pflicht (privat)

Barrierefreiheitserklärung erstellen

Eine Barrierefreiheitserklärung ist die öffentliche Auskunft darüber, wie zugänglich ein digitales Angebot ist – welche Anforderungen erfüllt sind, welche nicht, und wie man Barrieren melden kann. Welche Angaben genau hineingehören, entscheidet das Regime: Für Unternehmen steht das in § 14 BFSG mit Anlage 3, für öffentliche Stellen in § 12b BGG und § 7 BITV 2.0.

Diese Unterscheidung ist der Grund, warum so viele Erklärungen im Netz halb passen. Die frei verfügbaren Vorlagen stammen fast alle aus dem Behördenstrang – sie zitieren Schlichtungsstellen und Durchsetzungsverfahren, die für ein Unternehmen keine Rolle spielen, und lassen dafür die Angabe weg, die das BFSG ausdrücklich verlangt. Auf dieser Seite steht, was jedes Regime fordert, wie die Bausteine aussehen und woran Prüfstellen zuerst hängen bleiben.

Kein Rechtsrat. Ich beschreibe Aufbau und Inhalt aus der Praxis. Die genaue rechtliche Form hängt davon ab, ob du als öffentliche Stelle oder als privater Anbieter erklärst – im Zweifel mit juristischer Unterstützung finalisieren.

International tätig? Die Pflichtangaben beider Regime stehen auch auf Englisch, mit einem kommentierten Muster für Unternehmen ohne Sitz in Deutschland.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zwei Regime, zwei Rechtsgrundlagen. Unternehmen erklären nach § 14 BFSG in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 1; öffentliche Stellen nach § 12b BGG und § 7 BITV 2.0 im Format des EU-Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1523.
  • Das BFSG verlangt vier Angaben (Anlage 3 Nr. 1): eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format, Erläuterungen zu ihrer Durchführung, eine Beschreibung, wie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden, und die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
  • Nur Behörden brauchen den Schlichtungshinweis. § 12b BGG verlangt den Verweis auf das Verfahren nach § 16 BGG; im BFSG-Strang gibt es dafür § 34 BFSG, aber keine Pflicht, ihn in der Erklärung zu nennen.
  • § 7 BITV 2.0 macht ernst mit der Form: barrierefreies und maschinenlesbares Format, erreichbar von der Startseite und von jeder Seite der Website.
  • Aktualisierungspflicht: öffentliche Stellen jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung (§ 7 Abs. 6 BITV 2.0). Für Unternehmen nennt das BFSG keinen Turnus – ein Jahresrhythmus ist die praktikable Selbstverpflichtung.
  • Bezugsnorm ist EN 301 549, die für Web-Inhalte auf die WCAG in Stufe AA verweist. Wer eine WCAG-Version nennt, nennt Stand Juli 2026 sinnvollerweise 2.1 AA und kann 2.2 als freiwilliges Plus ausweisen.
  • „Teilweise vereinbar“ ist der Normalfall, nicht das Eingeständnis eines Scheiterns. Eine Erklärung mit benannten Lücken und Behebungsdatum ist belastbar; „vollständig konform“ ohne Prüfbericht ist ein Risiko.
  • Die Erklärung selbst muss barrierefrei sein – als HTML-Seite, nicht als gescanntes PDF. Das ist der Fehler, der am schnellsten auffällt.
Zwei Spalten im Vergleich. Links, blau überschrieben mit „Unternehmen – BFSG § 14 mit Anlage 3 Nummer 1“, vier Pflichtangaben: allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format; Beschreibungen und Erläuterungen zum Verständnis der Durchführung; Beschreibung, wie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden; Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Darunter der Hinweis: Ort der Veröffentlichung sind die AGB oder eine andere deutlich wahrnehmbare Stelle, kein Aktualisierungsturnus im Gesetz. Rechts, violett überschrieben mit „Öffentliche Stellen – BGG § 12b und BITV § 7“, sieben Pflichtabschnitte: Geltungsbereich, Stand der Vereinbarkeit, nicht barrierefreie Inhalte mit drei Untergruppen Unvereinbarkeit, unverhältnismäßige Belastung und Inhalte außerhalb des Anwendungsbereichs, Erstellungsdatum und Prüfart, Feedback-Mechanismus, Durchsetzungsverfahren mit Hinweis auf Paragraf 16 BGG, Erläuterungen in Gebärdensprache und Leichter Sprache. Darunter der Hinweis: barrierefreies und maschinenlesbares Format, von jeder Seite erreichbar, jährliche Aktualisierung. Unter beiden Spalten ein gemeinsamer Sockel mit der Aufschrift „Gemeinsamer Maßstab: EN 301 549, Kapitel 9 – WCAG Stufe AA“ und dem Zusatz, dass der Prüfmaßstab in beiden Regimen identisch ist und sich nur Pflichtangaben, Form und Aufsicht unterscheiden.
Die Überschneidung ist groß, die Pflichtangaben sind es nicht – vier Punkte im BFSG, sieben Abschnitte im Behördenmuster.

