WCAG & BFSG · Recht & Pflicht (privat)

Rechtsprechung & Bußgelder zum BFSG

Zwischen dem, was das Gesetz androht, und dem, was tatsächlich passiert, liegt eine große Lücke – und über die redet kaum jemand. Diese Seite führt zusammen, was zum Stand August 2026 belegbar ist: welche vier Wege es überhaupt gibt, was auf jedem davon bisher dokumentiert ist, und was ein Abmahnschreiben rechtlich wert ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Stand August 2026 ist keine veröffentlichte Gerichtsentscheidung zum BFSG bekannt. Erste Urteile werden für das zweite Halbjahr 2026 erwartet; bis dahin ist jede Aussage über die Auslegung des Gesetzes eine Prognose.
  • Es gibt vier Durchsetzungswege, und sie unterscheiden sich stark in Häufigkeit und Wirkung: Marktüberwachung, Schlichtung, private Abmahnung und Zivilklage.
  • Die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg prüft seit dem 29. Januar 2026 auch von sich aus. Der Ablauf beginnt mit einer Aufforderung zur Stellungnahme, nicht mit einem Bußgeld.
  • Öffentlich dokumentierte Einzelbußgelder nach § 37 BFSG gibt es bis Sommer 2026 nicht. Der Rahmen liegt bei bis zu 10.000 € für Informationspflichtverstöße und bis zu 100.000 € für nicht barrierefreie Dienstleistungen.
  • Der aktivste Weg ist derzeit die private Abmahnung – rechtlich zugleich der unsicherste. Ob BFSG-Vorschriften Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG sind, hat noch kein Gericht entschieden.
  • Bei der Schlichtungsstelle BGG gingen 2025 laut Jahresbericht 436 Anträge ein, nach 330 im Vorjahr – eine Verdopplung binnen drei Jahren. Über § 34 BFSG steht dieser Weg auch gegen Unternehmen offen.
  • Wer ein Abmahnschreiben erhält, trennt drei Dinge: die Unterlassungserklärung (nicht ungeprüft unterschreiben), die Kostenforderung (rechtlich zweifelhaft) und die tatsächlichen Mängel (bestehen unabhängig davon).

Keine Rechtsberatung. Diese Seite trägt den öffentlich dokumentierten Stand zusammen und ersetzt keine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls. Wer ein Abmahnschreiben erhalten hat, sollte fachkundigen Rat einholen – und zwar bevor er unterschreibt.

Die vier Wege im Vergleich

Weg Wer betreibt ihn Was am Ende steht Häufigkeit (Stand 08/2026)
Marktüberwachung MLBF von Amts wegen oder auf Beschwerde Anordnung, im letzten Schritt Bußgeld nach § 37 BFSG Prüfungen laufen, Einzelbußgelder nicht dokumentiert
Schlichtung Verbraucher über § 34 BFSG unentgeltlicher Einigungsvorschlag steigend, 436 Anträge 2025 (alle Verfahrensarten)
Abmahnung Mitbewerber oder Verbände über das UWG Unterlassungserklärung plus Kostenforderung zwei Wellen seit August 2025
Zivilklage Betroffene oder Verbände Urteil keine veröffentlichte Entscheidung bekannt

Die Reihenfolge in dieser Tabelle ist nicht die der Bedrohlichkeit, sondern die der Wahrscheinlichkeit. Wer heute Post bekommt, bekommt sie am ehesten von einem Abmahnkanzlei-Briefkopf – und am zweitehesten von einer Verbraucherin, die eine Barriere gemeldet hat.

Weg 1: Marktüberwachung durch die MLBF

Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg, eine gemeinsame Anstalt öffentlichen Rechts der Bundesländer. Sie hat den Betrieb Ende September 2025 aufgenommen und am 29. Januar 2026 ihre Marktüberwachungsstrategien beschlossen.

Der Ablauf ist gestuft und beginnt harmlos:

  1. Aufforderung zur Stellungnahme mit Frist zur Mängelbeseitigung. Das ist der Regelfall und der Punkt, an dem die meisten Vorgänge enden.
  2. Anordnung, wenn nichts passiert – bis hin zur Untersagung der Dienstleistung.
  3. Bußgeld nach § 37 BFSG: bis 10.000 € bei verletzten Informationspflichten, bis 100.000 € bei nicht barrierefreien Dienstleistungen und Kennzeichnungsverstößen.

