WCAG & BFSG · Recht & Pflicht (privat)
EU-Recht: EAA & EN 301 549
Der European Accessibility Act ist die Richtlinie (EU) 2019/882, mit der die EU Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen vereinheitlicht; in Deutschland wird sie durch das BFSG umgesetzt. EN 301 549 ist die europäische Norm, die diese Anforderungen technisch beschreibt – und für Web-Inhalte in Kapitel 9 auf die WCAG in Stufe AA verweist.
Diese Arbeitsteilung erklärt, warum am Ende jedes Rechtsgesprächs doch wieder die WCAG stehen: Die Richtlinie setzt das Ziel, das nationale Gesetz macht es verbindlich, die Norm beschreibt das Wie, die WCAG liefern prüfbare Kriterien. Wer die Kette einmal durchgegangen ist, muss sie nicht mehr auswendig kennen – aber er weiß, wo eine Aussage wie „wir erfüllen EN 301 549“ nachprüfbar wird.
Kein Rechtsrat. Ich bin Webdesigner, kein Jurist. Dieser Text ordnet die Rechtslage aus der Praxis ein und ersetzt keine rechtliche Beratung.
International tätig? Wie EAA, BFSG und BITV zusammenhängen, steht auch auf Englisch – für Unternehmen und Agenturen außerhalb Deutschlands.
Das Wichtigste in Kürze
- Der EAA ist die Richtlinie (EU) 2019/882, verabschiedet am 17. April 2019. Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten: 28. Juni 2022; angewendet werden die nationalen Gesetze seit 28. Juni 2025.
- Deutschland setzt ihn mit dem BFSG und der zugehörigen Verordnung (BFSGV) um. Als Richtlinie wirkt der EAA nicht direkt gegenüber Unternehmen.
- EN 301 549 ist die europäische Norm für die Barrierefreiheit von IKT, erarbeitet von CEN, CENELEC und ETSI. Maßgeblich ist Stand Juli 2026 die Fassung V3.2.1 aus März 2021.
- Die Norm hat zehn Kapitel mit Anforderungen (4 bis 13). Für Websites zählt vor allem Kapitel 9, das die WCAG 2.1 Stufe A und AA übernimmt; Kapitel 10 deckt Dokumente ab, Kapitel 11 Software und Apps.
- Vermutungswirkung heißt: Wer die im EU-Amtsblatt gelistete harmonisierte Norm einhält, bei dem wird die Erfüllung der rechtlichen Anforderungen vermutet. Für den öffentlichen Sektor geschah diese Nennung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2048, aktualisiert durch (EU) 2021/1339 vom 11. August 2021.
- Für den EAA ist noch keine harmonisierte Norm im Amtsblatt genannt. Erwartet wird das mit EN 301 549 v4.1.1, die WCAG 2.2 aufnimmt – nach aktuellem Stand nicht vor Herbst 2026.
- Praktisch ändert das nichts am Handwerk: Der anerkannte Stand der Technik ist auch im privaten Strang die EN 301 549 mit WCAG Stufe AA.
- Zwei Richtlinien, zwei Zielgruppen: 2016/2102 verpflichtet öffentliche Stellen, 2019/882 die Privatwirtschaft. Technisch landen beide bei derselben Norm.
Die Kette: von der Richtlinie zum Kriterium
EAA (EU-Richtlinie 2019/882)
↓ in deutsches Recht umgesetzt als
BFSG + BFSGV
↓ technisch konkretisiert durch
EN 301 549 (europäische Norm)
↓ verweist in Kapitel 9 für Webinhalte auf
WCAG 2.1 AA → 50 testbare Erfolgskriterien
Jede Ebene macht die darüberliegende konkreter. Die Richtlinie setzt das politische Ziel, das Gesetz macht es national verbindlich, die Norm beschreibt das Wie, die WCAG liefern die prüfbaren Anforderungen. Für die tägliche Arbeit heißt das: Man muss nicht vier Regelwerke gleichzeitig im Kopf haben, sondern sauber nach den WCAG bauen – der Rest ist der rechtliche Überbau, der erklärt, warum das verpflichtend ist.
