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WCAG & BFSG

Barrierefreiheit im Web wird in Deutschland über zwei Rechtsstränge verlangt – das BFSG für weite Teile der Wirtschaft, das BGG mit der BITV 2.0 für öffentliche Stellen –, und beide verweisen über die europäische Norm EN 301 549 am Ende auf denselben technischen Maßstab: die WCAG auf Stufe AA. Dieser Bereich bringt die rechtliche und die technische Seite zusammen, ohne juristisches Kauderwelsch und ohne die Realität zu beschönigen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025 und setzt den European Accessibility Act, Richtlinie (EU) 2019/882, in deutsches Recht um.
  • Es trifft nicht alle: Betroffen sind bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher – Onlineshops, Bankdienste, Telekommunikation, Personenverkehr, E-Books. Reine Firmenkunden-Angebote fallen heraus.
  • Es gibt vier Entlastungen, die man auseinanderhalten sollte: die Ausnahme für Kleinstunternehmen (nur bei Dienstleistungen), Übergangsfristen für Bestand, die eng gefasste unverhältnismäßige Belastung nach § 17 BFSG und die grundlegende Veränderung.
  • Bei Verstößen sieht § 37 BFSG bis zu 100 000 Euro Bußgeld vor, bei verletzten Informationspflichten bis zu 10 000 Euro.
  • Öffentliche Stellen sind nicht über das BFSG verpflichtet, sondern über § 12d BGG und die BITV 2.0 – zurückgehend auf die EU-Richtlinie 2016/2102, auf Landesebene über Länder-BGG und Landes-BITV.
  • Technischer Maßstab beider Stränge ist die EN 301 549, die für Webinhalte auf die WCAG auf Stufe AA verweist. Das sind 55 Erfolgskriterien der Stufen A und AA.
  • Der Rechtsstand ist ernüchternd: Von 7 239 geprüften Webangeboten öffentlicher Stellen erfüllte zwischen 2022 und 2024 kein einziges alle Anforderungen (BFIT-Bund, März 2025).
  • Keine Rechtsberatung: Diese Seiten fassen den Kenntnisstand eines Webdesigners zusammen. Für verbindliche Auskünfte zur eigenen Lage braucht es eine fachkundige Stelle.

International tätig? Für Unternehmen und Agenturen außerhalb Deutschlands gibt es die Kernfragen dieses Bereichs auch auf Englisch: BFSG, BITV 2.0, Barrierefreiheitserklärung, Prüfung und Durchsetzung.

Womit du anfängst

Mit der Frage, ob es dich überhaupt trifft – und die ist in vier Fragen beantwortet: BFSG-Schnelltest. Öffentliche Stellen überspringen den Schritt und gehen direkt zu den Pflichten öffentlicher Stellen, denn dort ist die Frage seit Jahren geklärt.

Steht die Pflicht fest, geht es nicht sofort an die 55 Kriterien. Sinnvoller ist die Reihenfolge nach Wirkung: erst Kontraste, dann Tastaturbedienung, dann Beschriftungen. Diese drei verursachen in Erhebungen den Großteil aller messbaren Fehler, und sie sind zugleich am günstigsten zu beheben. Erst danach lohnt der systematische Durchgang durch die Kriterien-Referenz mit allen 55 Erfolgskriterien.

Und wer schon weiß, dass es eng wird: Eine Barrierefreiheitserklärung, die vorhandene Lücken benennt und einen Zeitplan nennt, steht deutlich besser da als gar keine. Nichts tun und nichts sagen ist die schlechteste aller Varianten.

Wie dieser Bereich aufgebaut ist

Den rechtlichen Rahmen setzt für die Wirtschaft das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das seit dem 28. Juni 2025 gilt und die europäische Richtlinie (European Accessibility Act) umsetzt. Wie diese Rechts- und Normenkette aus EAA, EN 301 549 und WCAG zusammenhängt, ordne ich gesondert ein. Was das BFSG konkret für Websites und Onlineshops bedeutet und wer betroffen ist, erkläre ich in BFSG einfach erklärt und der BFSG-Checkliste – ob es dich überhaupt trifft, klärt der BFSG-Schnelltest in vier Fragen. Welche Ausnahmen, Fristen und Bußgelder gelten, behandelt ein eigener Artikel, und – speziell für den Handel – die Seite Barrierefreiheit in Onlineshops. Wie du das Ergebnis dokumentierst, zeigt Barrierefreiheitserklärung erstellen samt kopierfertiger Muster-Vorlage.

Der zweite Rechtsstrang gilt dem öffentlichen Sektor: Behörden, Kommunen, Schulen und Hochschulen sind nicht über das BFSG verpflichtet, sondern über das Behindertengleichstellungsgesetz und die BITV 2.0 – zurückgehend auf die EU-Richtlinie 2016/2102, auf Landesebene geregelt in Länder-BGG und Landes-BITV. Alle Pflichten öffentlicher Stellen habe ich kompakt zusammengefasst – inklusive Feedback-Mechanismus und Schlichtungsstelle, über die Nutzer Barrieren durchsetzen können.