Zwei Dinge werden dabei regelmäßig unterschätzt. Erstens hat der reaktive Weg Vorrang: Eine Verbraucherbeschwerde ist der wahrscheinlichste Anlass, mit der Behörde in Kontakt zu kommen – nicht eine Zufallsstichprobe. Zweitens gehört eine negative Mängelhistorie zu den Auswahlkriterien für aktive Prüfungen. Eine erledigte Beschwerde ist damit kein abgeschlossener Vorgang, sondern ein Eintrag.

Was aktuell bei der MLBF passiert, hält Aktuelles zum BFSG nach.

Weg 2: Schlichtung über § 34 BFSG

Der stillste und meiner Einschätzung nach unterschätzteste Weg. § 34 BFSG eröffnet Verbraucherinnen und Verbrauchern das Schlichtungsverfahren nach § 16 Absatz 1 BGG – also das Verfahren, das bis 2025 nur gegen Bundesbehörden offenstand – nun auch gegen Wirtschaftsakteure.

Warum das zählt: Das Verfahren ist unentgeltlich und ohne Anwaltszwang. Es braucht weder eine Behörde mit Kapazität noch einen Mitbewerber mit Interesse – nur eine Person, die auf eine Barriere gestoßen ist. Die Hürde ist damit niedriger als bei jedem anderen Weg.

Die Zahlen der Schlichtungsstelle BGG zeigen den Trend deutlich: 189 Anträge 2022, 267 in 2023, 330 in 2024, 436 in 2025. Diese Zahlen umfassen alle Verfahrensarten, nicht nur digitale Barrieren – die Richtung ist trotzdem eindeutig. Ablauf und Fristen stehen unter Feedback-Mechanismus & Schlichtungsstelle.

Weg 3: Abmahnungen – aktiv, aber rechtlich offen

Seit August 2025 gibt es Abmahnwellen wegen fehlender Barrierefreiheit, eine zweite ab Februar 2026. Die zweite Welle stützt sich auf formale Prüfberichte externer Dienstleister statt auf pauschale Behauptungen; dokumentiert sind Forderungen um 2.700 Euro brutto je Schreiben.

Die entscheidende Rechtsfrage ist ungeklärt. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach § 3a UWG setzt voraus, dass die verletzte Vorschrift eine Marktverhaltensregel ist – also auch die Interessen der Marktteilnehmer regelt und nicht nur eine öffentlich-rechtliche Pflicht begründet. Ob BFSG-Vorschriften diese Eigenschaft haben, hat bis August 2026 kein Gericht entschieden. Es gibt gute Argumente für beide Positionen, und viele Fachanwältinnen halten die bislang versandten Schreiben aus anderen Gründen für angreifbar: unzureichend konkretisierte Verstöße, zweifelhafte Mitbewerbereigenschaft, Anzeichen für Rechtsmissbrauch.

Wenn du ein Schreiben bekommst

Drei Dinge gehören auseinandergehalten – sie haben unterschiedliche Konsequenzen und unterschiedliche Fristen:

Die Unterlassungserklärung. Sie wirkt dauerhaft und ist mit einer Vertragsstrafe bewehrt. Wer sie unterschreibt, bindet sich unabhängig davon, ob die Abmahnung berechtigt war. Ungeprüft unterschreiben ist der teuerste Fehler in diesem Ablauf.

Die Kostenforderung. Sie steht und fällt mit der Berechtigung der Abmahnung. Genau hier liegt die offene Rechtsfrage – und genau hier lohnt anwaltliche Prüfung am meisten.

Die behaupteten Mängel. Sie können zutreffen, auch wenn das Schreiben unwirksam ist. Der pragmatische Weg: die Befunde unabhängig vom Schreiben prüfen und beheben. Was tatsächlich dran ist, klärt ein eigener Durchgang nach der BFSG-Checkliste oder eine Bewertung durch Dritte im BITV-Test.

Was ich nicht empfehle: aus Schreck ein Overlay-Werkzeug zu installieren. Es ändert die gemeldeten Mängel nicht und ist kein Nachweis – siehe Prüfwerkzeuge im Vergleich.

