WCAG & BFSG · Öffentlicher Sektor

BITV 2.0 erklärt

Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) ist das technische Regelwerk für die Barrierefreiheit öffentlicher Stellen des Bundes. Sie konkretisiert die Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) und verweist – über die Norm EN 301 549 – für Webinhalte auf die WCAG auf Stufe AA. Sie wird gern mit dem BFSG verwechselt, regelt aber den anderen Rechtsstrang: nicht Onlineshops und Banken, sondern Behörden-Websites, Verwaltungs-Apps und Fachverfahren.

Für wen und wofür sie gilt

Die BITV 2.0 gilt für öffentliche Stellen des Bundes – Ministerien, Bundesämter, Sozialversicherungsträger und vergleichbare Einrichtungen. Sachlich erfasst sie:

  • Websites einschließlich der dort angebotenen Dokumente (das oft vergessene PDF-Thema),
  • mobile Anwendungen,
  • Intranets und Extranets (für neue bzw. grundlegend überarbeitete Auftritte),
  • elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe – also auch Fachverfahren und Formularstrecken.

Für Länder und Kommunen gilt sie nicht direkt – dort greifen die Landes-BITVen, die inhaltlich meist eng am Bundesmuster liegen. Der Grund für diese Zweiteilung ist der föderale Aufbau: Der Bund kann nur seine eigenen Stellen verpflichten, die Länder regeln ihren Bereich selbst – in aller Regel aber wortgleich oder sehr ähnlich.

Die gesetzliche Grundlage: BGG § 12a–§ 12d

Die BITV 2.0 steht nicht allein, sondern ist die Ausführungsverordnung zum BGG. Vier Paragrafen bilden das Fundament:

  • § 12a BGG verlangt die Barrierefreiheit der Informationstechnik öffentlicher Stellen des Bundes,
  • § 12b BGG schreibt die Erklärung zur Barrierefreiheit vor,
  • § 12c BGG regelt die Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit,
  • § 12d BGG ist die Verordnungsermächtigung – die Rechtsgrundlage, auf der die BITV 2.0 überhaupt erst erlassen wurde.

Wer die BITV liest, sollte also das BGG danebenlegen: Das Gesetz nennt das Ob, die Verordnung das Wie.

Der technische Maßstab: EN 301 549 statt eigener Anlagen

Die ursprüngliche BITV brachte eigene Prüflisten als Anlagen mit. Die heutige Fassung geht den europäischen Weg: Sie erklärt die jeweils im EU-Amtsblatt gelistete harmonisierte Norm für maßgeblich – praktisch die EN 301 549, die für Web-Inhalte ihrerseits die WCAG auf Stufe AA übernimmt (§ 3 BITV 2.0, mit Vermutungswirkung: Wer die Norm erfüllt, gilt als konform). Die Kette lautet also:

BGG → BITV 2.0 → EN 301 549 → WCAG 2.x AA – und jedes einzelne Erfolgskriterium dieser Kette steht ausformuliert in der Kriterien-Referenz.

Wichtig: Die BITV verlangt an einer Stelle mehr als das Minimum – zentrale Navigations- und Einstiegsinformationen sollen zusätzlich in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache bereitstehen (§ 4 BITV 2.0). Das kennt das BFSG so nicht – ein Extra, das dem öffentlichen Auftrag geschuldet ist, möglichst alle Bürgerinnen und Bürger zu erreichen.

Die weiteren Bausteine

  • Erklärung zur Barrierefreiheit: regelmäßig zu aktualisieren, mit Angabe der nicht barrierefreien Bereiche, Begründung und Feedback-Weg – Aufbau und Muster unter Barrierefreiheitserklärung erstellen und als Kopiervorlage.
  • Feedback-Mechanismus und Durchsetzung: Nutzer melden Barrieren, die Stelle muss reagieren; darüber wachen Überwachungsstelle und Schlichtungsstelle.
  • Ausnahmen: u. a. Live-Medien, bestimmte Archiv-Inhalte, Karten (mit zugänglicher Alternative für Navigationszwecke) sowie Inhalte Dritter, die die Stelle weder finanziert noch kontrolliert – ähnlich der EU-Richtlinie, aus der sie stammen.

