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Muster-Barrierefreiheitserklärung (privat & öffentlich)

Hier stehen zwei kopierfertige Vorlagen: eine für Unternehmen, die § 14 BFSG mit den Angaben aus Anlage 3 Nummer 1 erfüllen müssen, und eine für öffentliche Stellen, die der EU-Mustererklärung aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 folgen. Beide Fassungen brauchen dieselbe Grundlage – ein Prüfergebnis, das die Angaben trägt.

Welche der beiden Vorlagen für dich gilt, entscheidet nicht die Größe deiner Website, sondern das Regime: privatwirtschaftliche Dienstleistung oder öffentliche Stelle. Wer die falsche kopiert, verweist auf Stellen, die nicht zuständig sind – und lässt Pflichtangaben aus. Wie man die Inhalte erarbeitet, beschreibt Barrierefreiheitserklärung erstellen.

So benutzt du die Vorlagen: Text kopieren, alle Stellen in [ECKIGEN KLAMMERN] ersetzen, Nichtzutreffendes streichen – und die Erklärung gut auffindbar verlinken (üblich: im Footer jeder Seite, wie auch auf dieser Website). Eine Erklärung mit benannten Lücken und einem Fahrplan ist glaubwürdig, „100 % barrierefrei“ ist es fast nie.

Das Wichtigste in Kürze

  • Variante A für Unternehmen deckt die vier Angaben aus Anlage 3 Nummer 1 BFSG ab: Beschreibung der Dienstleistung, Erläuterungen zur Durchführung, Beschreibung der Erfüllung der Anforderungen und die zuständige Marktüberwachungsbehörde.
  • Variante B für öffentliche Stellen folgt der Reihenfolge der EU-Mustererklärung nach Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 – Überwachungsstellen prüfen genau diese Struktur.
  • Nur Variante B braucht den Hinweis auf das Durchsetzungsverfahren nach § 16 BGG. Für Unternehmen gibt es § 34 BFSG, aber keine Pflicht, ihn in der Erklärung zu nennen.
  • Bezugsnorm in beiden Fassungen ist EN 301 549, die für Web-Inhalte auf die WCAG in Stufe AA verweist. Stand Juli 2026 ist die im EU-Amtsblatt genannte Fassung V3.2.1 mit WCAG 2.1 AA.
  • Öffentliche Stellen aktualisieren jährlich und zusätzlich bei jeder wesentlichen Änderung (§ 7 Abs. 6 BITV 2.0); Unternehmen haben keinen vorgeschriebenen Turnus.
  • Die Erklärung selbst muss barrierefrei sein – als HTML-Seite, in barrierefreiem und bei öffentlichen Stellen zusätzlich maschinenlesbarem Format.
  • Der Abschnitt zu den Lücken entscheidet über die Qualität. Vier Formulierungsbeispiele dafür stehen weiter unten.
Aufbau der EU-Mustererklärung nach Durchführungsbeschluss 2018/1523 als nummerierte Abschnittsfolge. Erstens Geltungsbereich mit Nennung von Stelle und Domain. Zweitens Stand der Vereinbarkeit mit den Optionen vollständig, teilweise oder nicht vereinbar. Drittens nicht barrierefreie Inhalte, aufgeklappt in drei Untergruppen: a Unvereinbarkeit mit den Anforderungen, b unverhältnismäßige Belastung mit Verweis auf Paragraf 12a Absatz 6 BGG, c Inhalte außerhalb des Anwendungsbereichs wie Karten ohne Navigationszweck oder Archivinhalte. Viertens Erstellung der Erklärung mit Datum und Prüfart. Fünftens Feedback und Kontaktangaben. Sechstens Durchsetzungsverfahren mit Verweis auf die Schlichtungsstelle nach Paragraf 16 BGG. Rechts daneben eine schmale Spalte mit der Überschrift „Unternehmen, BFSG Anlage 3 Nummer 1“ und vier Punkten a bis d: Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format, Erläuterungen zur Durchführung, Beschreibung der Erfüllung der Anforderungen, Angabe der Marktüberwachungsbehörde. Darunter ein Hinweiskasten: Die Überschneidung liegt bei den Abschnitten zwei und drei links und beim Punkt c rechts – Konformitätsstatus und Lücken sind in beiden Regimen der Kern, während die Punkte a und b in Behördenvorlagen fehlen.
Sechs Abschnitte im Behördenmuster, vier Angaben im BFSG – die Überschneidung liegt beim Konformitätsstatus und den Lücken.

