WCAG & BFSG · Öffentlicher Sektor
Länder-BGG & Landes-BITV
BGG und BITV 2.0 binden nur die öffentlichen Stellen des Bundes – für Städte, Gemeinden, Schulen, Hochschulen und Landesbehörden gilt das Recht ihres Bundeslandes, also sechzehn eigene Gesetze mit sechzehn eigenen Verordnungen. Technisch führen alle zum selben Ergebnis: Am Ende jeder Verweiskette steht die EN 301 549 und damit WCAG auf Stufe AA.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Bund regelt nur seine eigenen Stellen. BGG und BITV 2.0 gelten für Ministerien, Bundesämter und bundesunmittelbare Träger – nicht für Kommunen.
- Die große Mehrheit der öffentlichen Websites in Deutschland fällt unter Landesrecht: Ende 2023 zählte das Statistische Bundesamt 10.775 Gemeinden – dazu kommen Schulen, Hochschulen, Landesbehörden und Sozialversicherungen.
- Acht Länder verweisen technisch direkt auf die BITV 2.0 des Bundes, fünf auf die EN 301 549, zwei auf die EU-Richtlinie 2016/2102. Sachsen-Anhalt hat als einziges Land eine Anlage mit zusätzlichen Anforderungen auf WCAG-2.0-AAA-Niveau.
- Der technische Maßstab konvergiert trotzdem. Auch BITV 2.0 und EU-Richtlinie verweisen ihrerseits auf die harmonisierten Normen – am Ende steht überall WCAG AA.
- Verschieden ist das Drumherum: wer überwacht, an wen Beschwerden gehen, welche Zusatzpflichten in Gebärden- und Leichter Sprache gelten, ab wann Intranets erfasst sind.
- Die Überwachungsstellen sind organisatorisch sehr unterschiedlich gelöst – von der Deutschen Rentenversicherung über ein Regierungspräsidium bis zu einer eigens eingerichteten Landesstelle.
- Für Dienstleister heißt das: eine Baseline bauen (WCAG 2.2 AA, Erklärung nach EU-Muster, Feedback-Weg), die Landesspezifika als Konfiguration behandeln.
- Stand Juli 2026 verweist die harmonisierte Norm EN 301 549 V3.2.1 auf WCAG 2.1 AA; die angekündigte Fassung V4.1.1 bringt WCAG 2.2 AA.
Warum es sechzehn Varianten gibt
Die EU-Richtlinie 2016/2102 verpflichtet alle öffentlichen Stellen zu barrierefreien Websites und Apps. Ihre Umsetzung in deutsches Recht folgt aber der Zuständigkeitsordnung des Grundgesetzes: Der Bund regelt seine Stellen, jedes Land regelt seine eigenen – einschließlich der Kommunen, die es beaufsichtigt.
Jedes Land hat dafür zwei Bausteine gebaut:
- ein Gleichstellungs- oder Umsetzungsgesetz, analog zum BGG. Die Namen sind uneinheitlich: „L-BGG“ in Baden-Württemberg, „BGG NRW“ in Nordrhein-Westfalen, „BIKTG Bln“ in Berlin, „SächsInklusG“ in Sachsen, „ThürBarrWebG“ in Thüringen.
- meist eine eigene Verordnung, analog zur BITV – etwa „BITV NRW“, die bayerische „BayDiV“ oder die „ThürBITVO“. Einige Länder verzichten darauf und regeln die technischen Anforderungen direkt im Gesetz, etwa Baden-Württemberg in § 10 Abs. 1 L-BGG und Bremen in § 13 Abs. 2 BremBGG.
Wer worauf verweist
Die Zählung in der Grafik ist der eigentliche Befund dieser Seite: Die Unterschiede zwischen den Ländern sind keine technischen Unterschiede. Ob ein Land auf die BITV 2.0 verweist, auf die EN 301 549 oder direkt auf die EU-Richtlinie, ändert am zu bauenden Ergebnis praktisch nichts – weil BITV 2.0 und Richtlinie ihrerseits auf die harmonisierten Normen zeigen.
Die eine Abweichung nach oben ist Sachsen-Anhalt: Die Anlage zur BGGVO nennt zusätzlich Anforderungen auf dem Niveau von WCAG 2.0 AAA. Wer für eine Stelle in Sachsen-Anhalt baut, sollte das im Pflichtenheft stehen haben – nicht weil AAA insgesamt verlangt wäre, sondern weil einzelne Punkte über den bundesweiten Standard hinausgehen.