Seit wann die Pflicht gilt

Anders als beim BFSG ist die Frist längst abgelaufen. Über die zugrunde liegende EU-Richtlinie 2016/2102 gilt: Websites, die nach dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, mussten seit 23. September 2019 barrierefrei sein, alle übrigen seit 23. September 2020, mobile Anwendungen seit 23. Juni 2021. Für öffentliche Stellen ist Barrierefreiheit also seit Jahren geltendes Recht – die Überwachungsberichte zeigen allerdings, dass die Praxis der Pflicht noch hinterherhinkt.

Wer die Einhaltung überwacht

Auf Bundesebene prüft die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (BFIT-Bund) in regelmäßigen Zyklen – mit vereinfachten und eingehenden Prüfungen nach EU-einheitlicher Methodik – und berichtet an die EU-Kommission (§ 12c BGG). Auf Landesebene gibt es entsprechende Überwachungsstellen. Kommt eine Stelle ihren Pflichten nicht nach, können Betroffene zudem die Schlichtungsstelle nach dem BGG anrufen.

Randnotiz – „BITV-konform“ als Qualitätssiegel. Weil die BITV lange das einzige deutsche Regelwerk mit Prüfverfahren war, hat sich der BITV-Test als De-facto-Standard für Audits etabliert – auch Unternehmen lassen danach prüfen, obwohl für sie formal das BFSG gilt. Technisch prüft er ohnehin dieselben WCAG-Anforderungen.

BITV oder BFSG – welche gilt für mich?

  • Behörde, Sozialversicherung, bundesnahe Einrichtung: BITV 2.0 (bzw. Landesrecht).
  • Unternehmen mit Onlineshop, Bank-, Telekom- oder Verkehrsdiensten: BFSG – im Zweifel klärt es der BFSG-Check.
  • Beides zugleich (z. B. kommunales Unternehmen mit Shop): je Angebot getrennt betrachten; der technische Maßstab ist derselbe.

Häufige Fragen

Verlangt die BITV WCAG 2.1 oder 2.2?

Die BITV nennt keine WCAG-Version, sondern verweist auf die harmonisierte Norm – und die aktuelle EN 301 549 bildet WCAG 2.1 AA ab. Ich empfehle trotzdem, direkt WCAG 2.2 umzusetzen: Die neuen Kriterien sind günstig, lösen reale Probleme, und die Norm zieht erfahrungsgemäß nach.

Muss wirklich jedes alte PDF barrierefrei werden?

Dateiformate aus dem Amtsalltag sind ein eigenes Kapitel: Für Alt-Dokumente gibt es Ausnahmen, aber alles, was für aktive Verwaltungsverfahren gebraucht wird, muss zugänglich sein. Praktisch heißt das: neue Dokumente von vornherein barrierefrei erzeugen – oder besser gleich als HTML anbieten.

Was passiert bei Verstößen?

Anders als beim BFSG drohen keine Bußgelder, aber: Überwachungsberichte, Schlichtungsverfahren, Verbandsklagen – und öffentlicher Rechtfertigungsdruck. Für Dienstleister zählt härter: Ohne BITV-Konformität keine Abnahme.

Gilt die BITV 2.0 auch für meine Stadtverwaltung?

Nicht die Bundes-BITV, aber fast sicher ein Landesäquivalent: Die Länder haben eigene Gesetze und Verordnungen erlassen, die inhaltlich meist eng am Bund liegen – mehr unter Landes-BGG & Landes-BITV.

Fazit

Die BITV 2.0 ist der technische Arm des BGG: EN 301 549 als Maßstab, WCAG AA als Kern, plus Erklärung, Feedback-Weg und die Extras Gebärdensprache und Leichte Sprache. Wer sie umsetzen muss, arbeitet praktisch die WCAG-Kriterien ab und dokumentiert das Ergebnis in der Erklärung zur Barrierefreiheit – und wer es belastbar braucht, lässt einen BITV-Test machen.

Quellen

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