BFSG-Prüfung starten Vor dem Ausfüllen: Der kostenlose Selbsttest liefert dir in rund drei Minuten die Bestandsaufnahme, auf die sich die Erklärung stützen kann.

Abgrenzung – hier stehen die Vorlagen. Diese Seite liefert den Text zum Kopieren. Warum welche Angabe verlangt wird und was Prüfstellen zuerst ansehen, steht unter Barrierefreiheitserklärung erstellen.

Variante A: Unternehmen (BFSG)

Barrierefreiheit bei [FIRMENNAME]

Stand: [DATUM] · Zuletzt geprüft am: [DATUM DER LETZTEN PRÜFUNG]

[FIRMENNAME] ist bemüht, die Website [DOMAIN] und die darüber angebotenen
Dienstleistungen im Einklang mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
barrierefrei zugänglich zu machen. Maßstab ist die europäische Norm
EN 301 549, die für Web-Inhalte auf die Web Content Accessibility
Guidelines (WCAG) in der Konformitätsstufe AA verweist.

Unsere Dienstleistung
Über [DOMAIN] können Sie [KURZE BESCHREIBUNG: z. B. Produkte bestellen und
bezahlen, Termine buchen, ein Abonnement abschließen]. Der Ablauf ist:
[SCHRITTE IN EINFACHER SPRACHE, z. B. Produkt wählen – in den Warenkorb
legen – Adresse und Zahlungsweg angeben – Bestellung prüfen und abschicken].

Stand der Vereinbarkeit
Diese Website ist mit den genannten Anforderungen [vollständig / teilweise]
vereinbar. Grundlage dieser Einschätzung ist [eine Selbstbewertung vom
DATUM / eine externe Prüfung durch PRÜFSTELLE vom DATUM].

Wie wir die Anforderungen erfüllen
[KURZE AUFZÄHLUNG DER MASSNAHMEN, z. B.: vollständige Bedienbarkeit mit der
Tastatur; Alternativtexte für alle informativen Bilder; Formularfelder mit
sichtbaren Beschriftungen und Fehlermeldungen im Text; Kontrastverhältnis
von mindestens 4,5:1 für Text; Bedienbarkeit bei 200 % Zoom.]

Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachfolgenden Bereiche sind derzeit nicht oder nur eingeschränkt
barrierefrei:
- [BEREICH/FUNKTION]: [KURZE BESCHREIBUNG DER EINSCHRÄNKUNG UND – FALLS
  VORHANDEN – DER ZUGÄNGLICHEN ALTERNATIVE]. Geplante Behebung: [DATUM/QUARTAL].
- [WEITERE PUNKTE …]

So erreichen Sie uns (Feedback zur Barrierefreiheit)
Sie sind auf eine Barriere gestoßen oder benötigen Inhalte in einer
zugänglichen Form? Wenden Sie sich an:
[NAME/FUNKTION], E-Mail: [ADRESSE], Telefon: [NUMMER],
Kontaktformular: [URL].
Wir antworten in der Regel innerhalb von [ZEITRAUM, z. B. zwei Wochen].

Marktüberwachung
Zuständig für die Überwachung der Anforderungen des BFSG an Dienstleistungen
ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von
Produkten und Dienstleistungen (MLBF), Magdeburg.

Hinweise zur Variante A. Das BFSG schreibt – anders als die BITV – kein starres Erklärungsmuster vor. § 14 BFSG verlangt aber, dass die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 erstellt und der Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht werden. Die vier Angaben findest du in der Vorlage an diesen Stellen:

Anlage 3 Nr. 1 Verlangt Abschnitt in Variante A
a allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format „Unsere Dienstleistung“, Satz 1
b Beschreibungen und Erläuterungen zum Verständnis der Durchführung „Unsere Dienstleistung“, Ablauf
c Beschreibung, wie die Anforderungen erfüllt werden „Wie wir die Anforderungen erfüllen“ und „Stand der Vereinbarkeit“
d Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde „Marktüberwachung“

Die Abschnitte „Unsere Dienstleistung“ und „Wie wir die Anforderungen erfüllen“ sind der Teil, den fast alle Vorlagen im Netz weglassen, weil sie aus dem Behördenmuster stammen. Genau diese zwei Abschnitte sind aber der Kern der BFSG-Pflicht: Es geht nicht nur um eine Konformitätsaussage, sondern um eine verständliche Auskunft darüber, was die Dienstleistung tut und wie sie zugänglich ist. Zum Ort der Veröffentlichung nennt Anlage 3 die AGB oder eine andere deutlich wahrnehmbare Weise – praktisch: eine eigene Seite, im Footer verlinkt.