Abgrenzung – hier steht, was hineingehört. Diese Seite erklärt die Pflichtangaben und den Aufbau. Die kopierfertigen Vorlagen für Unternehmen und öffentliche Stellen liegen unter Muster-Barrierefreiheitserklärung. Die Erklärung dieser Website – als ausgefülltes Beispiel – findest du unter Barrierefreiheitserklärung.

Zwei Regime, zwei Rechtsgrundlagen

Der erste Schritt ist nicht das Schreiben, sondern die Einordnung. Beide Stränge verlangen eine öffentliche Auskunft, aber sie tun es aus unterschiedlicher Logik heraus.

Der Behördenstrang kommt aus dem Verwaltungsrecht. Die Erklärung ist dort ein standardisiertes Dokument: Die EU hat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 eine Mustererklärung festgelegt, an der sich alle Mitgliedstaaten orientieren. Deshalb sehen Behörden-Erklärungen von Flensburg bis Passau fast gleich aus – und deshalb prüfen Überwachungsstellen sie anhand einer Struktur, die sie kennen.

Der BFSG-Strang kommt aus dem Produktrecht. Dort geht es nicht um ein formalisiertes Dokument, sondern um Informationspflichten eines Wirtschaftsakteurs: Der Dienstleistungserbringer muss beschreiben, wie seine Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Das ist inhaltlich freier, aber nicht beliebiger – Anlage 3 zählt die Angaben namentlich auf.

Die Folge für die Praxis: Ein Unternehmen, das eine Behördenvorlage kopiert, produziert ein Dokument mit falschen Verweisen und einer fehlenden Pflichtangabe. Eine Behörde, die eine Unternehmensvorlage kopiert, verletzt die Formvorgaben aus § 7 BITV 2.0. Beides kommt regelmäßig vor, weil sich die Vorlagen im Netz nicht kennzeichnen.

Was das BFSG verlangt

Rechtsgrundlage ist § 14 BFSG: Dienstleistungen dürfen nur erbracht werden, wenn die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt sind und die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 erstellt und der Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht wurden. Anlage 3 Nummer 1 nennt vier Punkte:

  1. Eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format. Also nicht nur „unsere Website“, sondern was das Angebot tut – und das lesbar für alle.
  2. Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung nötig sind. Wie läuft die Nutzung ab, welche Schritte gibt es, welche Hilfen stehen bereit.
  3. Eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Das ist der Kern und der Punkt, an dem die meisten Erklärungen vage werden.
  4. Die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Zuständig ist Stand Juli 2026 die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg – Details unter Aktuelles zum BFSG.

