WCAG & BFSG · Recht & Pflicht (privat)

BFSG-Checkliste: betroffen, Pflichten & Fristen

Vom BFSG betroffen ist deine Website oder App, wenn sie auf den Abschluss von Verbraucherverträgen gerichtet ist – Onlineshop, Terminbuchung, Buchungsstrecke – und du die Dienstleistung nicht als Kleinstunternehmen anbietest. Dann verlangt das Gesetz seit dem 28. Juni 2025 Barrierefreiheit nach EN 301 549 mit WCAG 2.1 AA und zusätzlich „Informationen zur Barrierefreiheit“ nach § 14 BFSG. Diese Checkliste führt in drei Blöcken durch Betroffenheit, Technik und begleitende Pflichten – mit Paragrafenbezug zu jedem Punkt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025, für neue Websites ohne Übergangsfrist (§ 38).
  • Betroffen sind Angebote, die auf einen Verbrauchervertrag zielen: Onlineshop, Terminbuchung, Buchungsstrecke (§ 1 Abs. 3 Nr. 5, § 2 Nr. 26); reines B2B nicht.
  • Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme) sind nur bei Dienstleistungen ausgenommen (§ 3 Abs. 3).
  • Maßstab ist die EN 301 549 mit WCAG 2.1 AA; die vier Prinzipien stehen wörtlich in § 12 Nr. 3 BFSGV.
  • § 14 BFSG verlangt „Informationen zur Barrierefreiheit“ – in den AGB oder anderswo deutlich wahrnehmbar.
  • Bußgeld bis 100.000 € (§ 37); die MLBF Magdeburg prüft per Stichprobe (§ 28).
  • Übergang: Altverträge und -produkte bis 27. Juni 2030, Terminals maximal 15 Jahre (§ 38).

Diese Seite erklärt die Rechtslage, ersetzt aber keine Rechtsberatung – echte Grenzfälle gehören in juristische Beratung. Die Grundlagen liefert BFSG einfach erklärt, Neues seit dem Inkrafttreten sammelt Aktuelles zum BFSG.

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Teil 1: Bin ich betroffen? (§§ 1–3 BFSG)

Das BFSG setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act, EAA) um und erfasst zwei Gruppen. Produkte nach § 1 Abs. 2 BFSG: Computer-Hardware samt Betriebssystemen, Selbstbedienungsterminals (Zahlungs-, Geld-, Fahrausweis-, Check-in-Automaten), Verbraucherendgeräte für Telekommunikation und audiovisuelle Medien, E-Book-Lesegeräte. Dienstleistungen nach § 1 Abs. 3: Telekommunikation, Elemente der Personenbeförderung, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books – und als Auffangtatbestand für fast alle Websites die „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ (Nr. 5).

Prüfe der Reihe nach:

  • Produkt aus § 1 Abs. 2 hergestellt oder gehandelt? Dann gilt das BFSG ohne jede Größenausnahme.
  • Die drei Merkmale des § 2 Nr. 26 BFSG erfüllt? Elektronisch erbracht, auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers, im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag. Onlineshop, Terminbuchung und Buchungsstrecke erfüllen alle drei, mobile Apps eingeschlossen.
  • Verbraucher als Zielgruppe? Reine B2B-Angebote sind nicht erfasst; „rein“ ist wörtlich gemeint: Sobald auch Verbraucher bestellen können, greift das Gesetz.

Grenzfälle einzeln eingeordnet

  • Reines Kontaktformular: allein noch kein elektronischer Geschäftsverkehr; dient es erkennbar der Vertragsanbahnung („Angebot anfordern“), spricht viel für Betroffenheit – juristisch umstritten.
  • Newsletter-Anmeldung: kein Verbrauchervertrag, überwiegend als nicht betroffen eingeordnet.
  • Landingpage ohne Bestell- oder Buchungsfunktion: reine Information, nach herrschender Auffassung nicht erfasst.
  • Live-Chat: Kaufberatung im Chat dürfte zur Vertragsanbahnung gehören – und damit zur betroffenen Dienstleistung.
  • Karriereseite: ein Arbeitsvertrag ist kein Verbrauchervertrag, überwiegend als nicht erfasst eingeordnet. Amtlich entschieden ist bislang keine dieser Einordnungen.
  • Cookie-Banner: keine eigene Dienstleistung, aber Teil jeder betroffenen Seite: Ein unbedienbares Banner blockiert den Zugang – Umsetzung: barrierefreier Cookie-Banner.

