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Ausschreibung & Lastenheft: Formulierungshilfen

Der häufigste Fehler in Vergabeunterlagen ist das Wort „barrierefrei“ ohne Maßstab. Es ist nicht prüfbar, nicht vergleichbar und im Streitfall wertlos. Diese Seite liefert acht Textbausteine zum Übernehmen: Zielwert, Geltungsbereich, Nachweis, Fremdkomponenten, Abnahme, Mängelbehebung, Wartung und Schulung. Sie ersetzen keine juristische Prüfung, machen die Anforderung aber überhaupt erst überprüfbar.

Die Bausteine sind bewusst knapp gehalten und lassen sich einzeln übernehmen. Was dahintersteckt – warum welcher Zielwert, welcher Nachweis belastbar ist und wo Fremdsysteme zum Blocker werden –, steht unter Barrierefreiheit in Einkauf und Vergabe.

Keine Rechtsberatung: Die Formulierungen sind ein Ausgangspunkt für die eigene Prüfung durch die Vergabestelle oder die Rechtsabteilung. Stand August 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ohne Norm, Stufe und Geltungsbereich ist die Anforderung nicht prüfbar – drei Angaben, ein Satz.
  • Zielwert: EN 301 549 in der im EU-Amtsblatt genannten Fassung, mindestens WCAG 2.1 Stufe AA.
  • Nachweis über einen Prüfbericht, nicht über eine Zusage. Prüfdatum und Prüfgegenstand gehören dazu.
  • Fremdkomponenten ausdrücklich mitausschreiben – dort sitzt der schwerste Befund.
  • Die Abnahme muss auf den Zielwert zeigen, nicht nur die Präambel.
  • Zulieferungen für die Barrierefreiheitserklärung vertraglich festhalten, einschließlich bekannter Mängel.
  • Wartung mitdenken: jährliche Prüfung und Regressionsfreiheit.
  • Bepunkten, nicht nur erwähnen – sonst gewinnt das Angebot ohne Barrierefreiheit.

Baustein 1: Zielwert

Die Leistung erfüllt die Anforderungen der EN 301 549 in der jeweils im Amtsblatt der Europäischen Union genannten Fassung, mindestens jedoch die Erfolgskriterien der Stufen A und AA der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in der Fassung 2.1. Neu entwickelte Komponenten erfüllen darüber hinaus die Erfolgskriterien der Stufen A und AA der WCAG 2.2.

Die letzte Ergänzung kostet nichts und macht die Anforderung zukunftsfest: Sobald die EN 301 549 in einer Fassung mit WCAG 2.2 im Amtsblatt steht, ist der Vertrag bereits darauf eingestellt. Warum die Fassung 2.1 heute der zitierfähige Zielwert ist, erklärt EU-Recht: EAA & EN 301 549.

Baustein 2: Geltungsbereich

Der Geltungsbereich umfasst sämtliche öffentlich zugänglichen Seiten und Ansichten des Angebots einschließlich aller mehrschrittigen Vorgänge (insbesondere Registrierung, Anmeldung, Bestellung, Terminbuchung, Kontaktaufnahme) sowie aller im Rahmen der Leistung erstellten Dokumente. Ein Vorgang gilt nur dann als konform, wenn jeder einzelne Schritt die Anforderungen erfüllt.

Der letzte Satz ist der wichtigste. Er entspricht der Konformitätsbedingung der WCAG für vollständige Prozesse und verhindert die Auslegung, ein Checkout sei „überwiegend konform“. Die Systematik steht unter Konformitätsstufen.

Baustein 3: Dokumente

Im Rahmen der Leistung erstellte oder bereitgestellte PDF-Dokumente erfüllen die Anforderungen der EN 301 549, Kapitel 10, und werden als getaggte Dokumente ausgeliefert. Der Nachweis erfolgt durch eine Prüfung mit einem PDF/UA-Prüfwerkzeug sowie eine manuelle Kontrolle von Lesereihenfolge und Alternativtexten.

Ohne diesen Baustein fallen Dokumente regelmäßig aus dem Leistungsumfang – und die Nacharbeit landet beim Auftraggeber. Was dahintersteckt, steht unter PDF-Barrierefreiheit.

Baustein 4: Nachweis

Der Auftragnehmer weist die Erfüllung durch einen Prüfbericht nach, der Prüfdatum, Prüfgegenstand, Prüfmethode, prüfende Stelle sowie die Bewertung je Prüfschritt ausweist. Rein automatisierte Prüfungen genügen nicht; der Bericht umfasst manuelle Prüfungen einschließlich Tastaturbedienung und einer Screenreader-Stichprobe.

Der zweite Satz ist der entscheidende: Ein Lighthouse-Wert oder ein axe-Export ist kein Nachweis, weil automatische Werkzeuge nur einen Teil der Kriterien abdecken. Gerade die Kriterien mit der größten Wirkung sind nicht automatisch prüfbar – 2.1.1 Tastatur und 4.1.2 Name, Rolle, Wert verlangen beide eine menschliche Beurteilung. Siehe Prüfwerkzeuge im Vergleich. Wie ein brauchbarer Bericht aufgebaut ist, zeigt die Prüfbericht-Vorlage; die Verfahren erklärt BITV-Test, Audit & VPAT.

