WCAG & BFSG · Recht & Pflicht (privat)
BFSG einfach erklärt
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet seit dem 28. Juni 2025 viele private Unternehmen, bestimmte Produkte und digitale Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Es setzt den European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) in deutsches Recht um und verweist für Websites und Apps technisch auf die WCAG auf Stufe AA. Ob dein Angebot betroffen ist, hängt davon ab, ob es zu den erfassten Produkten oder Dienstleistungen zählt – und ob du als Kleinstunternehmen ausgenommen bist.
Ich gehe das Thema hier aus Praxissicht an: Wen betrifft es, was wird verlangt, und was heißt das konkret fürs Web? Den juristischen Feinschliff überlasse ich bewusst denen, die das gelernt haben.
Kein Rechtsrat. Ich bin Webdesigner, kein Jurist. Dieser Text ordnet das BFSG aus der Praxis ein und ersetzt keine rechtliche Beratung. Ob und wie das Gesetz auf dein konkretes Angebot zutrifft, klärst du im Zweifel mit juristischer Unterstützung.
BFSG oder BITV? Zwei getrennte Welten
Eine Verwechslung gleich vorweg, weil sie ständig vorkommt: Es gibt in Deutschland zwei Barrierefreiheits-Regime, und sie betreffen unterschiedliche Gruppen.
- Öffentliche Stellen (Behörden, Ämter) unterliegen schon länger der BITV 2.0 bzw. der EU-Richtlinie 2016/2102 – für sie ist Barrierefreiheit bereits seit 2019/2020 Pflicht; alle Details unter Pflichten öffentlicher Stellen.
- Private Unternehmen, die bestimmte Produkte und Dienstleistungen an Verbraucher anbieten, fallen seit dem 28. Juni 2025 unter das BFSG.
Der Unterschied ist nicht bloß akademisch: Er entscheidet, welches Gesetz, welche Fristen und welche Aufsichtsbehörde für dich gelten. Dieser Artikel dreht sich um das BFSG, also um den privatwirtschaftlichen Teil. Ob dein Angebot konkret betroffen ist, beantwortet der interaktive BFSG-Check in vier Fragen – und der Entscheidungsbaum weiter unten.
Wen das BFSG betrifft
Das Gesetz greift nicht pauschal für jede Website, sondern für definierte Produkte und Dienstleistungen im Geschäft mit Verbrauchern (B2C). Eine Auswahl:
| Produkte | Dienstleistungen |
|---|---|
| Computer, Smartphones, Tablets | Onlinehandel / Onlineshops |
| Selbstbedienungsterminals (Geld-, Fahrkartenautomaten) | Bankdienstleistungen für Verbraucher |
| E-Book-Reader | Telekommunikationsdienste |
| Router, Fernseh-Hardware | Personenbeförderung (Tickets, Apps, Buchung) |
| E-Books und dafür nötige Software |
Für das Web ist vor allem die rechte Spalte interessant: Gehört eine Website oder App zu einer dieser Dienstleistungen – allen voran der Onlineshop –, muss sie barrierefrei sein. Ein reines Angebot zwischen Unternehmen (B2B) ohne Verbraucherbezug ist dagegen im Regelfall nicht erfasst.
Entscheidungsbaum: Bin ich betroffen?
Die folgende Kurzprüfung ersetzt keine Rechtsberatung, sortiert die Frage aber in der Reihenfolge, in der ich sie in der Praxis durchgehe:
-
Richtet sich dein Angebot an Verbraucher (B2C)?
Nein Reines B2B ohne Verbraucherbezug: in der Regel nicht vom BFSG erfasst.
Ja Weiter zu Frage 2.
-
Ist es eines der im BFSG genannten Produkte oder eine der genannten Dienstleistungen (z. B. Onlineshop, Bank-, Telekommunikations-, Beförderungsdienst, E-Book)?
Nein Etwa eine reine Image- oder Infoseite ohne erfasste Dienstleistung: meist nicht verpflichtend – Barrierefreiheit bleibt trotzdem sinnvoll.
Ja Weiter zu Frage 3.
-
Erbringst du eine Dienstleistung und bist Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte UND höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder -bilanzsumme)?
Ja Für die Dienstleistung greift die Ausnahme voraussichtlich – im Einzelfall prüfen. Achtung: Für Produkte gilt die Ausnahme nicht.