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme genau lesen

§ 2 Nr. 17 BFSG definiert Kleinstunternehmen als Unternehmen mit weniger als zehn beschäftigten Personen und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Die Ausnahme greift nach § 3 Abs. 3 BFSG nur für Dienstleistungen: Wer ein Produkt aus § 1 Abs. 2 herstellt oder verkauft, bleibt auch als Ein-Personen-Betrieb in der Pflicht. Stand Juli 2026: Das BMAS stellt Leitlinien bereit (§ 3 Abs. 3 Satz 2), die Bundesfachstelle Barrierefreiheit bietet Webinare und Sprechstunden an.

Teil 2: Technik – Maßstab und Prüfpunkte

„Barrierefrei“ definiert das Gesetz über zwei Wege: Die BFSGV verlangt in § 12 Nr. 3, dass Websites und Apps „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ sind – die vier WCAG-Prinzipien, gesetzlich verankert. Und § 4 BFSG knüpft die Konformitätsvermutung an harmonisierte Normen im EU-Amtsblatt: die EN 301 549, die für Webinhalte auf WCAG 2.1 Level A und AA verweist.

Stand Juli 2026 hat die Kette einen Haken: Die EN 301 549 V3.2.1 ist für den EAA noch nicht im Amtsblatt gelistet, die formale Vermutungswirkung steht aus; die Revision mit WCAG 2.2 wird für 2026 erwartet. Prüfmaßstab bleibt praktisch WCAG 2.1 AA – wer neu baut, nimmt die wenigen WCAG-2.2-Kriterien gleich mit.

Die technischen Kernpunkte zum Abhaken:

  • Bilder und Medien: sinnvolle Alt-Texte, Untertitel für Videos, Transkripte für Audio.
  • Kontraste: mindestens 4,5:1 für Normaltext, 3:1 für große Schrift (WCAG 1.4.3); 3:1 auch für Bedienelemente und aussagekräftige Grafiken (WCAG 1.4.11); Farbe nie als einziges Signal.
  • Zoom: 200 % Textvergrößerung ohne Inhaltsverlust, Umbruch bei 320 CSS-Pixeln (Reflow, Zoom & Textabstände).
  • Tastatur: alles bedienbar (WCAG 2.1.1), sichtbarer Fokus, Skip-Link, logische Fokus-Reihenfolge.
  • Bewegung: kein Autoplay, prefers-reduced-motion respektieren, nichts blinkt öfter als dreimal pro Sekunde.
  • Formulare: verknüpfte Labels, gekennzeichnete Pflichtfelder, konkrete Fehlermeldungen.
  • Struktur: semantisches HTML mit lückenloser Überschriften-Hierarchie, Landmarks, validem Code, lang-Attribut, aussagekräftigen Seitentiteln und Linktexten, konsistenter Navigation.
  • Mobil: responsives Layout; Touch-Ziele mindestens 24 × 24 px (WCAG 2.5.8 – neu in WCAG 2.2, in 2.1 noch nicht enthalten), bewährt 44 × 44 px (AAA-Kriterium 2.5.5).
  • Dokumente: verlinkte PDFs als getaggte PDFs oder mit HTML-Alternative.

Onlineshops: § 19 BFSGV als Testfall

§ 19 BFSGV legt für den elektronischen Geschäftsverkehr nach: Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen müssen ausdrücklich wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Login, Checkout und Zwei-Faktor-Dialoge sind damit die am schärfsten regulierten Stellen – mehr unter Barrierefreiheit in Onlineshops.

