WCAG & BFSG · Öffentlicher Sektor

Länder-BGG & Landes-BITV

BGG und BITV 2.0 binden nur die öffentlichen Stellen des Bundes – also Ministerien, Bundesämter und bundesunmittelbare Träger. Die weitaus meisten öffentlichen Websites in Deutschland gehören aber jemand anderem: Städten, Gemeinden, Schulen, Hochschulen, Landesbehörden. Für sie gilt das Recht ihres Bundeslandes – sechzehnmal ähnlich, sechzehnmal im Detail anders.

Warum es 16 Varianten gibt

Die EU-Richtlinie 2016/2102 verpflichtet alle öffentlichen Stellen; in der föderalen Umsetzung regelt der Bund seine Stellen, jedes Land seine eigenen (samt Kommunen). Jedes Land hat dafür

  • ein Gleichstellungs- oder Umsetzungsgesetz (analog zum BGG, oft „LBGG“, „BGG NRW“, „L-BGG“ o. ä. – teils in eigenen Digital- oder Inklusionsgesetzen verankert) und
  • meist eine eigene Verordnung (analog zur BITV – etwa die „BITV NRW“ oder die bayerische „BayBITV“); manche Länder verweisen stattdessen direkt auf die Bundes-BITV oder die EN 301 549.

Die gute Nachricht fürs Handwerk: Der technische Maßstab konvergiert. Am Ende aller Verweisketten steht praktisch überall die EN 301 549 und damit WCAG AA – wer danach baut, erfüllt den Kern in jedem Bundesland.

Wo die Länder sich unterscheiden

Relevante Unterschiede stecken weniger in der Technik als im Drumherum:

  • Geltungsbereich: Wie weit Kommunen, kommunale Unternehmen, Schulen oder Kirchen einbezogen sind, variiert.
  • Erklärung & Meldewege: Aufbau der Erklärung zur Barrierefreiheit ist EU-weit genormt, aber Überwachungs-, Durchsetzungs- und Schlichtungs- bzw. Ombudsstellen heißen und arbeiten je Land anders.
  • Zusatzpflichten: Einige Länder verlangen – wie der Bund – Erläuterungen in Gebärdensprache und Leichter Sprache, andere formulieren weicher; auch Fristen für Intranets und Dokumente weichen ab.
  • Fördern & Beraten: Manche Länder haben eigene Kompetenz- und Beratungsstellen für ihre Kommunen – nachfragen lohnt, bevor man extern einkauft.

Randnotiz – die pragmatische Lesart für Dienstleister. Wer für verschiedene Träger in verschiedenen Ländern baut, fährt am besten mit einer einzigen Baseline: WCAG 2.2 AA technisch sauber umsetzen, Erklärung nach EU-Muster, Feedback-Weg eingerichtet. Die landesspezifischen Details (zuständige Stellen, Zusatzpflichten) sind dann Konfiguration, kein Umbau.

So findest du dein Landesrecht

  1. Trägerschaft klären: Bundesbehörde → BGG/BITV; Landes- oder Kommunalstelle → Landesrecht; Unternehmen → BFSG (im Zweifel: BFSG-Check).
  2. Suchbegriff: „Barrierefreie Informationstechnik“ + Bundesland bzw. „[Land] Gleichstellungsgesetz Verordnung“ führt zuverlässig zum Regelwerk und zur zuständigen Überwachungsstelle.
  3. Erklärungs-Vorbild: Die Erklärungen anderer Stellen desselben Landes zeigen, welche Meldewege und Formulierungen dort erwartet werden.

Häufige Fragen

Wir sind eine Hochschule – Bund oder Land?

Hochschulen sind fast immer Landesrecht (Trägerschaft des Landes). Für Drittmittel-Projekte mit Bundesbeteiligung ändert das nichts an der Zuständigkeit für die Website.

Unsere Kommune nutzt ein Portal des Landes – wer ist verantwortlich?

Verantwortlich ist grundsätzlich die Stelle, die das Angebot betreibt bzw. beauftragt. Bei gemeinsam genutzten Plattformen regeln das die Betreiberverträge – in der eigenen Erklärung sollte sauber stehen, welche Bereiche in wessen Verantwortung liegen.

Weicht irgendein Land technisch von WCAG ab?

Nach unten nicht – die EU-Richtlinie setzt den Boden. Einzelne Länder gehen über das Minimum hinaus (Leichte Sprache, Fristen). Deshalb gilt: Baseline WCAG AA bauen, Landes-Extras gezielt ergänzen.

Kein Rechtsrat: 16 Landesgesetze in Bewegung – diese Seite ordnet die Struktur, ersetzt aber nicht den Blick ins konkrete Landesrecht oder die Beratung durch die zuständige Landesstelle.

Fazit

Landesrecht bestimmt für Kommunen, Schulen und Landesbehörden das „Wer, bis wann, an wen melden“ – das „Was bauen“ ist bundesweit praktisch identisch: EN 301 549, also WCAG AA. Wer die Pflichten öffentlicher Stellen abarbeitet und die Erklärung pflegt, ist in jedem der 16 Länder auf tragfähigem Grund.

Quellen

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