Variante B: Öffentliche Stelle (BITV / EU-Muster)

Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die unter [DOMAIN]
veröffentlichte Website der [NAME DER ÖFFENTLICHEN STELLE].

Als öffentliche Stelle im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/2102 sind wir
bemüht, unsere Website im Einklang mit [§ 12a BGG i. V. m. der BITV 2.0 /
DEM EINSCHLÄGIGEN LANDESRECHT] barrierefrei zugänglich zu machen.

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Website ist mit den genannten Anforderungen wegen der nachstehenden
Unvereinbarkeiten [teilweise vereinbar / vereinbar].
Grundlage der Erklärung ist [eine Selbstbewertung / ein BITV-Test /
eine Prüfung durch DRITTE] vom [DATUM].

Nicht barrierefreie Inhalte
a) Unvereinbarkeit mit den Anforderungen:
- [INHALT/FUNKTION]: [BESCHREIBUNG, betroffene Anforderung, z. B.
  „PDF-Formulare ohne Tags (EN 301 549, Kap. 10)“]. Alternative: [FALLS
  VORHANDEN]. Geplante Behebung: [DATUM].
b) Unverhältnismäßige Belastung (§ 12a Abs. 6 BGG):
- [INHALT + BEGRÜNDUNG + ZUGÄNGLICHE ALTERNATIVE oder Abschnitt streichen]
c) Nicht in den Anwendungsbereich fallende Inhalte:
- [z. B. Karten ohne Navigationszweck; Archiv-Inhalte, die seit dem
  23.09.2019 nicht aktualisiert wurden]

Erstellung dieser Erklärung
Diese Erklärung wurde am [DATUM] erstellt und zuletzt am [DATUM] überprüft.

Feedback und Kontaktangaben
Barrieren melden oder Informationen in zugänglicher Form anfordern:
[STELLE/FUNKTION], E-Mail: [ADRESSE], Telefon: [NUMMER], [POSTADRESSE].
Wir antworten innerhalb von [ZEITRAUM].

Durchsetzungsverfahren
Wenn Sie auf Mitteilungen oder Anfragen über den oben genannten Kontakt
keine zufriedenstellende Antwort erhalten, können Sie die
Schlichtungsstelle nach § 16 BGG anrufen:
Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz bei dem
Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit
Behinderungen, [bzw. DIE ZUSTÄNDIGE STELLE DES LANDES].
Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich; ein Rechtsbeistand ist nicht
erforderlich.

Hinweise zur Variante B. Aufbau und Pflichtabschnitte folgen der EU-Mustererklärung aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523. Die Reihenfolge sollte erhalten bleiben, weil Überwachungsstellen genau diese Struktur prüfen. Landesbehörden ersetzen Rechtsgrundlage und Durchsetzungsstelle durch die Pendants ihres Landes. Bundesbehörden ergänzen die nach § 4 BITV 2.0 verlangten Erläuterungen in Gebärdensprache und Leichter Sprache – und zwar auch zu den wesentlichen Inhalten dieser Erklärung selbst.

Die Dreiteilung unter „Nicht barrierefreie Inhalte“ ist keine Formalie. Sie trennt drei rechtlich verschiedene Dinge: einen Mangel, den man beheben wird (a), einen Mangel, den man mit Begründung offenlässt (b), und etwas, das gar nicht erfasst ist (c). Wer alles in eine Liste schreibt, macht aus einer Ausnahme unfreiwillig ein Versäumnis.

Formulierungsbaukasten für den Lücken-Abschnitt

Dieser Abschnitt entscheidet, ob eine Erklärung nützlich ist. Vier Beispiele, wie man ihn konkret füllt – jeweils mit Bereich, Einschränkung, Alternative und Termin:

  • PDF-Dokumente: „Bescheide und Formulare, die vor Januar 2026 veröffentlicht wurden, liegen als nicht getaggte PDF-Dateien vor und sind mit Screenreadern nicht in Lesereihenfolge zugänglich (EN 301 549, Kapitel 10). Auf Anfrage senden wir den Inhalt binnen zwei Werktagen als HTML oder Textdatei. Neue Dokumente werden seit Januar 2026 getaggt erstellt.“
  • Videos: „Aufzeichnungen der Ratssitzungen vor Juli 2025 haben keine Untertitel. Ein Transkript liefern wir auf Anfrage innerhalb einer Woche. Alle Aufzeichnungen ab Juli 2025 werden untertitelt.“
  • Karten: „Die interaktive Standortkarte ist nicht mit der Tastatur bedienbar. Alle Adressen und Öffnungszeiten stehen als Text auf derselben Seite; die Karte dient nur der Veranschaulichung.“
  • Eingebettete Fremdinhalte: „Der Buchungskalender eines externen Anbieters erfüllt die Anforderungen an Tastaturbedienbarkeit nicht vollständig. Wir haben den Anbieter im März 2026 informiert; bis zur Behebung nehmen wir Buchungen unter [TELEFON] und [E-MAIL] entgegen.“

Das Muster ist immer dasselbe: Was ist betroffen, was funktioniert nicht, was gibt es stattdessen, ab wann ist es behoben. Fehlt der letzte Punkt, liest sich der Abschnitt wie eine Aufzählung von Ausreden. Fehlt der dritte, ist er für Betroffene wertlos.

Prüf-Checkliste: acht Punkte, die zuerst auffallen

Diese Punkte sind von außen in wenigen Minuten kontrollierbar – und deshalb genau die, an denen formale Beanstandungen hängen:

  1. Ist die Erklärung von jeder Seite aus erreichbar, nicht nur von der Startseite?
  2. Ist sie HTML und kein PDF?
  3. Trägt sie ein Prüfdatum, das nicht älter als ein Jahr ist?
  4. Nennt sie die Bezugsnorm (EN 301 549 bzw. WCAG AA) und nicht nur „barrierefrei“?
  5. Steht der Konformitätsstatus als eine der drei möglichen Aussagen da?
  6. Sind die Lücken konkret benannt, mit Alternative und Termin?
  7. Gibt es einen Kontaktweg mit Zuständigkeit und einer Antwortfrist?
  8. Bei öffentlichen Stellen: Steht der Hinweis auf die Schlichtungsstelle drin?

Wenn ich eine Erklärung im Netz prüfe, geh ich immer diese Liste durch, und meistens hakt es bei Punkt 3 und Punkt 6. Punkt 3 ist Wartungsarbeit, Punkt 6 eine Haltungsfrage – konkrete Lücken zu benennen kostet Überwindung, und genau die macht den Unterschied.

Häufige Fragen

Brauche ich als Unternehmen zwingend eine „Erklärung“?

Das BFSG verlangt Informationen zur Barrierefreiheit deiner Dienstleistung; die Form ist freier als bei Behörden. Eine strukturierte Erklärung nach Variante A ist der bewährte Weg, diese Pflicht zu erfüllen und gleichzeitig Vertrauen aufzubauen. Ob du überhaupt betroffen bist, klärt der BFSG-Schnelltest.

Darf ich „vollständig vereinbar“ schreiben?

Nur, wenn eine aktuelle Prüfung das trägt – realistisch nach einem BITV-Test oder Audit ohne offene Befunde. Die belastbare Selbsteinschätzung lautet fast immer „teilweise vereinbar“ mit konkretem Fahrplan. Eine zu große Aussage kehrt die Beweislast um: Jede gefundene Barriere widerlegt dann eine öffentliche Angabe.

Wie oft muss die Erklärung aktualisiert werden?

Öffentliche Stellen: jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung (§ 7 Abs. 6 BITV 2.0). Unternehmen: immer dann, wenn sich Angebot oder Barrierefreiheits-Stand ändern – der Jahresrhythmus ist auch hier eine gute Selbstverpflichtung, gekoppelt an einen kurzen Selbst-Test.

Kann ich beide Varianten kombinieren?

Ja, und bei Mischangeboten ist das sinnvoll – etwa bei einem kommunalen Unternehmen mit Shop. Dann trennst du nach Angebot: ein Abschnitt für den behördlichen Teil nach EU-Muster, einer für die Dienstleistung nach BFSG. Was nicht funktioniert, ist eine Mischform, die aus beiden Mustern die Hälfte nimmt.

Fazit

Zwei Vorlagen, ein Prinzip: konkret dokumentieren, erreichbar sein, das Datum pflegen. Die Erklärung ist kein Feigenblatt, sondern das öffentliche Gesicht der eigenen Barrierefreiheits-Arbeit – wie diese Website es mit ihrer eigenen Barrierefreiheitserklärung vormacht. Den Weg dorthin beschreiben Barrierefreiheitserklärung erstellen und die Checklisten.

Quellen

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