Der European Accessibility Act
Der EAA wurde am 17. April 2019 verabschiedet und im Amtsblatt der EU (L 151) veröffentlicht. Sein Zweck ist die Harmonisierung des Binnenmarkts: Anforderungen an Barrierefreiheit sollen in allen Mitgliedstaaten gleich sein, damit Unternehmen ihre Angebote einmal barrierefrei gestalten und nicht 27-mal unterschiedlich.
Erfasst sind Produkte und Dienstleistungen, die im Anhang benannt sind – unter anderem Computer und Betriebssysteme, Smartphones, Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten und Fahrkartenautomaten, E-Book-Reader – und auf der Dienstleistungsseite Telekommunikation, elektronische Kommunikationsdienste, Personenverkehr, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Der letzte Punkt ist der Grund, warum das BFSG so viele Websites betrifft: Wer online einen Vertrag mit einem Verbraucher schließen kann, erbringt eine solche Dienstleistung.
Als Richtlinie wirkt der EAA nicht unmittelbar. Er verpflichtet die Mitgliedstaaten, das Ziel in nationales Recht zu gießen. Die Umsetzungsfrist lief bis 28. Juni 2022, angewendet werden die nationalen Gesetze seit 28. Juni 2025. Deutschland war mit dem BFSG fristgerecht, mit der Marktüberwachung nicht – Stand Juli 2026 läuft deswegen ein Vertragsverletzungsverfahren, siehe Aktuelles zum BFSG.
EN 301 549: was in der Norm steht
EN 301 549 trägt den Titel „Accessibility requirements for ICT products and services“ und ist damit deutlich breiter als die WCAG: Sie deckt Informations- und Kommunikationstechnik in ihrer ganzen Spannweite ab – Web, Software, Dokumente, Hardware, Telekommunikation. Erarbeitet haben sie die drei europäischen Normungsorganisationen CEN, CENELEC und ETSI.
Die Anforderungen stehen in den Kapiteln 4 bis 13:
- Kapitel 4 beschreibt funktionale Leistungsanforderungen – etwa Nutzung ohne Sehvermögen, ohne Hörvermögen, ohne Sprechvermögen, mit eingeschränkter Kraft oder Reichweite. Sie sind der Maßstab dort, wo keine konkrete Einzelanforderung greift.
- Kapitel 5 enthält allgemeine Anforderungen, die für jede IKT gelten.
- Kapitel 6 und 7 betreffen Sprachkommunikation in zwei Richtungen und Videofunktionen.
- Kapitel 8 ist Hardware.
- Kapitel 9 ist das Web. Es übernimmt die WCAG-Erfolgskriterien der Stufen A und AA unverändert und nummeriert sie um: Aus WCAG 1.1.1 wird 9.1.1.1, aus 2.4.7 wird 9.2.4.7. Wer die Kriterien kennt, kennt Kapitel 9.
- Kapitel 10 gilt für Nicht-Web-Dokumente – der Anker für die PDF-Barrierefreiheit.
- Kapitel 11 gilt für Software, ausdrücklich einschließlich mobiler Apps, und wendet die WCAG-Kriterien sinngemäß auf Nicht-Web-Software an.
- Kapitel 12 verlangt barrierefreie Dokumentation und barrierefreie Supportdienste. Ein Punkt, der in Webprojekten fast immer fehlt: Hilfeseiten, Anleitungen und Kontaktwege sind Teil der Anforderung.
- Kapitel 13 betrifft Vermittlungs- und Notrufdienste.
Diese Kapitelstruktur ist der Grund, warum ein Satz wie „unser Produkt erfüllt EN 301 549“ allein wenig sagt. Erfüllt es Kapitel 9, weil es eine Website ist? Auch Kapitel 12, weil es eine Dokumentation hat? Aussagekräftig wird die Angabe erst mit Kapitelbezug – und genau so notiert es ein ordentlicher Prüfbericht.
