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BFSG-Schnelltest: Betrifft mich das Gesetz?
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und die häufigste Frage dazu lautet schlicht: „Betrifft mich das?“ Dieser Schnelltest führt dich in maximal vier Fragen zur Antwort. Er funktioniert komplett ohne JavaScript und ohne E-Mail-Adresse: Klapp die Antwort auf, die auf dich zutrifft, und folge dem Pfad.
Das Wichtigste in Kürze
- Vier Fragen entscheiden: Rechtsstrang (öffentlich oder privat), Angebotstyp (wird etwas gekauft, gebucht oder abgeschlossen), Zielgruppe (Verbraucher oder reines B2B) und Unternehmensgröße.
- Öffentliche Stellen fallen gar nicht unter das BFSG: Für sie gelten BGG und BITV 2.0 beziehungsweise das Landesrecht. Beide sind strenger terminiert und schon länger in Kraft.
- Der häufigste Weg ins Gesetz führt über „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Dafür braucht es keinen klassischen Shop: Die buchbare Ferienwohnung und der Vertragsabschluss per Formular zählen genauso.
- Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme) sind bei Dienstleistungen ausgenommen (§ 3 Absatz 3 BFSG), bei Produkten nicht.
- Rein informierende Websites ohne Abschlussmöglichkeit fallen in der Regel nicht darunter. Der nächste Relaunch macht daraus aber schnell einen Shop.
- Der technische Maßstab ist in beiden Rechtssträngen derselbe: WCAG-Stufe AA über die EN 301 549.
- Dieser Schnelltest beantwortet nur die Frage nach der Betroffenheit. Ob deine Website die Anforderungen technisch erfüllt, bewertet die BFSG-Prüfung in 16 Fragen.
Kein Rechtsrat: Der Schnelltest bildet die Grundsystematik des BFSG verständlich ab, ersetzt aber keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Bei Grenzfällen (Mischangebote, Konzernstrukturen, Sonderbranchen) hilft eine fachkundige Beratung.
Abgrenzung in vier Fragen zur Anwendbarkeit. Dieser Test klärt nur, ob dich das BFSG betrifft. Wie weit deine Umsetzung ist, ermittelt die BFSG-Prüfung in 16 Fragen; abgearbeitet wird anschließend mit der BFSG-Checkliste.
Die vier Fragen
Frage 1: Bist du eine öffentliche Stelle (Behörde, Kommune, Schule, Hochschule, Sozialversicherung)?
Dann ist das BFSG nicht dein Gesetz. Für dich gilt der öffentliche Rechtsstrang: BGG mit BITV 2.0 (Bund) bzw. das Landesrecht (Länder und Kommunen). Die Pflichten sind dort strenger terminiert und gelten längst. Dein Einstieg: Pflichten öffentlicher Stellen. Der technische Maßstab ist derselbe wie beim BFSG: WCAG AA über die EN 301 549.
Frage 2 (wenn nicht öffentlich): Können Verbraucher über deine Website etwas kaufen, buchen oder verbindlich abschließen (Onlineshop, Terminbuchung, Reservierung, Vertragsabschluss, Ticketkauf)?
Ja? Dann bietest du sehr wahrscheinlich „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr" an. Das ist die Kategorie, über die die meisten Websites ins BFSG fallen. Es kommt nicht auf einen klassischen „Shop“ an: Auch die buchbare Ferienwohnung, der Coaching-Vertrag per Formular oder der kostenpflichtige Mitglieder-Bereich zählen. → Weiter zu Frage 3.
Nein (reine Info-Website)? Wenn Nutzer bei dir nur lesen, schauen und höchstens ein Kontaktformular ausfüllen (ohne Vertragsabschluss), fällt die Website in der Regel nicht unter das BFSG. Prüfe aber Frage 2b und bedenk: Der nächste Relaunch macht aus der Visitenkarte schnell einen Shop. Wer heute sauber baut, muss dann nichts nachrüsten.
Frage 2b: Gehört dein Angebot zu den besonders erfassten Diensten (Bank-/Zahlungsdienste, Telekommunikation, Personenverkehr wie Bus, Bahn, Flug oder Fähre, E-Books & Reader, Messenger, Zugang zu audiovisuellen Medien)?
Ja? Diese Branchen stehen ausdrücklich im Gesetz. Das gilt samt der zugehörigen Websites, Apps und teils der Endgeräte (Automaten, Terminals). → Weiter zu Frage 3, wobei hier auch Sonderregeln des Sektors gelten können.
