Barrierefreiheit verstehen · Nach Rolle
Barrierefreiheit in Einkauf und Vergabe
Im Einkauf wird entschieden, ob Barrierefreiheit später verhandelbar ist. Wer sie nicht in die Leistungsbeschreibung schreibt, bekommt sie nicht – und kann sie nachträglich nur als kostenpflichtige Änderung bestellen. Die drei Bausteine, die das verhindern: ein benannter Zielwert statt des Worts „barrierefrei“, ein verlangter Nachweis statt einer Zusage, und eine Abnahmebedingung, die auf denselben Zielwert zeigt.
Diese Seite sortiert das Wissen dieser Website nach Zuständigkeit. Sie zeigt, welche Entscheidungen in Beschaffung und Vergabe fallen – die fertigen Textbausteine dazu stehen unter Ausschreibung & Lastenheft.
Das Wichtigste in Kürze
- „Barrierefrei“ ist keine Anforderung. Prüfbar wird es erst als „WCAG 2.1 Stufe AA gemäß EN 301 549“.
- Nachweis verlangen, nicht Zusage: ein Prüfbericht, ein BITV-Test-Ergebnis oder ein VPAT – und die Angabe, wer geprüft hat.
- Ein Overlay ist kein Nachweis. Wenn ein Angebot damit wirbt, ist das ein Warnsignal.
- Fremdkomponenten mit abfragen: Zahlungsdienst, Buchungswidget, Kartendienst, Consent-Tool. Sie sind der häufigste Blocker.
- Barrierefreiheit in die Abnahme schreiben, nicht nur in die Präambel – sonst ist sie im Streitfall eine Absichtserklärung.
- Öffentliche Auftraggeber sind über BGG und BITV 2.0 ohnehin gebunden; für private gilt das BFSG beim eigenen Angebot.
- Wartung mitdenken: Barrierefreiheit verfällt mit jedem Release ohne Prüfung.
- Stand August 2026, keine Rechtsberatung.
Warum das Wort „barrierefrei“ im Vertrag nichts wert ist
„Die Website wird barrierefrei umgesetzt“ steht in vielen Angeboten und bedeutet juristisch wie praktisch fast nichts: Es fehlt der Maßstab, es fehlt die Stufe, und es fehlt die Prüfmethode. Zwei Anbieter können denselben Satz schreiben und dabei zwei völlig verschiedene Leistungen meinen – einer prüft mit einem automatischen Werkzeug, der andere führt einen vollständigen Prüfverfahren-Durchlauf durch.
Prüfbar wird die Anforderung erst mit drei Angaben:
- Der Norm: EN 301 549 in der aktuell im EU-Amtsblatt genannten Fassung.
- Der Stufe: WCAG 2.1 Stufe AA – also alle 55 Kriterien der Stufen A und AA, siehe WCAG-2.2-Referenz und Konformitätsstufen.
- Dem Geltungsbereich: Welche Seiten, welche Vorgänge, welche Dokumente. Ein Checkout ist erst konform, wenn jeder Schritt es ist.
Wenn du für ein Angebot einen einzigen Prüfpunkt brauchst, an dem sich die Substanz zeigt: Lass dir vorführen, wie der Bestellvorgang nur mit der Tastatur funktioniert. 2.1.1 Tastatur ist Stufe A, betrifft jede Anwendung und lässt sich in drei Minuten ohne Werkzeug beurteilen – ein Anbieter, der das nicht zeigen kann, hat auch den Rest nicht.
Warum die Fassung 2.1 und nicht 2.2 der zitierfähige Zielwert ist, erklärt EU-Recht: EAA & EN 301 549. Wer sicher gehen will, schreibt „mindestens WCAG 2.1 AA, neue Komponenten nach WCAG 2.2 AA“ – das kostet nichts und ist zukunftsfest.
Was du als Nachweis verlangen solltest
Der Unterschied zwischen einem belastbaren und einem dekorativen Nachweis liegt in drei Fragen: Wer hat geprüft, was wurde geprüft, und was war das Ergebnis?
- Prüfbericht mit Prüfschritten und Befunden – nicht nur eine Gesamtnote. Ein brauchbarer Bericht nennt je Befund die Seite, das Kriterium und den Status. Wie ein solcher Bericht aufgebaut ist, zeigt die Prüfbericht-Vorlage.
- BITV-Test oder gleichwertiges Verfahren bei öffentlichen Auftraggebern – das Verfahren ist dokumentiert und vergleichbar, siehe BITV-Test, Audit & VPAT.
- VPAT / Accessibility Conformance Report bei internationalen Softwareprodukten. Ein VPAT ist eine Selbstauskunft – lies die Spalte „Remarks“, dort steht das Eigentliche.
- Prüfdatum und Prüfgegenstand. Ein Bericht von 2023 zu einer Vorgängerversion sagt über das angebotene Produkt nichts.
Was kein Nachweis ist: ein Screenshot eines Lighthouse-Werts, ein Zertifikat ohne nachvollziehbares Verfahren und ein eingebautes Accessibility-Overlay.