Zum Ort der Veröffentlichung sagt Anlage 3: in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf deutlich wahrnehmbare Weise. In der Praxis heißt das eine eigene, im Footer verlinkte Seite – dieselbe Position wie Impressum und Datenschutz. Wer die Informationen ausschließlich in die AGB packt, erfüllt den Buchstaben und verschenkt die Wirkung: Kein Mensch sucht dort nach Barrierefreiheit.

Punkt 3 verdient eine Warnung. „Wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt“ ist keine Einladung zu einem Werbesatz. Belastbar wird die Angabe erst, wenn sie die Bezugsnorm nennt (EN 301 549 mit WCAG Stufe AA), sagt, auf welcher Grundlage das behauptet wird (Selbstbewertung oder externe Prüfung, mit Datum), und dort, wo es noch nicht stimmt, die Lücke benennt. Genau diese drei Elemente sind es, die eine Erklärung von einem Marketingtext unterscheiden.

Was die BITV verlangt

Für öffentliche Stellen ist die Lage klarer und strenger. § 12b BGG nennt die Pflichtinhalte, § 7 BITV 2.0 die Form:

  • Barrierefreies und maschinenlesbares Format. Das schließt gescannte PDFs aus – und legt nahe, die Erklärung als HTML-Seite mit sauberer Überschriften-Hierarchie zu bauen.
  • Erreichbar von der Startseite und von jeder Seite der Website. Der Footer-Link ist damit nicht Konvention, sondern Vorgabe.
  • Jährliche Aktualisierung und zusätzlich bei jeder wesentlichen Änderung der Website oder App (§ 7 Abs. 6). Das ist die Vorschrift, gegen die am häufigsten verstoßen wird: Ein Prüfdatum von 2021 ist Stand Juli 2026 ein formaler Mangel, unabhängig davon, wie zugänglich die Seite tatsächlich ist.
  • Feedback-Mechanismus und Durchsetzungshinweis. § 12b BGG verlangt eine unmittelbar zugängliche, barrierefrei gestaltete elektronische Kontaktmöglichkeit und einen Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 16 BGG.

Bundesbehörden kommt eine Besonderheit dazu: § 4 BITV 2.0 verlangt auf der Startseite Erläuterungen zu den wesentlichen Inhalten, zur Navigation und zur Erklärung zur Barrierefreiheit selbst – in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache. Diese Pflicht kennt der BFSG-Strang nicht.

Die Bausteine im Einzelnen

Baustein Inhalt Wo verlangt
Geltungsbereich Welche Website, App oder Teile die Erklärung abdeckt beide
Konformitätsstatus vollständig / teilweise / nicht vereinbar mit EN 301 549 bzw. WCAG AA beide
Bekannte Einschränkungen Was nicht zugänglich ist, warum, bis wann § 12b BGG · Anlage 3 Nr. 1 c
Erstellung & Prüfung Datum, Selbstbewertung oder externe Prüfung § 7 BITV
Feedback-Mechanismus Kontaktweg zum Melden von Barrieren beide
Durchsetzung Hinweis auf Schlichtungsstelle nach § 16 BGG § 12b BGG
Aufsichtsbehörde zuständige Marktüberwachungsbehörde Anlage 3 Nr. 1 d
DGS & Leichte Sprache Erläuterungen auf der Startseite § 4 BITV

Geltungsbereich

Benenne genau, was abgedeckt ist: die Domain, eine bestimmte App, ein abgegrenzter Bereich. Pauschale Formulierungen wie „unsere digitalen Angebote“ helfen niemandem und sind bei Konzernstrukturen mit mehreren Marken sogar riskant, weil unklar bleibt, welche juristische Person was erklärt.

Konformitätsstatus

Hier gehören zwei Angaben hin, nicht eine: die Bezugsnorm und der Grad der Erfüllung. Die Konformitätsstufe AA ist der übliche Maßstab, weil die EN 301 549 in Kapitel 9 genau darauf verweist. Wer WCAG 2.2 umgesetzt hat, kann das zusätzlich erwähnen – als freiwilliges Plus, nicht als geforderte Norm.