Nein Du bist voraussichtlich betroffen: WCAG 2.1 AA umsetzen und eine Erklärung bereitstellen.
Die wichtige Ausnahme: Kleinstunternehmen
Eine Entlastung, die viele direkt betrifft: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind vom BFSG ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Personen beschäftigt und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme hat.
Zwei Dinge sind dabei leicht zu übersehen. Erstens gilt die Ausnahme nur für Dienstleistungen, nicht für Hersteller, Importeure oder Händler von Produkten: Wer physische Produkte wie E-Book-Reader oder Terminals in Verkehr bringt, kann sich nicht auf die Kleinstunternehmer-Ausnahme berufen. Zweitens müssen beide Schwellen zusammen erfüllt sein – die Personengrenze und die Umsatz-/Bilanzgrenze. Wer 8 Mitarbeitende, aber 3 Mio. Euro Umsatz hat, ist kein Kleinstunternehmen im Sinne des Gesetzes.
Ob ein Angebot rechtlich als ausgenommene Dienstleistung zählt, ist im Einzelfall nicht immer offensichtlich – genau hier würde ich nichts auf gut Glück annehmen.
Fallbeispiele aus der Praxis
Weil die Kategorien abstrakt sind, hier vier typische Konstellationen, wie ich sie einordnen würde (ohne Gewähr, im Zweifel juristisch prüfen lassen):
- Onlineshop mit 15 Mitarbeitenden. Verkauf an Verbraucher, kein Kleinstunternehmen: klar betroffen. Der Bestellprozess vom Produktfilter bis zur Zahlung muss mit Tastatur und Screenreader nutzbar sein.
- Freiberufliche Fotografin mit Portfolio-Website. Reine Selbstdarstellung ohne erfasste Dienstleistung, keine Verkaufsfunktion: in der Regel nicht verpflichtend. Sinnvoll ist Barrierefreiheit trotzdem – für Reichweite und Auffindbarkeit.
- Café mit Online-Tischreservierung, 6 Beschäftigte, 400 000 € Umsatz. Die Reservierung ist eine Dienstleistung, das Café aber ein Kleinstunternehmen – die Ausnahme greift voraussichtlich. Bietet es zusätzlich Gutscheine im eigenen Onlineshop an, lohnt der genaue Blick, weil Onlinehandel gesondert bewertet wird.
- B2B-SaaS-Anbieter ohne Verbraucherprodukt. Rein geschäftliche Kundschaft: meist nicht erfasst. Sobald dasselbe Tool aber auch an Verbraucher verkauft wird, ändert sich die Einordnung.
Produkt oder Dienstleistung – warum die Unterscheidung zählt
Der scheinbar kleine Unterschied zwischen Produkt und Dienstleistung ist im BFSG folgenreich, weil die Kleinstunternehmer-Ausnahme nur für Dienstleistungen gilt. Ein Produkt ist eine Sache, die in Verkehr gebracht wird – ein Smartphone, ein E-Book-Reader, ein Zahlungsterminal. Eine Dienstleistung ist das, was du über deine Website oder App erbringst – der Onlineshop, das Buchungssystem, der Bankzugang.
Manche Angebote sind beides zugleich: Ein Händler, der eigene Terminals betreibt und einen Onlineshop führt, wird für den Shop als Dienstleistung und für das Terminal als Produkt bewertet. Wer sich also pauschal „als Kleinstunternehmen“ ausgenommen fühlt, sollte pro Angebot getrennt hinsehen. Genau diese Einordnung ist der häufigste Grund, warum ich zu einer kurzen rechtlichen Prüfung rate, statt es zu schätzen.
Welche Anforderungen gelten?
Das BFSG selbst nennt die Ziele, die Details stehen in der zugehörigen Verordnung (BFSGV). Technisch läuft alles auf den europäischen Standard EN 301 549 hinaus, der für Webinhalte im Kern auf die WCAG verweist – praktisch also auf Konformitätsstufe AA. Die aktuell harmonisierte Fassung EN 301 549 V3.2.1 bezieht sich auf WCAG 2.1 AA. Wer sich daran hält, erfüllt den ganz überwiegenden Teil der inhaltlichen Anforderungen ans Web.
Konkret heißt das für die meisten Websites: ausreichende Farbkontraste, vollständige Tastaturbedienung mit sichtbarem Fokus, sinnvolle Alternativtexte, korrekt beschriftete Formulare und eine saubere semantische Struktur, auf der assistive Technologien aufsetzen können.