Fremdkomponenten mit ausschreiben
Der schwerste Befund sitzt fast immer in einer Komponente, die dem Auftragnehmer nicht gehört. Deshalb gehört in jede Ausschreibung die Frage, welche Fremdsysteme vorgesehen sind und wie deren Barrierefreiheit nachgewiesen wird. Konkret betroffen:
- Zahlungsdienstleister und Checkout-Module
- Buchungs-, Termin- und Ticketwidgets
- Karten- und Standortdienste
- Consent-Tools und Cookie-Banner
- eingebettete Formulare und Bewertungssysteme
Für jedes davon ist die vertragliche Mindestregelung: Der Auftragnehmer benennt die Komponente vor dem Einsatz, legt deren Nachweis vor und schlägt bei fehlender Barrierefreiheit eine erreichbare Ausweichlösung vor.
Die Abnahme absichern
Der häufigste Fehler in Vergabeunterlagen ist, Barrierefreiheit in der Präambel zu erwähnen und in den Abnahmebedingungen zu vergessen. Drei Sätze schließen die Lücke:
- Die Abnahme setzt einen Prüfbericht voraus, der den vereinbarten Zielwert für den vereinbarten Geltungsbereich bestätigt.
- Befunde der Kategorie „nicht erfüllt“ sind vor der Abnahme zu beheben; für Befunde, die auf Fremdkomponenten zurückgehen, ist eine Ausweichlösung zu liefern.
- Der Auftragnehmer liefert die Angaben, die für die Barrierefreiheitserklärung nötig sind – einschließlich bekannter, nicht behobener Mängel.
Punkt 3 wird regelmäßig unterschätzt. Die Erklärung muss bekannte Mängel benennen; wenn niemand sie dokumentiert hat, entsteht die Arbeit dafür nach der Abnahme – bei dir.
Wartung und Folgeaufträge
Barrierefreiheit ist kein Zustand, sondern eine Eigenschaft, die mit jedem Release verloren gehen kann. Sinnvolle Regelungen im Wartungsvertrag:
- Ein jährlicher Prüflauf mit Bericht, im Aufwand kalkuliert.
- Regressionsfreiheit als Pflicht: Neue Releases dürfen keine neuen Befunde einführen.
- Eine Meldeadresse für Barrieren – bei öffentlichen Stellen ohnehin über das Feedback- und Schlichtungsverfahren vorgeschrieben.
- Schulung der Redaktion als Position im Angebot. Ohne sie entstehen die Barrieren nach dem Launch neu – warum, steht unter Barrierefreiheit für die Redaktion.
Häufiger Fehler in der Praxis
Barrierefreiheit als Zuschlagskriterium ohne Gewichtung. Wenn sie nicht bepunktet ist, gewinnt das Angebot, das sie am billigsten weglässt.
Nach „Erfahrung mit Barrierefreiheit“ fragen. Jeder Anbieter bejaht das. Die brauchbare Frage lautet: „Legen Sie einen Prüfbericht eines vergleichbaren Projekts vor.“
Den Zielwert an ein Werkzeug binden. „0 Fehler in Lighthouse“ ist als Anforderung schlechter als nutzlos: Sie ist erfüllbar, ohne dass die Seite bedienbar wäre.
Dokumente vergessen. Wenn PDFs Teil der Leistung sind, gehören sie in den Geltungsbereich – mit eigenem Zielwert, siehe PDF-Barrierefreiheit.
Häufige Fragen
Welche Formulierung gehört mindestens in die Leistungsbeschreibung?
„Die Leistung erfüllt die Anforderungen der EN 301 549 in der jeweils im EU-Amtsblatt genannten Fassung, mindestens WCAG 2.1 Stufe AA, für den in Anlage X beschriebenen Geltungsbereich. Der Nachweis erfolgt durch einen Prüfbericht.“ Weitere Bausteine stehen unter Ausschreibung & Lastenheft.
Gilt das auch, wenn wir kein öffentlicher Auftraggeber sind?
Die Vergabepflichten nicht, die Anforderung schon: Wenn dein eigenes Angebot unter das BFSG fällt, brauchst du sie von deinem Dienstleister – sonst haftest du für etwas, das du nicht bestellt hast. Ob dein Angebot betroffen ist, klärt der BFSG-Schnelltest.
Was, wenn der Anbieter sagt, das Wunsch-CMS könne das nicht?
Dann ist die Systemwahl das Thema, nicht die Anforderung. Wie sich die verbreiteten Systeme unterscheiden, steht unter Barrierefreiheit nach Plattform – in allen genannten Systemen ist Stufe AA erreichbar, der Aufwand unterscheidet sich.
Kann ich Barrierefreiheit nachträglich beauftragen?
Ja, aber deutlich teurer. Die Sanierung berührt Design, Code und Inhalt gleichzeitig; die Größenordnungen stehen unter Was kostet Barrierefreiheit?.
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Quellen
- EN 301 549 V3.2.1 – Kapitel 9 (Web) und Kapitel 10 (Dokumente), PDF
- Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) – Gesetzestext
- BITV-Test: Prüfverfahren – dokumentiertes Prüfverfahren als Nachweisform
- VPAT / Accessibility Conformance Report – Vorlage und Erläuterung (ITI)