Bekannte Einschränkungen

Das ist der Abschnitt, an dem sich Qualität zeigt. Nützlich ist er nur, wenn er konkret wird: nicht „einzelne Inhalte sind möglicherweise eingeschränkt zugänglich“, sondern „die Bestellhistorie wird als PDF ohne Tags ausgeliefert; eine getaggte Fassung ist für das vierte Quartal 2026 geplant, auf Anfrage senden wir die Daten binnen zwei Werktagen als HTML“.

Behörden gliedern diesen Abschnitt nach dem EU-Muster in drei Gruppen: Unvereinbarkeit mit den Anforderungen, unverhältnismäßige Belastung nach § 12a Abs. 6 BGG, und Inhalte, die nicht in den Anwendungsbereich fallen. Diese Dreiteilung sollte man beibehalten – die Überwachungsstellen erwarten sie an dieser Stelle.

Prüfgrundlage und Datum

Auf welcher Basis behauptest du den Status? Selbstbewertung mit automatischen Tools und manuellen Checks ist zulässig und für viele Angebote realistisch. Eine externe Prüfung nach BITV-Test oder WCAG-EM trägt mehr, kostet mehr und ist bei Ausschreibungen praktisch Pflicht. Was nicht geht: einen Status behaupten, den keine Prüfung stützt.

Feedback-Mechanismus

Es muss einen erreichbaren Weg geben, Barrieren zu melden – und jemanden, der antwortet. Eine E-Mail-Adresse reicht; ein Formular ebenfalls, solange es korrekt beschriftet ist und ohne Captcha auskommt. Nenne eine Antwortfrist, auch wenn keine Vorschrift sie verlangt: Sie macht aus einer Adresse einen Prozess.

„Teilweise vereinbar“ ist der Normalfall

Die häufigste Sorge in Projekten lautet: Wenn wir Lücken benennen, liefern wir Angreifern eine Liste. Das Gegenteil trifft eher zu.

Eine Erklärung, die „vollständig konform“ behauptet, verschiebt die Beweislast auf den Anbieter – jede gefundene Barriere widerlegt dann eine öffentliche Aussage. Eine Erklärung, die drei Lücken mit Behebungsdatum benennt, dokumentiert einen laufenden Prozess. Für die Marktüberwachung ist der Unterschied erheblich: Der erste Fall ist ein Widerspruch zur eigenen Angabe, der zweite ein Zwischenstand.

Einen Satz würd ich in Erklärungen gar nicht mehr sehen wollen: „wir sind bemüht“ ohne alles Weitere. Er steht in gefühlt jeder zweiten Erklärung, sagt nichts über den Zustand aus und erfüllt keine einzige Pflichtangabe. Meine Faustregel beim Redigieren: Wenn ein Satz weder eine Norm noch ein Datum noch eine Lücke nennt, kann er raus.

BFSG-Prüfung starten Der kostenlose Selbsttest zeigt in rund drei Minuten, wo deine Website steht – als belastbare Grundlage für den Konformitätsstatus in der Erklärung.

Wie ich vorgehe

  1. Prüfen, bevor erklärt wird. Eine Erklärung ist nur so gut wie das Audit dahinter. Erst ein Durchlauf mit Tastatur, Screenreader und automatischem Test, dann die Formulierung.
  2. Befunde nach Bereich sortieren, nicht nach Kriterium. „Checkout“ und „Produktfilter“ sind für Leser verständlich, „1.4.11“ ist es nicht. Die Kriteriumsnummer kann in Klammern dahinter.
  3. Status festlegen und begründen – mit Datum und Prüfart.
  4. Auffindbar veröffentlichen, unter einer stabilen URL, im Footer verlinkt. Diese Website tut das unter Barrierefreiheitserklärung.
  5. Wiedervorlage setzen. Jahrestermin im Kalender, gekoppelt an einen kurzen Nachtest. Ohne diesen Termin veraltet die Erklärung zuverlässig.

