WCAG & BFSG · Recht & Pflicht

EU-Recht: EAA & EN 301 549

Das deutsche BFSG fällt nicht vom Himmel – es ist das Ende einer Kette aus EU-Richtlinie, harmonisierter Norm und technischem Standard. Wer diese Kette kennt, versteht, warum am Ende doch immer wieder die WCAG stehen.

Kein Rechtsrat. Ich bin Webdesigner, kein Jurist. Dieser Text ordnet die Rechtslage aus der Praxis ein und ersetzt keine rechtliche Beratung.

Die Kette: von der Richtlinie zum Kriterium

EAA (EU-Richtlinie 2019/882)
        ↓  in deutsches Recht umgesetzt als
BFSG + BFSGV
        ↓  technisch konkretisiert durch
EN 301 549 (europäische Norm)
        ↓  verweist für Webinhalte auf
WCAG 2.1 AA → testbare Erfolgskriterien

Jede Ebene macht die darüberliegende konkreter: Die Richtlinie setzt das politische Ziel, das Gesetz macht es national verbindlich, die Norm beschreibt das Wie, und die WCAG liefern die prüfbaren Anforderungen.

Der European Accessibility Act (EAA)

Der EAA ist die EU-Richtlinie 2019/882. Er harmonisiert Barrierefreiheits-Anforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen im gesamten Binnenmarkt – damit nicht jedes Land eigene, widersprüchliche Regeln macht. Als Richtlinie wirkt der EAA nicht direkt, sondern muss von jedem Mitgliedstaat in nationales Recht gegossen werden. In Deutschland ist das Ergebnis das BFSG.

EN 301 549: der technische Standard

EN 301 549 ist die harmonisierte europäische Norm für die Barrierefreiheit von IKT – also Web, Software, Apps, Dokumente und Hardware. Für Webinhalte übernimmt sie im Kern die WCAG: Die aktuell maßgebliche Fassung verweist auf WCAG 2.1 auf Stufe AA. Wer also EN 301 549 für das Web erfüllen will, arbeitet praktisch die WCAG-AA-Kriterien ab.

Randnotiz – warum trotzdem 2.2? Der gesetzliche Verweis hängt der jüngsten WCAG-Version meist etwas hinterher. Fachlich lohnt es sich, gleich WCAG 2.2 AA anzupeilen: Der Mehraufwand ist klein, und die neuen Kriterien lösen echte Alltagsprobleme. Wer 2.2 erfüllt, ist auch für künftige Verweise gewappnet.

BFSG und BITV: zwei Regime

In Deutschland existieren zwei Barrierefreiheits-Welten nebeneinander:

Wer Grundlage
BITV 2.0 öffentliche Stellen EU-Richtlinie 2016/2102
BFSG private Anbieter (best. Produkte/Dienste) EAA / Richtlinie 2019/882

Beide verweisen technisch auf EN 301 549 und damit auf die WCAG. Der Unterschied liegt darin, wen sie verpflichten – Details zum privatwirtschaftlichen Teil auf der Seite BFSG einfach erklärt.

Häufige Fehler

  • EAA und BFSG verwechseln: Der EAA ist die EU-Richtlinie, das BFSG ihre deutsche Umsetzung.
  • BITV mit BFSG gleichsetzen – zwei Regime für zwei Zielgruppen.
  • „Wir erfüllen EN 301 549“ sagen, ohne zu wissen, dass das fürs Web schlicht WCAG AA bedeutet.
  • Auf den exakten Versionsverweis pochen statt fachlich die beste verfügbare Fassung umzusetzen.

Häufige Fragen

Gilt der EAA für mich direkt?

Nein. Maßgeblich ist die nationale Umsetzung – in Deutschland das BFSG. Der EAA ist der Rahmen dahinter.

Welche WCAG-Version verlangt EN 301 549?

Die derzeit maßgebliche Fassung bezieht sich auf WCAG 2.1 AA. Normen werden fortgeschrieben; fachlich ist 2.2 AA die sichere Wahl.

Betrifft EN 301 549 nur Websites?

Nein. Sie deckt IKT breit ab – Web, Software, Apps, Dokumente und Hardware. Für das Web sind die WCAG-Kapitel zentral.

Fazit

Die Logik ist eine Kette: EAA (EU) → BFSG (Deutschland) → EN 301 549 (Norm) → WCAG (Kriterien). Am Ende landet man fürs Web immer bei WCAG AA. Das ist die beruhigende Botschaft: Man muss nicht vier Regelwerke beherrschen, sondern sauber nach den WCAG bauen – der Rest ist der rechtliche Überbau. Welche Fristen und Ausnahmen dabei gelten, klärt Ausnahmen, Fristen & Bußgeld.