<!-- Gegenbeispiel: Zahlungs-„Button“ ohne Semantik – kein Fokus, kein Name -->
<div class="btn-bezahlen" onclick="bestellungAbsenden()">
  <span class="icon-kreditkarte"></span>
</div>
<!-- Besser: echter Button, klarer Name, per Tastatur erreichbar -->
<button type="submit" class="btn-bezahlen">
  Jetzt kostenpflichtig bestellen
</button>

Was Tools leisten – und was nicht

Automatisierte Scanner wie Lighthouse, axe, WAVE oder Pa11y decken je nach Messgröße nur einen Teil ab: automatisch prüfbar ist rund ein Drittel der WCAG-2.1-AA-Kriterien (Deque: 16 von 50), am Fundvolumen gemessen findet axe rund 57 % der Befunde. Fehlende Alt-Texte ja, unsinnige nein. Ohne manuelle Prüfung mit Tastatur, Zoom und Screenreader gibt es kein belastbares Ergebnis; Overlay-Tools ändern daran nichts, denn § 14 Abs. 1 Nr. 1 BFSG verlangt die Barrierefreiheit der Dienstleistung selbst. Kosten (Stand 2026, Agenturangaben, nicht amtlich): Audit 1.000–6.000 €, Nachbesserung einer Bestandsseite 2.000–10.000 € oder 40–120 Arbeitsstunden, barrierefreier Neubau 0–10 % Mehraufwand.

Teil 3: Begleitende Pflichten (§§ 14–38 BFSG)

Informationen zur Barrierefreiheit (§ 14)

Anders als die BITV für öffentliche Stellen kennt das BFSG keine „Barrierefreiheitserklärung“. § 14 Abs. 1 BFSG verlangt mit Anlage 3 „Informationen zur Barrierefreiheit“: eine Beschreibung der Dienstleistung und ihrer barrierefreien Umsetzung – „in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise“. Aufbau: Barrierefreiheitserklärung nach BFSG. Zum Abhaken:

  • Informationen deutlich wahrnehmbar veröffentlicht (AGB oder Footer-Link)?
  • Beschreibung aktuell bei Änderungen, regelmäßige Prüfung eingeplant?
  • Feedback-Weg für gemeldete Barrieren vorhanden?

Ausnahmen sauber dokumentieren (§§ 16, 17)

Das Gesetz kennt zwei Ausnahmen: die grundlegende Veränderung der Wesensmerkmale (§ 16) und die unverhältnismäßige Belastung nach § 17. Wer sich darauf beruft, muss die Beurteilung anhand der Kriterien der Anlage 4 dokumentieren, fünf Jahre aufbewahren und die Marktüberwachungsbehörde unterrichten. Von der Meldepflicht sind Kleinstunternehmen generell befreit (§ 17 Abs. 5 Satz 2), von der Dokumentationspflicht die mit Produkten befassten (§ 17 Abs. 2 Satz 3) – der Behörde müssen sie die maßgeblichen Fakten auf Verlangen aber übermitteln. Beispiele: Ausnahmen, Fristen & Bußgeld.

Marktüberwachung, Bußgeld, Übergänge

Die Marktüberwachung liegt bei den Ländern; zentrale Stelle ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für Barrierefreiheit (MLBF) in Magdeburg, die nach § 28 BFSG per Stichprobe prüft. § 37 BFSG staffelt die Bußgelder: bis zu 100.000 € für Verstöße gegen § 14 Abs. 1 – erfasst sind die nicht barrierefreie Dienstleistung und fehlende Informationen nach Anlage 3 (Abs. 1 Nr. 8) –, bis zu 10.000 € für die übrigen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (Nr. 2 bis 6). Dazu kommen mögliche Untersagung und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen – ob BFSG-Vorschriften Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG sind, ist gerichtlich noch nicht geklärt.

§ 38 BFSG unterscheidet bei den Fristen zwei Fälle: Vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig erbrachte Dienstleistungen, dafür eingesetzte Produkte und damals geschlossene Verträge laufen längstens bis zum 27. Juni 2030 weiter (Abs. 1). Selbstbedienungsterminals bleiben bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, maximal 15 Jahre nach Ingebrauchnahme – längstens etwa 2040 (Abs. 2). Für neue Websites gab und gibt es keine Übergangsfrist.