Weg 4: Zivilklage

Der theoretisch schärfste und praktisch seltenste Weg. Betroffene können zivilrechtlich vorgehen; im öffentlichen Strang kommt zusätzlich die Verbandsklage nach § 15 BGG in Betracht. Veröffentlichte Entscheidungen zum BFSG sind bis August 2026 nicht bekannt.

Für die Einordnung hilft der Blick über den Atlantik, mit aller gebotenen Vorsicht: In den USA ist die Klage nach dem Americans with Disabilities Act der Regelweg, mit mehreren tausend Verfahren pro Jahr allein zu Websites. Das deutsche System setzt stattdessen auf Behördenaufsicht und Schlichtung. Wer die US-Zahlen als Prognose für Deutschland liest, überträgt ein anderes Rechtssystem – die Struktur der Durchsetzung ist grundverschieden.

Was daraus für die Praxis folgt

Der Bußgeldrahmen ist nicht die Kennzahl, an der man sich orientieren sollte. 100.000 € klingen bedrohlich und beschreiben die Obergrenze für schwere Fälle nach mehrstufigem Verfahren. Realistischer ist die Rechnung mit den Kosten einer Abmahnung, dem Aufwand einer Behördenkorrespondenz und dem Umsatz, der über eine unbedienbare Bestellstrecke nicht zustande kommt.

Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist der billigste Schutz. Fehlende Informationspflichten sind der am leichtesten feststellbare Verstoß – dafür braucht es keine Prüfung der Bedienoberfläche, nur einen Blick auf die Website. Genau deshalb zielen Abmahnschreiben zuerst darauf. Vorlagen stehen unter Barrierefreiheitserklärung erstellen und in der Muster-Barrierefreiheitserklärung.

Ein funktionierender Feedback-Weg entschärft die meisten Fälle. Wer eine gemeldete Barriere zügig beantwortet und behebt, verhindert in der Regel den Gang zur Schlichtungsstelle und zur Behörde. Der häufigste Fehler ist nicht der fehlende Kanal, sondern der unbesetzte.

Häufige Fragen

Gibt es schon Urteile zum BFSG?

Stand August 2026 sind keine veröffentlichten Gerichtsentscheidungen zum BFSG bekannt. Erwartet werden erste Urteile im zweiten Halbjahr 2026 – besonders zur Frage, wie weit die Ausnahme wegen unverhältnismäßiger Belastung reicht und ob BFSG-Vorschriften wettbewerbsrechtlich abmahnfähig sind. Diese Seite wird fortgeschrieben, sobald es belastbare Entscheidungen gibt.

Wurden schon Bußgelder nach dem BFSG verhängt?

Öffentlich dokumentierte Einzelfälle sind bis Sommer 2026 nicht bekannt. Das heißt nicht, dass nichts passiert: Die Marktüberwachung arbeitet gestuft, und der Regelfall endet vor der Bußgeldstufe – mit einer Aufforderung, einer Frist und einer behobenen Barriere.

Ist eine BFSG-Abmahnung rechtlich wirksam?

Das ist offen. Voraussetzung wäre, dass die verletzte Vorschrift eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG ist; darüber hat noch kein Gericht entschieden. Unabhängig davon scheitern viele Schreiben an handwerklichen Punkten. Unterschreibe nichts ungeprüft und hol dir anwaltlichen Rat – die Frist im Schreiben ist kein Gesetz, aber sie ist auch nicht folgenlos.

Kann mich eine Privatperson verklagen, weil meine Website Barrieren hat?

Der niedrigschwellige Weg ist nicht die Klage, sondern das Schlichtungsverfahren nach § 34 BFSG: unentgeltlich, ohne Anwaltszwang, mit einem Einigungsvorschlag am Ende. Eine Zivilklage ist möglich, aber aufwendig – und bislang sind keine entschiedenen Fälle bekannt.

Schützt mich eine Barrierefreiheitserklärung vor Bußgeldern?

Vor Bußgeldern wegen fehlender Informationen ja – das ist genau die Pflicht, die sie erfüllt. Vor Bußgeldern wegen tatsächlicher Barrieren nicht. Eine Erklärung, die Konformität behauptet, wo keine ist, kann die Lage sogar verschlechtern: Nicht konforme Inhalte gehören benannt, mit Begründung und Zeitplan.

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Quellen

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