WCAG & BFSG · Öffentlicher Sektor
BITV 2.0 erklärt
Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) ist das technische Regelwerk für die Barrierefreiheit der öffentlichen Stellen des Bundes. Sie enthält selbst keine Prüfliste mehr, sondern erklärt in § 3 die Norm EN 301 549 für maßgeblich – und damit für Web-Inhalte die WCAG in Stufe AA.
Genau dieser Verweis ist der Grund, warum die BITV so kurz ist: zehn Paragrafen, eine Anlage. Alles, was einmal in ihren Anlagen stand, steht heute in einer europäischen Norm. Was die Verordnung dafür zusätzlich regelt – Erklärung, Feedback, Überwachung und zwei Pflichten, die es im europäischen Recht so nicht gibt –, ist der eigentliche Inhalt dieser Seite.
Das Wichtigste in Kürze
- Die BITV 2.0 gilt für öffentliche Stellen des Bundes. Für Länder, Kommunen, Schulen und Hochschulen gelten die Landes-BITVen, die inhaltlich meist nah am Bundesmuster liegen.
- Rechtsgrundlage ist heute § 12d BGG. Die Verordnung selbst stammt aus dem Jahr 2011 und wurde zweimal geändert: im Mai 2019 und im Oktober 2023.
- § 3 Abs. 2 enthält die Vermutungswirkung: Wer die Anforderungen der EN 301 549 in der jeweils geltenden Fassung einhält, bei dem wird vermutet, dass sein Angebot barrierefrei ist. Stand Juli 2026 bedeutet das für das Web WCAG 2.1 auf Stufe AA.
- § 4 verlangt Deutsche Gebärdensprache und Leichte Sprache auf der Startseite – für die wesentlichen Inhalte, die Navigation und die Erklärung zur Barrierefreiheit selbst. Das kennt das BFSG nicht.
- § 7 regelt die Form der Erklärung: barrierefreies und maschinenlesbares Format, erreichbar von der Startseite und von jeder Seite, jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung zu aktualisieren.
- § 8 regelt die Überwachung: periodische Stichproben nach EU-Methodik, anlassbezogene Prüfungen und Konsultation der Behindertenverbände bei der Auswahl.
- Die Anlage 1 mit der alten Prüfliste ist weggefallen. Übrig ist Anlage 2 mit den Vorgaben zu Gebärdensprache und Leichter Sprache.
- Alle Fristen sind abgelaufen: 23. September 2019 für neuere Websites, 23. September 2020 für den Bestand, 23. Juni 2021 für mobile Anwendungen und Verwaltungsabläufe.
Abgrenzung – hier geht es um die Verordnung. Geltungsbereich, Paragrafen und der Verweis auf EN 301 549. Wie eine Prüfung nach BITV abläuft und was sie kostet, steht unter BITV-Test, Audit & VPAT; der rechtliche Unterbau unter BGG & § 12d.
Für wen und wofür sie gilt
Adressat sind die öffentlichen Stellen des Bundes im Sinne von § 12 BGG – Ministerien, Bundesbehörden, Sozialversicherungsträger, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts unter Bundesaufsicht sowie überwiegend öffentlich finanzierte Vereinigungen. Sachlich erfasst § 2 der Verordnung:
- Websites und Webanwendungen einschließlich der dort angebotenen Dokumente – also auch das gern vergessene PDF-Thema,
- mobile Anwendungen,
- Intranets und Extranets, mit einer Einschränkung für Altbestände,
- elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe, also Fachverfahren und Formularstrecken,
- grafische Programmoberflächen, was die Verordnung deutlich über reine Webthemen hinausträgt.
Der letzte Punkt ist der, der in Diskussionen regelmäßig fehlt. Die BITV betrifft nicht nur das Portal einer Behörde, sondern auch die Fachanwendung, mit der Beschäftigte arbeiten. Für Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Dienst ist das der praktisch wichtigere Teil: Eine zugängliche Website nützt wenig, wenn die interne Sachbearbeitungssoftware mit dem Screenreader nicht bedienbar ist.