Nein? Und auch kein E-Commerce aus Frage 2? Dann spricht vieles dafür, dass deine Website nicht unmittelbar verpflichtet ist. Barrierefreiheit lohnt trotzdem. Die Argumente stehen unter Zahlen & Business Case.
Frage 3: Richtet sich das Angebot an Verbraucher (B2C) oder ausschließlich an Geschäftskunden?
B2C (auch teilweise)? → Weiter zu Frage 4.
Ausschließlich B2B? Das BFSG schützt Verbrauchergeschäfte. Ein rein geschäftlicher Shop (nachweislich, nicht nur per AGB-Behauptung) fällt nicht darunter. Vorsicht bei Mischformen: Sobald real Verbraucher bestellen können, zählt der Auftritt als B2C.
Frage 4: Bist du ein Kleinstunternehmen, das Dienstleistungen anbietet (weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz bzw. -bilanz)?
Ja? Dann bist du für Dienstleistungen (dazu zählt der Onlineshop als E-Commerce-Dienstleistung) von der Pflicht ausgenommen. Zwei Einschränkungen: Die Ausnahme gilt nicht für Hersteller/Händler betroffener Produkte, und sie kann durch Wachstum entfallen. Details unter Ausnahmen, Fristen & Bußgeld und freiwillige Barrierefreiheit bleibt die beste Vorbereitung.
Nein? → Das BFSG gilt für dich. Siehe Ergebnis unten.
Ergebnis „Das BFSG gilt für mich“: die nächsten Schritte
- Verstehen, was gefordert ist: BFSG einfach erklärt und (als technischer Maßstab) die WCAG-Kriterien-Referenz (A & AA).
- Bestandsaufnahme: Barrierefreiheit selbst testen, danach die BFSG-Checkliste durcharbeiten.
- Beheben: Die Komponenten-Muster liefern den Code; bei Shops zuerst der Onlineshop-Leitfaden.
- Dokumentieren: Die geforderten Informationen zur Barrierefreiheit veröffentlichen. Vorlage: Muster-Barrierefreiheitserklärung.
- Fristen & Risiko kennen: Ausnahmen, Fristen & Bußgeld (inklusive Übergangsregeln und Marktüberwachung).
BFSG-Prüfung starten Der nächste Schritt nach der Betroffenheit: Die interaktive BFSG-Prüfung bewertet auch Technik und Pflichten deiner Website (mit Auswertung per E-Mail).
Die Systematik dahinter (zum Nachlesen)
| Prüfschritt | Kernfrage | Vertiefung |
|---|---|---|
| Rechtsstrang | öffentlich oder privat? | Recht als Auslöser |
| Anwendungsbereich | erfasstes Produkt / erfasste Dienstleistung? | BFSG einfach erklärt |
| Schutzrichtung | Verbrauchergeschäft? | BFSG einfach erklärt |
| Ausnahmen | Kleinstunternehmen, Verhältnismäßigkeit, Fristen | Ausnahmen & Fristen |
Häufige Fragen
Bin ich raus, wenn mein Shop über einen Baukasten oder Marktplatz läuft?
Nein. Verpflichtet ist der Dienstleistungserbringer (also du als Anbieter). Baukasten oder Plattform sind dein Werkzeug; ob es barrierefreie Ergebnisse liefert, gehört zu deinen Auswahl- und Prüfpflichten.
Gilt das BFSG auch für Vereine oder gemeinnützige Organisationen?
Die Rechtsform ist egal; es zählt, ob du erfasste Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern erbringst (z. B. einen Ticket-Shop betreibst). Reine Vereins-Infoseiten sind regelmäßig nicht erfasst.
Bin ich fertig, wenn der Schnelltest „nicht betroffen“ sagt?
Rechtlich vielleicht, praktisch nicht: Barrierefreiheit bleibt Qualitäts- und Reichweitenfaktor, und der Anwendungsbereich der Gesetze wächst. Das Minimum für jede Website: semantisches HTML, Kontraste, Tastaturbedienung.
Fazit
Vier Fragen (Rechtsstrang, Angebotstyp, Zielgruppe, Größe) klären die BFSG-Frage für die allermeisten Websites. Wer betroffen ist, hat mit Checkliste, Kriterien-Referenz und Muster-Erklärung alles an der Hand; wer nicht, baut trotzdem besser barrierefrei. Die Gründe stehen einen Klick entfernt.