Häufige Fehler

  • Behördenvorlage im Unternehmen. Schlichtungsstelle statt Marktüberwachungsbehörde, BITV statt BFSG – und die Angabe nach Anlage 3 Nr. 1 d fehlt.
  • Erklärung als PDF. Verstößt bei Behörden gegen die Formvorgabe in § 7 BITV 2.0 und ist überall die falsche Wahl. Wenn es ein PDF sein muss, dann zusätzlich zum HTML.
  • Kein Datum oder ein sehr altes. Der schnellste Weg, einen formalen Mangel sichtbar zu machen.
  • Feedback-Adresse ohne Zuständigen. Die Mails laufen in ein Sammelpostfach, in dem sie niemand bearbeitet.
  • Nur im Footer, aber nicht auf jeder Seite. Bei Behörden verlangt § 7 BITV 2.0 ausdrücklich beides.
  • Kriteriumsnummern ohne Erklärung. Eine Liste aus „1.3.1, 2.4.7, 4.1.2“ informiert niemanden außer Fachleute.

Häufige Fragen

Brauche ich als privater Shop dieselbe Erklärung wie eine Behörde?

Nein. Die formalisierte Erklärung nach EU-Muster mit Schlichtungshinweis betrifft öffentliche Stellen. Als Unternehmen erfüllst du § 14 BFSG mit den vier Angaben aus Anlage 3 Nummer 1 – inhaltlich überschneidet sich das stark, die Pflichtpunkte sind aber andere. Die genaue Ausgestaltung im Zweifel rechtlich klären.

Muss ich in der Erklärung die Schlichtungsstelle nennen?

Als öffentliche Stelle ja, das verlangt § 12b BGG. Als Unternehmen nein – obwohl es § 34 BFSG gibt, der Verbrauchern ein Schlichtungsverfahren bei derselben Stelle eröffnet. Ich nenne den Weg trotzdem freiwillig: Wer ohnehin schlichten kann, soll es nicht erst herausfinden müssen.

Wie oft muss ich sie aktualisieren?

Öffentliche Stellen: jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung (§ 7 Abs. 6 BITV 2.0). Für Unternehmen nennt das BFSG keinen Turnus – sinnvoll ist derselbe Jahresrhythmus, zusätzlich nach Relaunches, neuen Zahlungswegen oder einem neuen Buchungsprozess.

Muss die Erklärung selbst barrierefrei sein?

Ja, und zwar in beiden Regimen ausdrücklich. Eine Auskunft über Barrierefreiheit, die man nicht zugänglich lesen kann, ist der Widerspruch in sich – also als sauberes HTML, mit echten Überschriften und ohne Bilder von Text.

Reicht ein Generator aus dem Netz?

Als Gerüst ja, als Ergebnis nein. Generatoren liefern die Struktur, aber sie kennen weder deine Prüfergebnisse noch deine offenen Punkte. Genau die beiden Angaben sind der Inhalt, auf den es ankommt – alles andere ist Rahmen.

Fazit

Eine gute Barrierefreiheitserklärung benennt Geltungsbereich, Bezugsnorm, Konformitätsstatus, offene Lücken mit Datum und einen funktionierenden Feedback-Weg. Welche Angaben Pflicht sind, entscheidet das Regime: § 14 BFSG mit Anlage 3 für Unternehmen, § 12b BGG mit § 7 BITV 2.0 für öffentliche Stellen. Zum Loslegen gibt es beide Fassungen als ausfüllfertige Muster-Barrierefreiheitserklärung; den Prüfteil davor deckt Selbst testen ab. Und wenn eine Barriere gemeldet wird, entscheidet die Reaktion mehr als das Dokument – wie dieser Weg weitergeht, steht unter Feedback & Schlichtungsstelle.

Quellen

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