Zum Anwendungsbereich gehört auch eine Abgrenzung: § 2 nimmt bestimmte Inhalte aus – unter anderem Archivinhalte, die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden und nicht mehr für aktive Verwaltungsvorgänge gebraucht werden. Diese Schwelle ist eine harte Jahreszahl und keine Ermessensfrage.
Die Verordnung Paragraf für Paragraf
§ 1 Ziele formuliert den Zweck: eine umfassend und grundsätzlich uneingeschränkt barrierefreie Gestaltung moderner Informations- und Kommunikationstechnik zu ermöglichen. Das Wort „uneingeschränkt“ ist Programm und wird in der Praxis gern übersehen, wenn über Ausnahmen gesprochen wird.
§ 2 Anwendungsbereich und § 2a Begriffsdefinitionen regeln, was und wer erfasst ist. Die Definitionen sind mit der Änderung von 2023 dazugekommen und schließen Auslegungslücken, etwa bei mobilen Anwendungen.
§ 3 Anzuwendende Standards ist das Herz der Verordnung. Absatz 1 nennt die vier POUR-Prinzipien – wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust. Absatz 2 stellt die Vermutungswirkung her.
§ 4 Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache ist die deutsche Besonderheit, siehe unten.
§ 5 Ausschuss für barrierefreie Informationstechnik richtet ein Fachgremium ein, in dem Überwachungsstellen des Bundes und der Länder, Behindertenverbände, Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft zusammensitzen. Seine Aufgabe: den Stand der Technik feststellen und dokumentieren. Praktisch entstehen dort die Handreichungen, an denen sich Prüfungen orientieren – ein Grund, weshalb der BITV-Strang fachlich präziser dokumentiert ist als der private.
§ 6 Beratung und Unterstützung verankert die Erstberatung durch die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit. Für Behörden ist das der Einstieg, wenn intern niemand das Thema hat.
§ 7 Erklärung zur Barrierefreiheit regelt Inhalt, Form und Pflege der Erklärung.
§ 8 Überwachungsverfahren, § 9 Berichterstattung und § 10 Folgenabschätzung binden das Ganze in den europäischen Berichtszyklus ein.
§ 3: die Vermutungswirkung und was sie erspart
Der wichtigste Satz der Verordnung steht in § 3 Absatz 2: Werden die Anforderungen der harmonisierten Norm EN 301 549 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten, wird vermutet, dass die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt sind.
Das klingt nach Verwaltungsprosa und ist praktisch enorm hilfreich. Ohne diese Vermutung müsste eine Behörde bei jedem Streit auslegen, was „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ im konkreten Fall bedeutet. Mit ihr genügt der Nachweis, eine bestimmte, testbare Norm erfüllt zu haben. Die Kette lautet damit:
BGG → BITV 2.0 § 3 → EN 301 549 → WCAG 2.1 AA → einzelne Erfolgskriterien
Und jedes dieser Kriterien steht ausformuliert in der Kriterien-Referenz – von 1.4.3 Kontrast bis zu den Formularkriterien.
Die Formulierung „in der jeweils geltenden Fassung“ ist dabei ein dynamischer Verweis: Zieht die Norm nach, zieht die Verordnung automatisch mit – ohne Änderungsverordnung. Stand Juli 2026 ist die maßgebliche Fassung V3.2.1 mit WCAG 2.1 AA; die angekündigte v4.1.1 mit WCAG 2.2 wird erst mit der Nennung im EU-Amtsblatt verbindlich (siehe Aktuelles zum BFSG, wo derselbe Normstand für den privaten Strang gilt).
§ 4: Gebärdensprache und Leichte Sprache
Diese Pflicht hat kein europäisches Vorbild und ist der markanteste Unterschied zum BFSG-Strang. Auf der Startseite müssen bereitstehen:
- Informationen zu den wesentlichen Inhalten des Auftritts,
- Hinweise zur Navigation,
- eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit,
- Hinweise auf weitere im Auftritt vorhandene Informationen,
und zwar in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache. Die formalen Vorgaben dazu stehen in Anlage 2.