Ich hab mir das für Projekte irgendwann einfach aufgeschrieben, weil die Frage „gilt bei euch eigentlich die Bundes-BITV?“ in jedem Kickoff mit einer Kommune kommt – und weil die Antwort in acht von sechzehn Fällen tatsächlich Ja lautet.
Wo die Länder sich wirklich unterscheiden
Die relevanten Unterschiede liegen nicht im Code, sondern im Verfahren.
Geltungsbereich. Wie weit kommunale Eigenbetriebe, Beteiligungsgesellschaften, Schulen in freier Trägerschaft oder Kirchen einbezogen sind, variiert. Ein Stadtwerke-Portal kann in einem Land erfasst sein und im anderen nicht – das ist eine Frage des Landesgesetzes und im Zweifel der Rechtsabteilung.
Überwachungsstellen. Jedes Land benennt eine Stelle, die stichprobenartig prüft und an die EU berichtet. Wie unterschiedlich das gelöst ist, zeigt eine Auswahl:
| Land | Überwachungsstelle |
|---|---|
| Baden-Württemberg | Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg |
| Bayern | Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung |
| Berlin | Senatsverwaltung für Inneres und Sport |
| Hessen | Regierungspräsidium Gießen |
| Nordrhein-Westfalen | Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales |
| Sachsen | Deutsches Zentrum für barrierefreies Lesen (dzb lesen) |
| Sachsen-Anhalt | Landesfachstelle für Barrierefreiheit |
| Thüringen | Zentrale Überwachungsstelle digitale Barrierefreiheit |
Auf Bundesebene liegt die Aufgabe bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit. Nicht zu verwechseln ist das mit der Marktüberwachung nach dem BFSG: Dafür ist die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg zuständig – ein völlig anderes Verfahren für einen völlig anderen Adressatenkreis, nämlich private Anbieter.
Durchsetzung und Schlichtung. Der Bund hat die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG; die Länder haben eigene Ombuds- oder Schlichtungsstellen mit eigenen Namen und Verfahren. Wie so ein Verfahren abläuft, steht unter Feedback & Schlichtungsstelle.
Zusatzpflichten. Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache verlangt der Bund über § 4 BITV 2.0. Einige Länder haben das wörtlich übernommen, andere formulieren weicher oder beschränken es auf zentrale Inhalte. Das ist der Punkt, an dem sich Landesrecht tatsächlich auf das Budget auswirkt – ein DGS-Video ist eine Produktion, keine CSS-Änderung.
Fristen für Intranets und Dokumente. Die EU-Fristen (23.09.2019, 23.09.2020, 23.06.2021) gelten überall, aber einzelne Länder haben für Intranets, Extranets und Altdokumente eigene Übergangsregelungen.
So findest du dein Landesrecht
- Trägerschaft klären. Bundesbehörde → BGG und BITV 2.0. Landes- oder Kommunalstelle → Landesrecht. Privates Unternehmen → BFSG, im Zweifel über den BFSG-Schnelltest. Hochschulen sind fast immer Landesrecht, auch bei Bundesbeteiligung an einzelnen Projekten.
- Suchbegriff wählen. „Barrierefreie Informationstechnik“ plus Bundesland führt zuverlässig zur Verordnung; „[Land] Gleichstellungsgesetz“ zum Rahmengesetz. Die Landesrecht-Portale der Länder haben die konsolidierten Fassungen.
- Zuständige Stelle ermitteln. Sie steht in der Verordnung selbst und noch schneller in den Erklärungen zur Barrierefreiheit anderer Stellen desselben Landes.
- Ein Vorbild suchen. Die Erklärung einer vergleichbaren Stelle im selben Land zeigt, welche Formulierungen und Meldewege dort erwartet werden – oft übernimmt eine Landesstelle sogar eine Mustervorlage. Aufbau und Bausteine stehen unter Barrierefreiheitserklärung erstellen, ausfüllfertig in der Muster-Vorlage.
Randnotiz – die pragmatische Lesart für Dienstleister. Wer für Träger in mehreren Ländern baut, fährt am besten mit einer einzigen Baseline: WCAG 2.2 AA technisch sauber umsetzen, Erklärung nach EU-Muster, Feedback-Weg eingerichtet, Prüfbericht dokumentiert. Die landesspezifischen Details – zuständige Stelle, Meldeadresse, DGS- und Leichte-Sprache-Umfang – sind dann Konfiguration und kein Umbau. Das spart mehr Zeit als jede Einzelfallprüfung.