Dazu kommen Aspekte, die gern vergessen werden: Untertitel und Transkripte für Video und Audio, verständliche Fehlermeldungen in Formularen und eine über alle Seiten hinweg konsistente Navigation. Für die meisten Projekte ist das keine Grundsanierung, sondern eine überschaubare Liste gezielter Korrekturen – vorausgesetzt, das Fundament stimmt.
Das ist die gute Nachricht für alle, die ohnehin sauber arbeiten: Das BFSG verlangt fachlich nichts grundlegend Neues, sondern macht das verbindlich, was die WCAG seit Jahren beschreiben.
Über die reine Technik hinaus verlangt das BFSG von Dienstleistern, über die Barrierefreiheit ihres Angebots zu informieren – etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf einer eigenen Seite. Anders als im öffentlichen Sektor, wo die Barrierefreiheitserklärung streng formalisiert ist, lässt das BFSG hier mehr Spielraum; eine klar auffindbare Erklärung ist aber der pragmatische Weg, diese Informationspflicht zu erfüllen und zugleich Nutzerinnen und Nutzern einen Rückkanal für Barrieren zu geben.
Fristen und Übergangsregelungen
Grundsätzlich gilt das BFSG seit dem 28. Juni 2025. Der Gesetzgeber hat aber in § 38 BFSG Übergangsregelungen vorgesehen, die in der Praxis oft übersehen werden:
- Dienstleistungen mit vorhandenen Produkten: Produkte, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig zur Erbringung einer Dienstleistung eingesetzt wurden, dürfen noch bis zum 27. Juni 2030 weiterverwendet werden.
- Bestehende Dienstleistungsverträge: Vor dem Stichtag geschlossene Verträge dürfen unverändert bis zu ihrem Ende weiterlaufen, längstens bis 27. Juni 2030.
- Selbstbedienungsterminals: Terminals, die vor dem 28. Juni 2025 in Betrieb genommen wurden, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, maximal 15 Jahre, weiterbetrieben werden.
Diese Fristen betreffen vor allem Bestand. Für neue Websites, Apps und Onlineshops gibt es keinen Aufschub: Sie müssen seit dem Stichtag barrierefrei sein.
Was passiert bei Verstößen?
Die Einhaltung überwacht seit 2025 die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg – eine gemeinsame Stelle der Bundesländer. Sie kann Mängel feststellen, Nachbesserung verlangen und im Ernstfall ein Angebot vom Markt nehmen.
Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten. Nach § 37 BFSG drohen Bußgelder von bis zu 100 000 Euro für schwerwiegende Verstöße (etwa das Bereitstellen nicht barrierefreier Produkte) und bis zu 10 000 Euro in den übrigen Fällen. Dazu kommt ein oft unterschätztes Risiko: Verbraucher und qualifizierte Verbände können Mängel melden und die Beseitigung verlangen. Hinzu kommt eine noch offene Front: Ob fehlende Barrierefreiheit auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber begründet, ist juristisch umstritten und wird sich erst mit den ersten Verfahren klären. Ich halte das Drohpotenzial für den falschen Antrieb – aber es macht deutlich, dass Barrierefreiheit kein „nice to have“ mehr ist.
Häufige Missverständnisse
Drei Annahmen begegnen mir immer wieder – und alle drei führen in die Irre:
- „Ein Overlay-Tool macht meine Seite compliant.“ Eingeblendete Barrierefreiheits-Widgets reparieren keine strukturellen Mängel. Sie überdecken sie bestenfalls und werden von vielen Screenreader-Nutzenden sogar als störend empfunden. Barrierefreiheit entsteht im Markup, nicht in einer nachgeladenen Ebene darüber.
- „Das betrifft nur blinde Menschen.“ Tastaturbedienung, Kontraste, Untertitel, verständliche Sprache und Bedienbarkeit bei Zoom helfen einem breiten Spektrum – von motorischen Einschränkungen über Schwerhörigkeit bis zu situativen Einschränkungen wie grellem Sonnenlicht. Der Curb-Cut-Effekt beschreibt genau das.
- „Einmal barrierefrei, für immer erledigt.“ Jede neue Funktion, jedes Redesign und jeder eingebundene Drittinhalt kann neue Barrieren schaffen. Barrierefreiheit ist ein laufender Prozess, kein einmaliges Projekt.