Der technische Maßstab hinter beiden Strängen sind die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). Beide Gesetze verweisen über die Norm EN 301 549 auf die WCAG; Zielniveau ist in der Praxis durchgehend die Stufe AA. Ich erkläre, was sich zwischen WCAG 2.1 und 2.2 geändert hat – die neuen 2.2-Kriterien nehme ich einzeln auseinander –, was hinter den vier Prinzipien (POUR) – wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust – steckt und wie sich die Konformitätsstufen A, AA und AAA unterscheiden. Das Herzstück zum Nachschlagen ist die Kriterien-Referenz: alle 55 Erfolgskriterien der Stufen A und AA, jedes mit Anforderung, richtig/falsch-Code und Testanleitung auf einer eigenen Seite.

Am Ende zählt aber, was bei echten Nutzerinnen und Nutzern ankommt. Deshalb wird es praktisch: Farbkontraste richtig einstellen, vollständige Tastaturbedienung und sichtbarer Fokus, robustes Verhalten bei Reflow, Zoom und Textabständen, Barrierefreiheit selbst testen und Screenreader-Grundlagen für eigene Stichproben – mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen für NVDA und VoiceOver. Und wenn es belastbar sein muss: der BITV-Test bzw. ein Audit.

Ein vierter Schwerpunkt liegt auf Medien, Dokumenten und Sprache: Untertitel, Transkripte und Audiodeskription für Video und Audio, die oft vergessene PDF-Barrierefreiheit und – als eigene, unterschätzte Dimension – kognitive Barrierefreiheit samt Leichter Sprache.

Kein Rechtsrat: Ich bin Webdesigner, kein Jurist. Die Texte hier fassen meinen Kenntnisstand verständlich zusammen und ersetzen im Zweifel keine rechtliche Beratung. Für verbindliche Auskünfte zu deiner konkreten Situation wende dich an eine fachkundige Stelle.

Und auch wenn das Gesetz der Auslöser sein mag: Dahinter stehen Menschen, nicht Paragrafen. Wer verstehen will, für wen all diese Kriterien gemacht sind – und warum sie am Ende allen nützen –, findet das „Wer & Warum“ im Bereich Barrierefreiheit verstehen; den Weg vom Recht zurück zu den Menschen zeichnet Recht als Auslöser nach.

Häufige Fragen

Gilt das BFSG für jede Website?

Nein. Es erfasst bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher – unter anderem den elektronischen Geschäftsverkehr, also Onlineshops, dazu Bankdienstleistungen, Telekommunikation, Personenbeförderung und E-Books. Eine reine Unternehmenswebsite ohne Verkaufsfunktion oder ein Angebot ausschließlich für Geschäftskunden fällt in der Regel heraus. Öffentliche Stellen sind über einen ganz anderen Strang verpflichtet.

Was bedeutet die Ausnahme für Kleinstunternehmen genau?

Sie greift nur bei Dienstleistungen, nicht bei Produkten, und nur unter zwei Schwellen gleichzeitig: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Wer knapp darüber liegt oder wächst, sollte nicht darauf bauen – und wer Produkte in Verkehr bringt, kann sich gar nicht darauf berufen.

Welche WCAG-Version muss ich erfüllen?

Die Gesetze nennen keine Versionsnummer, sondern verweisen über die harmonisierte Norm EN 301 549 auf die WCAG mit Zielniveau Stufe AA. Praktisch heißt das: an WCAG 2.2 auf Stufe AA orientieren, also die 55 Erfolgskriterien der Stufen A und AA. Wer 2.2 erfüllt, erfüllt 2.1 mit.

Reicht ein automatisches Prüfwerkzeug für den Nachweis?

Nein. Bei nur 16 der 50 Erfolgskriterien von WCAG 2.1 auf Stufe A und AA finden automatische Werkzeuge überhaupt Befunde – das sind 32 % der Kriterien, und auch dort jeweils nur einen Teil. Gemessen an der reinen Menge gefundener Probleme liegt der Anteil höher, weil wenige Fehlertypen sehr häufig auftreten. Ob ein Alternativtext passt, ob die Fokusreihenfolge sinnvoll ist oder ob eine Fehlermeldung verständlich formuliert ist, entscheidet trotzdem nur ein Mensch.

Was passiert, wenn ich nichts tue?

Es gibt keine flächendeckende Kontrolle, aber mehrere Wege zur Durchsetzung: Marktüberwachungsbehörden der Länder können Mängel feststellen und Bußgelder verhängen, Verbraucherinnen und Verbraucher können Verstöße melden, und Verbände können klagen. Für öffentliche Stellen gibt es zusätzlich den Feedback-Mechanismus und die Schlichtungsstelle.

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