WCAG & BFSG · Recht & Pflicht

BFSG einfach erklärt

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Es ist die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act (der EU-Richtlinie 2019/882) und bringt erstmals verbindliche Barrierefreiheits-Anforderungen für viele private Anbieter – nicht nur für Behörden. Für alle, die Websites und Apps bauen, ist Zugänglichkeit damit von der Kür zur Pflicht geworden.

Ich gehe das Thema hier aus Praxissicht an: Wen betrifft es, was wird verlangt, und was heißt das konkret fürs Web? Den juristischen Feinschliff überlasse ich bewusst denen, die das gelernt haben.

Kein Rechtsrat. Ich bin Webdesigner, kein Jurist. Dieser Text ordnet das BFSG aus der Praxis ein und ersetzt keine rechtliche Beratung. Ob und wie das Gesetz auf dein konkretes Angebot zutrifft, klärst du im Zweifel mit juristischer Unterstützung.

BFSG oder BITV? Zwei getrennte Welten

Eine Verwechslung gleich vorweg, weil sie ständig vorkommt: Es gibt in Deutschland zwei Barrierefreiheits-Regime, und sie betreffen unterschiedliche Gruppen.

  • Öffentliche Stellen (Behörden, Ämter) unterliegen schon länger der BITV 2.0 bzw. der EU-Richtlinie 2016/2102 – für sie ist Barrierefreiheit bereits seit 2019/2020 Pflicht.
  • Private Unternehmen, die bestimmte Produkte und Dienstleistungen an Verbraucher anbieten, fallen seit dem 28. Juni 2025 unter das BFSG.

Dieser Artikel dreht sich um das BFSG, also um den privatwirtschaftlichen Teil.

Wen das BFSG betrifft

Das Gesetz greift nicht pauschal für jede Website, sondern für definierte Produkte und Dienstleistungen im Geschäft mit Verbrauchern. Eine Auswahl:

Produkte Dienstleistungen
Computer, Smartphones, Tablets Onlinehandel / Onlineshops
Selbstbedienungsterminals (Geld-, Fahrkartenautomaten) Bankdienstleistungen für Verbraucher
E-Book-Reader Telekommunikationsdienste
Router, Fernseh-Hardware Personenbeförderung (Tickets, Apps)

Für das Web ist vor allem die rechte Spalte interessant: Gehört eine Website oder App zu einer dieser Dienstleistungen – allen voran der Onlineshop –, muss sie barrierefrei sein.

Die wichtige Ausnahme: Kleinstunternehmen

Eine Entlastung, die viele direkt betrifft: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind vom BFSG ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Personen beschäftigt und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme hat.

Zwei Dinge sind dabei leicht zu übersehen: Die Ausnahme gilt für Dienstleistungen, nicht für Hersteller oder Händler von Produkten. Und beide Schwellen müssen zusammen erfüllt sein. Ob ein Angebot rechtlich als ausgenommene Dienstleistung zählt, ist im Einzelfall nicht immer offensichtlich – genau hier würde ich nichts auf gut Glück annehmen.

Welche Anforderungen gelten?

Das BFSG selbst nennt die Ziele, die Details stehen in der zugehörigen Verordnung (BFSGV). Technisch läuft alles auf den europäischen Standard EN 301 549 hinaus, der für Webinhalte im Kern auf die WCAG verweist – praktisch also auf Konformitätsstufe AA. Wer sich an WCAG 2.1/2.2 AA hält, erfüllt damit den ganz überwiegenden Teil der inhaltlichen Anforderungen ans Web.

Das ist die gute Nachricht für alle, die ohnehin sauber arbeiten: Das BFSG verlangt fachlich nichts grundlegend Neues, sondern macht das verbindlich, was die WCAG seit Jahren beschreiben.

Was passiert bei Verstößen?

Die Einhaltung überwacht die Marktüberwachung der Länder. Sie kann Mängel feststellen, Nachbesserung verlangen und im Ernstfall Bußgelder verhängen oder ein Angebot vom Markt nehmen. Ich halte das Drohpotenzial für den falschen Antrieb – aber es macht deutlich, dass Barrierefreiheit kein „nice to have“ mehr ist.

Was du jetzt tun kannst

Drei pragmatische Schritte, mit denen ich an so ein Projekt herangehe:

  1. Betroffenheit klären. Fällt das Angebot überhaupt unter das BFSG (Produkt oder Dienstleistung, Kleinstunternehmen ja/nein)? Notfalls rechtlich prüfen.
  2. Ist-Zustand messen. Die Seite gegen WCAG 2.1 AA prüfen – die BFSG-Checkliste und Barrierefreiheit selbst testen sind ein guter Start.
  3. Erklären und nachbessern. Lücken schließen und eine Barrierefreiheitserklärung bereitstellen.

Häufige Fragen

Gilt das BFSG für jede Website?

Nein. Es knüpft an bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher an. Eine reine Image- oder Info-Website ohne erfasste Dienstleistung ist nicht automatisch betroffen – Barrierefreiheit ist dort trotzdem sinnvoll, nur eben (je nach Fall) nicht zwingend.

Ich bin Kleinstunternehmen – muss ich gar nichts tun?

Für Dienstleistungen greift die Ausnahme womöglich. Verlassen würde ich mich nicht blind darauf: Die Schwellen und die Frage „Produkt oder Dienstleistung“ sind auslegungsbedürftig. Und unabhängig vom Gesetz gewinnt jede Seite durch Zugänglichkeit.

Reicht WCAG 2.1 AA, oder muss es 2.2 sein?

Der verbindliche Standard EN 301 549 verweist derzeit auf WCAG 2.1 AA. WCAG 2.2 ergänzt sinnvolle Kriterien und ist als Best Practice empfehlenswert – ich orientiere mich gern gleich daran.

Fazit

Das BFSG bringt Barrierefreiheit für viele private Anbieter erstmals als Pflicht – seit dem 28. Juni 2025, technisch verankert in EN 301 549 und damit in den WCAG auf Stufe AA. Wer betroffen ist, klärt am besten zuerst die rechtliche Lage, misst dann den Ist-Zustand und bessert nach. Fachlich ist nichts davon Neuland: Es ist das saubere Handwerk, das gute Websites ohnehin auszeichnet.