So testest du es

  1. Betroffenheit klären: die drei Merkmale des § 2 Nr. 26 und die Kleinstunternehmen-Schwellen durchgehen; die interaktive BFSG-Prüfung priorisiert die Baustellen.
  2. Automatisch scannen mit Lighthouse oder axe – Einstieg, kein Nachweis.
  3. Tastaturtest: die Seite nur mit Tab, Enter und Pfeiltasten bedienen; der Fokus muss sichtbar bleiben.
  4. Zoom auf 200 % und Checkout oder Buchung durchspielen – nichts darf verschwinden oder unbedienbar werden.
  5. Kontraste messen, etwa mit dem Kontrast-Check an der Live-Seite.
  6. Screenreader-Stichprobe: die wichtigste Nutzerstrecke mit NVDA testen oder mit VoiceOver.
  7. Pflichten prüfen: § 14-Informationen veröffentlicht, Feedback-Kanal erreichbar, Ausnahme-Beurteilungen dokumentiert? Weitere Rezepte: Barrierefreiheit selbst testen.

Häufiger Fehler in der Praxis

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme wird zu großzügig gelesen. In Beratungen sehe ich drei Varianten: nur der Umsatz geprüft und die Bilanzsummen-Alternative ignoriert; bei genau zehn Beschäftigten die Ausnahme angenommen (nötig ist „weniger als zehn“); oder ein Händler beruft sich auf sie, obwohl er E-Book-Reader verkauft – für Produkte gilt sie nie.

„Wir verkaufen doch nichts online.“ Der Satz fällt oft in Betrieben mit Online-Terminbuchung – Physiotherapie, Werkstatt, Friseur. Die Buchung ist aber genau die individuelle Anfrage im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag aus § 2 Nr. 26.

Overlay eingekauft, Haken gesetzt. Ein Skript-Widget ändert nichts an fehlenden Labels, kaputter Semantik oder einem unbedienbaren Checkout: § 12 Nr. 3 BFSGV knüpft an die Gestaltung der Seite an, nicht an ein nachgelagertes Skript.

BITV-Erklärung kopiert. Wer die Barrierefreiheitserklärung einer Behörde übernimmt, zitiert die EU-Richtlinie 2016/2102, die nur für öffentliche Stellen gilt, und stützt den Schlichtungsweg auf die falsche Norm – statt der § 14-Informationen, die das BFSG verlangt. Die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG ist auch für private Anbieter zuständig, aber über § 34 BFSG.

Häufige Fragen

Wer ist vom BFSG betroffen?

Hersteller, Händler und Importeure der Produkte aus § 1 Abs. 2 BFSG sowie Anbieter der Dienstleistungen aus § 1 Abs. 3 – darunter fast jede Website und App, über die Verbraucher Verträge schließen können: Shops, Buchungsstrecken, Terminvergaben. Rein informative Seiten ohne Vertragsbezug und reine B2B-Angebote sind nicht erfasst.

Gilt das BFSG auch für kleine Unternehmen und Selbstständige?

Ja, grundsätzlich schon. Ausgenommen sind nur Kleinstunternehmen – weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme (§ 2 Nr. 17) – und auch die nur für Dienstleistungen (§ 3 Abs. 3). Wer betroffene Produkte herstellt oder verkauft, liefert unabhängig von der Größe barrierefrei.

Bis wann muss meine Website barrierefrei sein?

Seit dem 28. Juni 2025 – die Frist ist abgelaufen, nicht kommend. Übergangsregeln gelten nur für Altfälle: Vor dem Stichtag eingesetzte Produkte und geschlossene Verträge dürfen längstens bis zum 27. Juni 2030 weiterlaufen (§ 38 Abs. 1). Eine neue oder frisch relaunchte Website muss sofort barrierefrei sein.

Welche Strafen drohen, wenn meine Website nicht barrierefrei ist?

Bußgelder bis zu 100.000 € für Verstöße gegen § 14 Abs. 1 – nicht barrierefreie Dienstleistung ebenso wie fehlende Informationen nach Anlage 3 (§ 37 Abs. 1 Nr. 8) –, bis zu 10.000 € für die übrigen Auskunftspflichten. Die Marktüberwachung kann die Dienstleistung untersagen. Ob daneben Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände nach dem UWG abmahnen können, ist gerichtlich ungeklärt.

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Quellen

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