Was du jetzt tun kannst
Drei pragmatische Schritte, mit denen ich an so ein Projekt herangehe:
- Betroffenheit klären. Fällt das Angebot überhaupt unter das BFSG (Produkt oder Dienstleistung, Kleinstunternehmen ja/nein)? Der Entscheidungsbaum oben und der BFSG-Check helfen, notfalls rechtlich prüfen.
- Ist-Zustand messen. Die Seite gegen WCAG 2.1 AA prüfen – die BFSG-Checkliste und Barrierefreiheit selbst testen sind ein guter Start.
- Erklären und nachbessern. Lücken schließen und eine Barrierefreiheitserklärung bereitstellen.
BFSG-Check durchführen Schritt 1 und 2 in einem: Der kostenlose Selbsttest klärt die Betroffenheit und misst den Ist-Zustand – mit Bewertung und priorisierten Handlungsfeldern.
Häufige Fragen
Gilt das BFSG für jede Website?
Nein. Es knüpft an bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher an. Eine reine Image- oder Info-Website ohne erfasste Dienstleistung ist nicht automatisch betroffen – Barrierefreiheit ist dort trotzdem sinnvoll, nur eben (je nach Fall) nicht zwingend.
Ich bin Kleinstunternehmen – muss ich gar nichts tun?
Für Dienstleistungen greift die Ausnahme womöglich. Verlassen würde ich mich nicht blind darauf: Die Schwellen und die Frage „Produkt oder Dienstleistung“ sind auslegungsbedürftig. Und unabhängig vom Gesetz gewinnt jede Seite durch Zugänglichkeit.
Reicht WCAG 2.1 AA, oder muss es 2.2 sein?
Der verbindliche Standard EN 301 549 V3.2.1 verweist derzeit auf WCAG 2.1 AA. WCAG 2.2 ergänzt sinnvolle Kriterien und ist als Best Practice empfehlenswert – ich orientiere mich gern gleich daran, zumal die nächste Fassung von EN 301 549 WCAG 2.2 aufnehmen soll.
Bis wann muss meine Website barrierefrei sein?
Für neue Angebote gilt der 28. Juni 2025 ohne Aufschub. Die Übergangsfristen in § 38 BFSG betreffen nur Bestand – etwa vor dem Stichtag eingesetzte Produkte und Verträge (bis 27. Juni 2030) sowie ältere Selbstbedienungsterminals.
Wer kontrolliert das BFSG und was kostet ein Verstoß?
Zuständig ist die länderübergreifende Marktüberwachungsstelle MLBF. Bußgelder reichen nach § 37 BFSG bis zu 100 000 Euro für schwere Verstöße, sonst bis zu 10 000 Euro.
Gilt das BFSG auch für meine App – oder nur für Websites?
Beides. Das Gesetz stellt auf die Dienstleistung ab, nicht auf den Kanal: Ob du sie über eine Website oder eine mobile App erbringst, macht keinen Unterschied. Auch native Apps müssen mit assistiven Technologien wie TalkBack oder VoiceOver bedienbar sein.
Zählen PDF-Dokumente und Newsletter dazu?
Wenn sie Teil einer erfassten Dienstleistung sind – etwa die PDF-Rechnung im Kundenkonto oder die Buchungsbestätigung –, gelten die Anforderungen auch für sie. Barrierefreie PDF sind deshalb kein Randthema, sondern Teil der Pflicht.
Fazit
Das BFSG bringt Barrierefreiheit für viele private Anbieter erstmals als Pflicht – seit dem 28. Juni 2025, technisch verankert in EN 301 549 und damit in den WCAG auf Stufe AA. Wer betroffen ist, klärt am besten zuerst die rechtliche Lage, misst dann den Ist-Zustand und bessert nach. Fachlich ist nichts davon Neuland: Es ist das saubere Handwerk, das gute Websites ohnehin auszeichnet.
Quellen und weiterführende Rechtstexte
- BFSG – Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Gesetzestext, gesetze-im-internet.de)
- BFSGV – Verordnung zum BFSG (konkretisiert die Anforderungen)
- Richtlinie (EU) 2019/882 – European Accessibility Act (EUR-Lex)
- EN 301 549 V3.2.1 (harmonisierter Standard, PDF)
- WCAG 2.2 (W3C-Empfehlung)
- Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) (zuständige Aufsicht)
- Bundesfachstelle für Barrierefreiheit (Beratung und Hintergründe)