Was „harmonisierte Norm“ praktisch bedeutet
Der Begriff klingt nach Normungsbürokratie, hat aber eine handfeste Folge: die Vermutungswirkung. Wird eine Norm im Amtsblatt der EU als harmonisierte Norm zu einem Rechtsakt genannt, gilt: Wer sie einhält, bei dem wird vermutet, dass er die entsprechenden rechtlichen Anforderungen erfüllt. Statt abstrakte Gesetzesziele auszulegen, hält man sich an eine konkrete, testbare Norm.
Hier lohnt sich ein genauer Blick, weil die beiden Rechtsstränge unterschiedlich weit sind:
- Für die Web-Richtlinie 2016/2102 ist die Sache erledigt. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2048 hat EN 301 549 als harmonisierte Norm gelistet; der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1339 vom 11. August 2021 hat den Verweis auf die Fassung V3.2.1 (2021-03) aktualisiert. Über § 3 Abs. 2 BITV 2.0 wirkt diese Vermutung auch im deutschen Recht.
- Für den EAA ist Stand Juli 2026 noch keine Fassung im Amtsblatt genannt. Die Norm wird gerade so überarbeitet, dass sie den EAA vollständig abdeckt; erwartet wird das Ergebnis als v4.1.1 mit WCAG 2.2 – nach aktueller Planung nicht vor Herbst 2026. Bis dahin konkretisiert im deutschen Recht die BFSGV die Anforderungen, und EN 301 549 gilt als anerkannter Stand der Technik.
Für Projekte hat das eine beruhigende Konsequenz und eine unangenehme. Die beruhigende: Am Handwerk ändert sich nichts, WCAG AA bleibt der Maßstab. Die unangenehme: Wer im privaten Strang einen formalen Konformitätsnachweis über eine harmonisierte Norm führen möchte, kann das derzeit nicht in derselben Sauberkeit wie eine Behörde. Deshalb formuliere ich in Erklärungen für Unternehmen den Bezug immer als „Maßstab ist EN 301 549, für Web-Inhalte WCAG Stufe AA“ statt als Konformitätsbehauptung gegenüber einer harmonisierten Norm.
Warum trotzdem gleich WCAG 2.2?
Der gesetzliche Verweis hängt der jüngsten WCAG-Version fast immer hinterher. Ich würd trotzdem nicht darauf warten, und zwar aus einem sehr unromantischen Grund: Die neun neuen Kriterien von WCAG 2.2 lösen Probleme, die in Prüfungen ständig auftauchen: verdeckte Fokus-Rahmen hinter Sticky-Headern, zu kleine Bedienelemente, Login-Prozesse, die ein Gedächtnisspiel verlangen. Der Mehraufwand ist klein, der Nutzen sofort messbar, und sobald v4.1.1 im Amtsblatt steht, ist man schon fertig.
Ein Beispiel, an dem der Unterschied greifbar wird: 2.5.8 Zielgröße (Minimum) verlangt 24 × 24 CSS-Pixel für Bedienelemente. Das ist eine CSS-Änderung von zwei Zeilen und behebt einen Fehler, über den auf Touchgeräten reale Menschen stolpern – unabhängig davon, welche Normfassung gerade gelistet ist.
BFSG und BITV: zwei Regime, eine Norm
| Wer ist verpflichtet | EU-Grundlage | Norm im Amtsblatt genannt | |
|---|---|---|---|
| BITV 2.0 | öffentliche Stellen | Richtlinie (EU) 2016/2102 | ja, V3.2.1 |
| BFSG | private Wirtschaftsakteure | Richtlinie (EU) 2019/882 (EAA) | noch nicht |
Der öffentliche Sektor ist über die EU-Richtlinie 2016/2102 und die BITV 2.0 seit 2019/2020 in der Pflicht, die Privatwirtschaft seit 2025. Dass beide auf derselben Norm aufsetzen, ist die gute Nachricht: Barrierefreies Handwerk ist in beiden Welten dasselbe – nur Dokumentation, Fristen und Aufsicht unterscheiden sich.