Häufiger Fehler in der Praxis
Die Bundes-BITV zitieren, obwohl Landesrecht gilt. In acht Ländern ist das inhaltlich folgenlos, weil sie ohnehin darauf verweisen. In den übrigen acht steht in der Erklärung zur Barrierefreiheit dann eine falsche Rechtsgrundlage – ein formaler Mangel, der bei einer Prüfung sofort auffällt und leicht zu vermeiden ist.
Die falsche Aufsicht nennen. BITV-Überwachungsstelle des Landes und MLBF sind zwei verschiedene Behörden mit zwei verschiedenen Rechtsgrundlagen. Öffentliche Stellen fallen unter die erste, private Anbieter unter die zweite.
Gebärdensprache und Leichte Sprache vergessen. Sie stehen nicht in der WCAG und tauchen in keinem automatischen Prüfwerkzeug auf. Wer nur nach WCAG AA prüft und abhakt, übersieht sie zuverlässig.
Bei gemeinsam genutzten Plattformen die Verantwortung offenlassen. Wenn eine Kommune ein Landesportal für die Terminvergabe einbindet, muss in der eigenen Erklärung stehen, welcher Bereich in wessen Verantwortung liegt. Sonst haftet man faktisch für fremden Code.
Die Erklärung einmal schreiben und liegen lassen. § 7 BITV 2.0 und die Landesparallelen verlangen eine jährliche Aktualisierung plus Fortschreibung bei jeder wesentlichen Änderung. Ein Datum von 2021 in der Fußzeile ist der erste Befund jeder Überwachung.
Häufige Fragen
Wir sind eine Hochschule – Bund oder Land?
Land. Hochschulen stehen in der Trägerschaft ihres Bundeslandes; daran ändert auch die Beteiligung des Bundes an einzelnen Forschungsprojekten nichts. Maßgeblich ist das Hochschulrecht beziehungsweise das Gleichstellungsgesetz des Sitzlandes – bei Universitätskliniken lohnt ein zweiter Blick, weil sie oft eigene Rechtsträger sind.
Unsere Kommune nutzt ein Portal des Landes – wer ist verantwortlich?
Grundsätzlich die Stelle, die das Angebot betreibt oder beauftragt. Bei gemeinsam genutzten Plattformen regeln das die Betreiberverträge. In der eigenen Erklärung sollte sauber stehen, welche Bereiche fremd betrieben werden und wohin Beschwerden dazu gehen – das ist ausdrücklich zulässig und besser, als eine Verantwortung zu behaupten, die man technisch nicht einlösen kann.
Weicht irgendein Land technisch nach unten ab?
Nein. Die EU-Richtlinie setzt den Boden, den kein Land unterschreiten darf. Nach oben weicht Sachsen-Anhalt mit seiner AAA-Anlage ab, und einzelne Länder gehen bei Leichter Sprache und Gebärdensprache über das Minimum hinaus. Die Baseline bleibt in jedem Fall WCAG AA.
Gilt für kommunale Eigenbetriebe das Landesrecht oder das BFSG?
Das kommt auf die Rechtsform und die Tätigkeit an – und ist die Frage, bei der ich am häufigsten auf die Rechtsabteilung verweise. Eine Stadtwerke-GmbH kann als öffentliche Stelle im Sinne des Landesgesetzes gelten und als privater Anbieter unter das BFSG fallen, wenn sie Verbrauchern Dienstleistungen anbietet. Beide Wege führen technisch zu WCAG AA, aber Erklärungspflichten und Aufsicht unterscheiden sich.
Wo finde ich die aktuelle Fassung meines Landesgesetzes?
Über das Landesrecht-Portal des jeweiligen Landes – dort stehen die konsolidierten Fassungen mit Änderungsstand. Sammlungen auf Fachseiten sind für den Überblick nützlich, aber Landesrecht wird laufend geändert; für eine Erklärung zur Barrierefreiheit gehört die amtliche Quelle zitiert.
Kein Rechtsrat. Sechzehn Landesgesetze in Bewegung – diese Seite ordnet die Struktur, ersetzt aber nicht den Blick ins konkrete Landesrecht oder die Beratung durch die zuständige Landesstelle.
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Quellen
- BITV 2.0 in den Ländern (barrierefreies-webdesign.de – Übersicht der Landesgesetze und ihrer technischen Verweise)
- Richtlinie (EU) 2016/2102 – der gemeinsame EU-Rahmen aller Länder
- BGG und BITV 2.0 – Bundesmuster, an dem sich die Länder orientieren
- EN 301 549 V3.2.1 (gemeinsamer technischer Nenner, PDF)
- Bundesfachstelle für Barrierefreiheit (Überwachung auf Bundesebene, Beratung)