Baustein 5: Fremdkomponenten

Der Auftragnehmer benennt vor dem Einsatz alle Komponenten Dritter, die Bestandteil der Leistung werden (insbesondere Zahlungsdienste, Buchungs- und Terminmodule, Kartendienste, Consent-Werkzeuge, eingebettete Formulare), und legt für jede den jeweils vorliegenden Barrierefreiheitsnachweis vor. Liegt kein Nachweis vor oder erfüllt die Komponente die Anforderungen nicht, schlägt der Auftragnehmer eine gleichwertige, barrierefreie Alternative oder eine erreichbare Ausweichlösung vor.

Der Zusatz „erreichbare Ausweichlösung“ ist die praktisch wichtigste Formulierung der ganzen Seite: Sie macht aus einem Blocker eine lösbare Aufgabe.

Baustein 6: Abnahme und Mängel

Voraussetzung der Abnahme ist ein Prüfbericht gemäß Ziffer [4], der die Erfüllung des vereinbarten Zielwerts für den vereinbarten Geltungsbereich bestätigt. Befunde mit der Bewertung „nicht erfüllt“ sind vor der Abnahme zu beheben. Für Befunde, die ausschließlich auf Komponenten Dritter zurückgehen, ist eine erreichbare Ausweichlösung bereitzustellen; der Befund ist zu dokumentieren.

Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber sämtliche Angaben zur Verfügung, die für die Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit erforderlich sind, einschließlich einer vollständigen Liste bekannter, nicht behobener Mängel.

Der zweite Absatz wird fast immer vergessen und ist der teuerste Nachtrag: Eine Barrierefreiheitserklärung muss bekannte Mängel benennen – wenn niemand sie dokumentiert hat, entsteht diese Arbeit nach der Abnahme beim Auftraggeber.

Baustein 7: Wartung und Weiterentwicklung

Im Rahmen der Wartung stellt der Auftragnehmer sicher, dass durch Änderungen keine neuen Verstöße gegen den vereinbarten Zielwert entstehen. Einmal jährlich erfolgt eine Prüfung des Geltungsbereichs mit Bericht. Der Aufwand hierfür ist im Angebot gesondert auszuweisen.

„Gesondert auszuweisen“ ist der wirksame Teil: Es macht die Position sichtbar und verhindert, dass sie im Pauschalpreis verschwindet und dann nicht stattfindet.

Baustein 8: Schulung

Der Auftragnehmer schult die redaktionell tätigen Personen des Auftraggebers im Umfang von mindestens [X] Stunden in der barrierefreien Pflege der Inhalte, insbesondere zu Überschriftenstruktur, Alternativtexten, Linktexten, Tabellen und Untertiteln.

Ohne diesen Baustein entstehen die Barrieren nach dem Launch neu – zuverlässig und dauerhaft. Welche Themen dazugehören, steht unter Barrierefreiheit für die Redaktion.

Bewertung im Vergabeverfahren

Eine Anforderung, die nicht bepunktet ist, entscheidet nichts. Wer Barrierefreiheit als Zuschlagskriterium aufnimmt, sollte drei Dinge bewerten – und alle drei sind belegbar, nicht behauptbar:

  1. Vorgelegter Prüfbericht eines vergleichbaren Projekts (nicht „Erfahrung mit Barrierefreiheit“ – das bejaht jeder).
  2. Beschriebenes Vorgehen im Projektverlauf: Wann wird geprüft, von wem, mit welcher Methode? Eine Prüfung zwei Wochen vor dem Launch ist ein Warnsignal.
  3. Umgang mit Fremdkomponenten: Wie werden sie ausgewählt und was passiert, wenn eine nicht konform ist?

Was nicht in die Bewertung gehört: Zertifikate ohne nachvollziehbares Verfahren und der Hinweis auf ein eingebautes Accessibility-Overlay – das ist kein Nachweis, sondern ein Warnsignal.

Häufiger Fehler in der Praxis

„Barrierefrei nach WCAG“ ohne Stufe. Stufe A allein ist deutlich weniger als AA und formal trotzdem „nach WCAG“.

Den Zielwert an ein Werkzeug binden. „0 Fehler in Lighthouse“ ist erfüllbar, ohne dass die Seite bedienbar wäre.

Die Anforderung nur in die Präambel schreiben. Ohne Abnahmebezug ist sie eine Absichtserklärung.

Den Geltungsbereich offenlassen. Ohne Nennung der Vorgänge wird die Startseite geprüft und der Checkout nicht.

Häufige Fragen

Gelten diese Bausteine auch für private Auftraggeber?

Ja. Die Vergaberegeln unterscheiden sich, die Anforderung nicht: Wer selbst unter das BFSG fällt, braucht sie von seinem Dienstleister.

Muss ich WCAG 2.2 verlangen oder reicht 2.1?

Rechtlich zwingend ist die Fassung, auf die die im Amtsblatt genannte EN 301 549 verweist – Stand August 2026 ist das WCAG 2.1 AA. Baustein 1 nimmt 2.2 für Neuentwicklungen freiwillig dazu, was praktisch keinen Mehraufwand bedeutet.

Was, wenn der Anbieter den Nachweis nicht liefern will?

Dann ist die Leistung nicht abnahmefähig. Genau dafür steht der Nachweis in Baustein 6 als Abnahmevoraussetzung und nicht als Wunsch.

Kann ich Stufe AAA verlangen?

Davon rät sogar das W3C ab, weil sie sich nicht für alle Inhalte erfüllen lässt – siehe WCAG Stufe AAA. Sinnvoll sind einzelne AAA-Kriterien als benannte Zusatzanforderung, etwa erhöhter Kontrast.

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Quellen

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