Der dritte Punkt ist der, der am häufigsten fehlt: nicht nur die Website erklären, sondern die Erklärung zur Barrierefreiheit selbst. Wer eine Behördenseite prüft, findet oft ein DGS-Video zur Startseite – aber keine Erläuterung dessen, was in der Erklärung steht. Formal ist das ein Mangel, inhaltlich ein Widerspruch: Die Auskunft über Zugänglichkeit ist dann selbst nur für einen Teil der Zielgruppe zugänglich.
§ 7: was die Erklärung formal leisten muss
Der Inhalt der Erklärung ergibt sich aus § 12b BGG, die Form aus § 7 BITV 2.0:
- barrierefreies und maschinenlesbares Format – gescannte PDFs fallen damit weg,
- erreichbar von der Startseite und von jeder Seite der Website,
- jährlich zu aktualisieren und zusätzlich bei jeder wesentlichen Änderung (Abs. 6).
Diese drei Vorgaben sind von außen in wenigen Minuten prüfbar, ohne eine einzige Zeile Code zu lesen – und deshalb der häufigste formale Befund. Aufbau, Textbausteine und eine ausfüllfertige Vorlage stehen in den Ressourcen; wie man den Inhalt erarbeitet, beschreibt Barrierefreiheitserklärung erstellen.
Woher die Fristen kommen
Die BITV nennt selbst keine Übergangsfristen für den Bestand – die stehen in der EU-Richtlinie 2016/2102 und im BGG. Der Stand Juli 2026:
- 23. September 2019 für Websites, die nach dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden,
- 23. September 2020 für alle übrigen Websites,
- 23. Juni 2021 für mobile Anwendungen sowie, nach § 12a BGG, für die elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe.
Für öffentliche Stellen gibt es also keine Schonfrist mehr. Jede nicht barrierefreie Behördenseite ist ein gegenwärtiger Mangel, kein künftiges Projekt.
Wer überwacht – und wie
Auf Bundesebene prüft die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (BFIT-Bund), eine eigenständige Abteilung bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit Sitz in Berlin. § 8 BITV 2.0 gibt ihr den Rahmen: periodische Prüfungen nach den EU-Durchführungsbeschlüssen, vereinfacht in großer und eingehend in kleiner Stichprobe, dazu anlassbezogene Prüfungen und Nachkontrolle behobener Mängel. Bei der Auswahl der geprüften Angebote werden Behindertenverbände konsultiert.
Kommt eine Stelle ihren Pflichten nicht nach, bleibt Betroffenen der Weg über den Feedback-Kanal und danach über die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG. Bußgelder kennt der öffentliche Strang nicht – wohl aber Berichte, die veröffentlicht werden.
Randnotiz – „BITV-konform“ als Qualitätssiegel. Weil die BITV lange das einzige deutsche Regelwerk mit einem ausgearbeiteten Prüfverfahren war, hat sich der BITV-Test als De-facto-Standard für Audits etabliert – auch Unternehmen lassen danach prüfen, obwohl für sie das BFSG gilt. Technisch prüft er dieselben WCAG-Anforderungen; der Unterschied liegt im Berichtsformat, nicht im Maßstab.
Häufiger Fehler in der Praxis
Der Klassiker ist nicht technisch, sondern organisatorisch: Die BITV wird als Projekt behandelt und nicht als Dauerpflicht. Vier der Anforderungen – Erklärung pflegen, Feedback beantworten, DGS- und Leichte-Sprache-Inhalte aktuell halten, Befunde nacharbeiten – sind laufende Aufgaben mit jährlicher Wiedervorlage. Wird das Projekt abgeschlossen und das Team aufgelöst, veraltet zuerst die Erklärung, dann die Inhalte.