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Häufige Fehler
- EAA und BFSG verwechseln. Der EAA ist die EU-Richtlinie, das BFSG ihre deutsche Umsetzung. Verpflichtet wird man durch das BFSG.
- BITV mit BFSG gleichsetzen. Zwei Regime für zwei Zielgruppen, aber derselbe technische Maßstab.
- „Wir erfüllen EN 301 549“ ohne Kapitelbezug. Fürs Web bedeutet das Kapitel 9 – und damit schlicht WCAG AA.
- Die Norm kaufen wollen. EN 301 549 ist als PDF frei bei ETSI abrufbar; man muss keinen Normenzugang bezahlen.
- Kapitel 12 überspringen. Barrierefreie Dokumentation und barrierefreier Support sind eigene Anforderungen, keine Zugabe.
Häufige Fragen
Gilt der EAA für mich direkt?
Nein. Maßgeblich ist die nationale Umsetzung – in Deutschland das BFSG mit der BFSGV. Der EAA ist der Rahmen dahinter; er richtet sich an die Mitgliedstaaten und nicht unmittelbar an Unternehmen.
Welche WCAG-Version verlangt EN 301 549?
Die maßgebliche Fassung V3.2.1 bezieht sich auf WCAG 2.1, Stufen A und AA. Die nächste Fassung v4.1.1 soll WCAG 2.2 aufnehmen; verbindlich wird sie mit der Nennung im EU-Amtsblatt. Fachlich ist 2.2 AA schon heute die sichere Wahl.
Betrifft EN 301 549 nur Websites?
Nein. Kapitel 9 ist das Web, Kapitel 10 sind Nicht-Web-Dokumente, Kapitel 11 ist Software einschließlich Apps, Kapitel 12 sind Dokumentation und Support. Dazu kommen Hardware- und Telekommunikationskapitel. Für ein reines Webprojekt sind 9, 10 und 12 relevant.
Was bringt mir die Vermutungswirkung konkret?
Sie erspart die Auslegung abstrakter Gesetzesziele: Hältst du die gelistete Norm ein, wird die Erfüllung der rechtlichen Anforderungen vermutet. Für den öffentlichen Sektor greift das über § 3 Abs. 2 BITV 2.0; im BFSG-Strang fehlt die Nennung im Amtsblatt bislang, weshalb dort der Bezug auf den Stand der Technik üblich ist.
Wo bekomme ich die Norm her?
Direkt bei ETSI als PDF, kostenfrei. Für den Web-Teil braucht man sie streng genommen nicht: Kapitel 9 verweist auf die WCAG, und die sind beim W3C ebenfalls frei zugänglich – auf dieser Website zusätzlich als deutschsprachige Kriterien-Referenz.
Fazit
Die Logik ist eine Kette: EAA (EU) → BFSG (Deutschland) → EN 301 549 (Norm) → WCAG (Kriterien). Für das Web landet man immer bei WCAG AA, nachschlagbar in der Kriterien-Referenz. Die Unterschiede zwischen den Strängen liegen nicht im Code, sondern im Formalen: Für den öffentlichen Sektor ist die Norm im Amtsblatt genannt, für den EAA noch nicht. Welche Fristen und Ausnahmen daneben gelten, klärt Ausnahmen, Fristen & Bußgeld; wie die Kette historisch entstanden ist, erzählt Recht als Auslöser.
Quellen
- Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act) – EUR-Lex
- Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1339 – Nennung von EN 301 549 V3.2.1 im Amtsblatt
- EN 301 549 V3.2.1 (Norm, PDF, Kapitel 4–13)
- BFSG und BFSGV – deutsche Umsetzung
- WCAG 2.2 (W3C-Empfehlung)