Der zweite Klassiker ist ein Missverständnis über die Reihenfolge. Ich würd nie mit dem DGS-Video anfangen, so sichtbar es ist. Solange die Formularstrecke nicht mit der Tastatur bedienbar ist, ist ein Gebärdensprachvideo zur Navigation eine Investition in die Außendarstellung – die Pflicht aus § 3 wiegt schwerer als die aus § 4, weil sie mehr Menschen betrifft. Beide gelten, aber die Reihenfolge kann man wählen.
BITV oder BFSG – welche gilt für mich?
- Behörde, Sozialversicherung, bundesnahe Einrichtung: BITV 2.0, bzw. das Landesrecht.
- Unternehmen mit Onlineshop, Bank-, Telekom- oder Verkehrsdiensten: BFSG – im Zweifel klärt es der BFSG-Schnelltest.
- Beides zugleich, etwa ein kommunales Unternehmen mit Shop: je Angebot getrennt betrachten. Der technische Maßstab ist derselbe, die Dokumentationspflichten sind es nicht.
Häufige Fragen
Verlangt die BITV WCAG 2.1 oder 2.2?
Die BITV nennt keine WCAG-Version, sondern verweist dynamisch auf die harmonisierte Norm. Stand Juli 2026 bildet die maßgebliche EN 301 549 V3.2.1 die WCAG 2.1 AA ab. Ich empfehle trotzdem, direkt WCAG 2.2 umzusetzen: Die neuen Kriterien sind günstig, lösen reale Probleme, und die Norm zieht absehbar nach.
Muss wirklich jedes alte PDF barrierefrei werden?
Nein. § 2 nimmt Archivinhalte aus, die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden und nicht mehr für aktive Verwaltungsvorgänge nötig sind. Alles, was noch gebraucht wird, muss zugänglich sein. Praktisch heißt das: neue Dokumente von vornherein barrierefrei erzeugen – oder besser gleich als HTML anbieten.
Gilt die BITV 2.0 auch für meine Stadtverwaltung?
Nicht die Bundes-BITV, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Landesäquivalent. Die Länder haben eigene Gesetze und Verordnungen erlassen, die inhaltlich meist nah am Bund liegen, aber eigene Zuständigkeiten und teils eigene Fristen haben.
Was passiert bei Verstößen?
Keine Bußgelder, aber: Überwachungsberichte, Schlichtungsverfahren, Verbandsklagen und öffentlicher Rechtfertigungsdruck. Für Dienstleister wiegt ein anderer Punkt schwerer – ohne BITV-Konformität scheitert die Abnahme.
Wo finde ich die alte Prüfliste aus der Anlage 1?
Nirgends mehr in der Verordnung: Anlage 1 ist weggefallen. Ihre Funktion hat die EN 301 549 übernommen, für die praktische Prüfung das Prüfverfahren des BITV-Tests. Wer eine Kriterienliste zum Abarbeiten sucht, nimmt die WCAG-Referenz.
Fazit
Die BITV 2.0 ist der technische Arm des BGG: EN 301 549 als Maßstab, WCAG AA als Kern, plus Erklärung, Feedback-Weg, Überwachung und die zwei deutschen Zusatzpflichten Gebärdensprache und Leichte Sprache. Wer sie umsetzen muss, arbeitet praktisch die WCAG-Kriterien ab und dokumentiert das Ergebnis in der Erklärung zur Barrierefreiheit – und wer es belastbar braucht, lässt einen BITV-Test machen. Wie das Gesetz dahinter aufgebaut ist, steht unter BGG & § 12d.
Quellen
- BITV 2.0 – Verordnungstext mit Anlage 2 (gesetze-im-internet.de)
- BGG – §§ 12–12d als Rechtsgrundlage
- Richtlinie (EU) 2016/2102 – EU-Grundlage und Fristen
- EN 301 549 V3.2.1 (technische Norm, PDF)
- WCAG 2.2 (W3C-Empfehlung)